Der Vermieter Ratgeber 2010
Der Vermieter Ratgeber 2010
Der Vermieter Ratgeber 2010
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
WISO <strong>Vermieter</strong><br />
kostennachforderung zu erstatten. Nachdem der <strong>Vermieter</strong><br />
dies abgelehnt hatte, erhob der Mieter Klage. <strong>Der</strong> Bundesgerichtshof<br />
führte in seiner Urteilsbegründung aus, die verspätete<br />
Abrechnung des <strong>Vermieter</strong>s, die ja gemäß § 556 Abs. 3<br />
Satz 3 BGB innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Abrechnungszeitraums<br />
erfolgen muss, habe dazu geführt, dass der<br />
<strong>Vermieter</strong> mit der Geltendmachung der Forderung dauerhaft<br />
ausgeschlossen sei. Ein Grund, weshalb der <strong>Vermieter</strong> die<br />
Versäumung der Frist nicht zu vertreten habe, sei nicht ersichtlich.<br />
<strong>Der</strong> BGH wies darauf hin, dass grundsätzliche Unterschiede<br />
zwischen einer verjährten und einer nach Ablauf der Ausschlussfrist<br />
erloschenen Forderung bestünden. Während<br />
eine verjährte Forderung weiterhin Bestand haben könnte<br />
und dem Schuldner lediglich eine Einrede zustehe, sei die<br />
ursprüngliche Forderung nach Ablauf der Ausschlussfrist vollständig<br />
erloschen. Dem Mieter stehe somit ein Anspruch gegen<br />
den <strong>Vermieter</strong> auf Erstattung der zu Unrecht gezahlten<br />
Nachforderung nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten<br />
Bereicherung zu. Damit stehe fest, dass der Mieter die Zahlung<br />
auf eine nicht bestehende Schuld ohne Rechtsgrund geleistet<br />
habe. Diese Zahlung könne er nach den Grundsätzen<br />
der ungerechtfertigten Bereicherung vom <strong>Vermieter</strong> zurückverlangen.<br />
(BGH, Urteil vom 18.1.2006 - VIII ZR 94/05)<br />
Enge Dreimonatsfrist für verspätete Betriebskostenabrechnung<br />
<strong>Der</strong> <strong>Vermieter</strong>, der die Jahresfrist des § 556 Abs. 3 Satz 2<br />
BGB für die Abrechnung von Betriebskosten zunächst unverschuldet<br />
nicht einhalten kann, hat die verspätete Geltendmachung<br />
einer Nachforderung dennoch zu vertreten, wenn er<br />
sich damit auch dann noch unnötig viel Zeit lässt, nachdem<br />
ihm die notwendigen Unterlagen für die Abrechnung vorliegen.<br />
Im Regelfall ist er gehalten, die Nachforderung innerhalb<br />
von drei Monaten nach Wegfall des Abrechnungshindernisses<br />
zu erheben.<br />
Die <strong>Vermieter</strong>in erhielt im Jahr 2002 Grundsteuerbescheide<br />
des Finanzamts mit Nachforderungen für die Jahre 1998 bis<br />
2000 und am 8.1.2003 einen weiteren Grundsteuerbescheid<br />
mit Nachforderungen für das Kalenderjahr 2001. Alle Nachforderungen<br />
wurden im Jahr 2003 von der <strong>Vermieter</strong>in ausgeglichen.<br />
Erst mit einem Schreiben vom 28.10.2003 rechnete<br />
die <strong>Vermieter</strong>in gegenüber den Mietern über die Nachforderungen<br />
über die letzten fünf Jahre ab und verlangte die anteilig<br />
auf das Mietverhältnis entfallende Grundsteuernachzahlung<br />
in Höhe von insgesamt 661,64 Euro. Die Mieter zahlten<br />
die Nachforderung nicht.<br />
Nicht geklärt war hier die Frage, welcher Zeitraum maßgeblich<br />
sei. Die von einigen Juristen geforderte Zweiwochenfrist hätte<br />
den <strong>Vermieter</strong> zu einer äußersten Beschleunigung zwingen<br />
und sei seinen Interessen nicht angemessen. Da der Gesetzgeber<br />
in einer ähnlichen Konstellation mit der Vorschrift des<br />
§ 560 Abs. 2 BGB dem <strong>Vermieter</strong> die rückwirkende Erhöhung<br />
von Betriebskostenpauschalen für den Zeitraum von drei Monaten<br />
ermöglicht hat, hielt der Bundesgerichtshof eine Übertragung<br />
dieses Zeitraums auf die Frist zur nachträglichen<br />
Berechnung von Betriebskosten für sachgerecht. Mit der im<br />
Anschluss an den rückwirkenden Grundsteuerbescheid erst<br />
nach neun Monaten nachträglich erfolgten Abrechnung hatte<br />
die <strong>Vermieter</strong>in den ihr zuzubilligenden Zeitraum deutlich<br />
überschritten. Dass eine frühere Abrechnung nicht möglich<br />
gewesen wäre, hatte die <strong>Vermieter</strong>in nicht behauptet, sodass<br />
davon auszugehen war, dass Sie die verspätete Geltendmachung<br />
zu vertreten hatte (BGH, Urteil vom 5.7.2006 - VIII ZR<br />
220/05).<br />
Nebenkostenabrechnung nach mehr als einem Jahr<br />
ungültig<br />
<strong>Vermieter</strong> müssen Nebenkostenabrechnungen spätestens<br />
ein Jahr nach dem Abrechnungszeitraum in korrekter und<br />
verständlicher Form vorlegen. Spätere Korrekturen setzen<br />
keinen Neubeginn der Abrechnungsfrist in Gang, wie der<br />
Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe mitteilte. Das gilt auch<br />
dann, wenn der Mieter ursprünglich mit einer Nachzahlung<br />
einverstanden war. Mit diesem Urteil wies der BGH die Klage<br />
eines <strong>Vermieter</strong>s auf Nachzahlung von rund 600 Euro Nebenkosten<br />
endgültig ab.<br />
Die Mieter hatten die Wohnung zum Termin Ende Januar 2005<br />
gekündigt. Im November 2004 legte der <strong>Vermieter</strong> die Nebenkostenabrechnung<br />
für das Vorjahr 2003 vor. Danach sollten<br />
die Mieter rund 600 Euro nachzahlen. Die zugrunde gelegten<br />
Zahlen waren aber für den Mieter nicht nachvollziehbar<br />
aufgelistet, was der Mieter dem Hausverwalter mitteilte. <strong>Der</strong><br />
legte daraufhin im März 2005 eine Korrektur mit dem präzisen<br />
Verteilungsschlüssel vor. Zu diesem Zeitpunkt war aber die<br />
Frist für das Abrechnungsjahr 2003 bereits abgelaufen. Nach<br />
dem Gesetz müssen Nebenkosten spätestens ein Jahr nach<br />
dem Abrechnungszeitraum abgerechnet werden. <strong>Der</strong> <strong>Vermieter</strong><br />
machte jedoch geltend, dass die Mieter ursprünglich die<br />
Begleichung der Nachzahlung zugesichert hätten.<br />
<strong>Der</strong> BGH entschied jetzt, dass selbst bei Vorliegen solch einer<br />
Zusicherung die Frist verstrichen war. Die im Gesetz vorgegebene<br />
Zeitspanne sei eine Ausschlussfrist. Die Vorschriften<br />
zu Verjährungsfristen, die bei grundsätzlichem Anerkenntnis<br />
des Schuldners neu zu laufen beginnen, fänden auf die<br />
Fristen bei der Nebenkostenabrechnung keine Anwendung<br />
(BGH: AZ VIII ZR 84/07).<br />
Verjährung von Nebenkostennachforderungen<br />
Die Verjährungsfrist für Nebenkostennachforderungen beginnt<br />
erst ab dem Zeitpunkt zu laufen, zu dem der Mieter die<br />
Abrechnung erhält, so entschied der BGH. Gemäß § 195<br />
BGB beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist nunmehr drei<br />
Jahre – früher verjährten die Ansprüche auf Rückstände von<br />
Miet- und Pachtzinsen aus Mietverträgen über Räume und<br />
Grundstücke in vier Jahren (§ 197 BGB a. F.). Die Verjährungsfrist<br />
beginnt gem. § 199 Abs. 1 BGB weiterhin mit dem<br />
Schluss des Jahres, in dem die Forderung entstanden ist.<br />
Die damalige Beklagte war Mieterin einer Wohnung des Klägers<br />
und leistete auf die Heiz- und Warmwasserkosten monatliche<br />
Vorauszahlungen. <strong>Der</strong> Kläger hatte im April 1989<br />
Nachzahlungen auf diese Kosten für den Zeitraum 1983 bis<br />
1988 i.H.v. 4.258 DM (ca. 2.129 Euro) eingeklagt. In diesem<br />
Betrag sind 1.191 DM (ca. 595 Euro) für die Heizperiode<br />
1983/1984 enthalten. Auch hierfür wurde der Beklagten erst<br />
mit Rechnung vom Februar 1988 Abrechnung erteilt.<br />
Frage an das Gericht: „Beginnt die Verjährungsfrist einer Heizkostennachforderung<br />
des <strong>Vermieter</strong>s bereits mit dem Ende<br />
des Jahres zu laufen, innerhalb dessen die Abrechnungsperiode<br />
endet, oder erst mit Ende des Jahres, in welchem dem<br />
Mieter die Abrechnung über die Heizkosten zugeht?“<br />
45