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Der Vermieter Ratgeber 2010

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WISO <strong>Vermieter</strong><br />

kostennachforderung zu erstatten. Nachdem der <strong>Vermieter</strong><br />

dies abgelehnt hatte, erhob der Mieter Klage. <strong>Der</strong> Bundesgerichtshof<br />

führte in seiner Urteilsbegründung aus, die verspätete<br />

Abrechnung des <strong>Vermieter</strong>s, die ja gemäß § 556 Abs. 3<br />

Satz 3 BGB innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Abrechnungszeitraums<br />

erfolgen muss, habe dazu geführt, dass der<br />

<strong>Vermieter</strong> mit der Geltendmachung der Forderung dauerhaft<br />

ausgeschlossen sei. Ein Grund, weshalb der <strong>Vermieter</strong> die<br />

Versäumung der Frist nicht zu vertreten habe, sei nicht ersichtlich.<br />

<strong>Der</strong> BGH wies darauf hin, dass grundsätzliche Unterschiede<br />

zwischen einer verjährten und einer nach Ablauf der Ausschlussfrist<br />

erloschenen Forderung bestünden. Während<br />

eine verjährte Forderung weiterhin Bestand haben könnte<br />

und dem Schuldner lediglich eine Einrede zustehe, sei die<br />

ursprüngliche Forderung nach Ablauf der Ausschlussfrist vollständig<br />

erloschen. Dem Mieter stehe somit ein Anspruch gegen<br />

den <strong>Vermieter</strong> auf Erstattung der zu Unrecht gezahlten<br />

Nachforderung nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten<br />

Bereicherung zu. Damit stehe fest, dass der Mieter die Zahlung<br />

auf eine nicht bestehende Schuld ohne Rechtsgrund geleistet<br />

habe. Diese Zahlung könne er nach den Grundsätzen<br />

der ungerechtfertigten Bereicherung vom <strong>Vermieter</strong> zurückverlangen.<br />

(BGH, Urteil vom 18.1.2006 - VIII ZR 94/05)<br />

Enge Dreimonatsfrist für verspätete Betriebskostenabrechnung<br />

<strong>Der</strong> <strong>Vermieter</strong>, der die Jahresfrist des § 556 Abs. 3 Satz 2<br />

BGB für die Abrechnung von Betriebskosten zunächst unverschuldet<br />

nicht einhalten kann, hat die verspätete Geltendmachung<br />

einer Nachforderung dennoch zu vertreten, wenn er<br />

sich damit auch dann noch unnötig viel Zeit lässt, nachdem<br />

ihm die notwendigen Unterlagen für die Abrechnung vorliegen.<br />

Im Regelfall ist er gehalten, die Nachforderung innerhalb<br />

von drei Monaten nach Wegfall des Abrechnungshindernisses<br />

zu erheben.<br />

Die <strong>Vermieter</strong>in erhielt im Jahr 2002 Grundsteuerbescheide<br />

des Finanzamts mit Nachforderungen für die Jahre 1998 bis<br />

2000 und am 8.1.2003 einen weiteren Grundsteuerbescheid<br />

mit Nachforderungen für das Kalenderjahr 2001. Alle Nachforderungen<br />

wurden im Jahr 2003 von der <strong>Vermieter</strong>in ausgeglichen.<br />

Erst mit einem Schreiben vom 28.10.2003 rechnete<br />

die <strong>Vermieter</strong>in gegenüber den Mietern über die Nachforderungen<br />

über die letzten fünf Jahre ab und verlangte die anteilig<br />

auf das Mietverhältnis entfallende Grundsteuernachzahlung<br />

in Höhe von insgesamt 661,64 Euro. Die Mieter zahlten<br />

die Nachforderung nicht.<br />

Nicht geklärt war hier die Frage, welcher Zeitraum maßgeblich<br />

sei. Die von einigen Juristen geforderte Zweiwochenfrist hätte<br />

den <strong>Vermieter</strong> zu einer äußersten Beschleunigung zwingen<br />

und sei seinen Interessen nicht angemessen. Da der Gesetzgeber<br />

in einer ähnlichen Konstellation mit der Vorschrift des<br />

§ 560 Abs. 2 BGB dem <strong>Vermieter</strong> die rückwirkende Erhöhung<br />

von Betriebskostenpauschalen für den Zeitraum von drei Monaten<br />

ermöglicht hat, hielt der Bundesgerichtshof eine Übertragung<br />

dieses Zeitraums auf die Frist zur nachträglichen<br />

Berechnung von Betriebskosten für sachgerecht. Mit der im<br />

Anschluss an den rückwirkenden Grundsteuerbescheid erst<br />

nach neun Monaten nachträglich erfolgten Abrechnung hatte<br />

die <strong>Vermieter</strong>in den ihr zuzubilligenden Zeitraum deutlich<br />

überschritten. Dass eine frühere Abrechnung nicht möglich<br />

gewesen wäre, hatte die <strong>Vermieter</strong>in nicht behauptet, sodass<br />

davon auszugehen war, dass Sie die verspätete Geltendmachung<br />

zu vertreten hatte (BGH, Urteil vom 5.7.2006 - VIII ZR<br />

220/05).<br />

Nebenkostenabrechnung nach mehr als einem Jahr<br />

ungültig<br />

<strong>Vermieter</strong> müssen Nebenkostenabrechnungen spätestens<br />

ein Jahr nach dem Abrechnungszeitraum in korrekter und<br />

verständlicher Form vorlegen. Spätere Korrekturen setzen<br />

keinen Neubeginn der Abrechnungsfrist in Gang, wie der<br />

Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe mitteilte. Das gilt auch<br />

dann, wenn der Mieter ursprünglich mit einer Nachzahlung<br />

einverstanden war. Mit diesem Urteil wies der BGH die Klage<br />

eines <strong>Vermieter</strong>s auf Nachzahlung von rund 600 Euro Nebenkosten<br />

endgültig ab.<br />

Die Mieter hatten die Wohnung zum Termin Ende Januar 2005<br />

gekündigt. Im November 2004 legte der <strong>Vermieter</strong> die Nebenkostenabrechnung<br />

für das Vorjahr 2003 vor. Danach sollten<br />

die Mieter rund 600 Euro nachzahlen. Die zugrunde gelegten<br />

Zahlen waren aber für den Mieter nicht nachvollziehbar<br />

aufgelistet, was der Mieter dem Hausverwalter mitteilte. <strong>Der</strong><br />

legte daraufhin im März 2005 eine Korrektur mit dem präzisen<br />

Verteilungsschlüssel vor. Zu diesem Zeitpunkt war aber die<br />

Frist für das Abrechnungsjahr 2003 bereits abgelaufen. Nach<br />

dem Gesetz müssen Nebenkosten spätestens ein Jahr nach<br />

dem Abrechnungszeitraum abgerechnet werden. <strong>Der</strong> <strong>Vermieter</strong><br />

machte jedoch geltend, dass die Mieter ursprünglich die<br />

Begleichung der Nachzahlung zugesichert hätten.<br />

<strong>Der</strong> BGH entschied jetzt, dass selbst bei Vorliegen solch einer<br />

Zusicherung die Frist verstrichen war. Die im Gesetz vorgegebene<br />

Zeitspanne sei eine Ausschlussfrist. Die Vorschriften<br />

zu Verjährungsfristen, die bei grundsätzlichem Anerkenntnis<br />

des Schuldners neu zu laufen beginnen, fänden auf die<br />

Fristen bei der Nebenkostenabrechnung keine Anwendung<br />

(BGH: AZ VIII ZR 84/07).<br />

Verjährung von Nebenkostennachforderungen<br />

Die Verjährungsfrist für Nebenkostennachforderungen beginnt<br />

erst ab dem Zeitpunkt zu laufen, zu dem der Mieter die<br />

Abrechnung erhält, so entschied der BGH. Gemäß § 195<br />

BGB beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist nunmehr drei<br />

Jahre – früher verjährten die Ansprüche auf Rückstände von<br />

Miet- und Pachtzinsen aus Mietverträgen über Räume und<br />

Grundstücke in vier Jahren (§ 197 BGB a. F.). Die Verjährungsfrist<br />

beginnt gem. § 199 Abs. 1 BGB weiterhin mit dem<br />

Schluss des Jahres, in dem die Forderung entstanden ist.<br />

Die damalige Beklagte war Mieterin einer Wohnung des Klägers<br />

und leistete auf die Heiz- und Warmwasserkosten monatliche<br />

Vorauszahlungen. <strong>Der</strong> Kläger hatte im April 1989<br />

Nachzahlungen auf diese Kosten für den Zeitraum 1983 bis<br />

1988 i.H.v. 4.258 DM (ca. 2.129 Euro) eingeklagt. In diesem<br />

Betrag sind 1.191 DM (ca. 595 Euro) für die Heizperiode<br />

1983/1984 enthalten. Auch hierfür wurde der Beklagten erst<br />

mit Rechnung vom Februar 1988 Abrechnung erteilt.<br />

Frage an das Gericht: „Beginnt die Verjährungsfrist einer Heizkostennachforderung<br />

des <strong>Vermieter</strong>s bereits mit dem Ende<br />

des Jahres zu laufen, innerhalb dessen die Abrechnungsperiode<br />

endet, oder erst mit Ende des Jahres, in welchem dem<br />

Mieter die Abrechnung über die Heizkosten zugeht?“<br />

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