Der Vermieter Ratgeber 2010
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WISO <strong>Vermieter</strong><br />
§ 559b Geltendmachung der Erhöhung, Wirkung der Erhöhungserklärung<br />
(1) Die Mieterhöhung nach § 559 ist dem Mieter in Textform<br />
zu erklären. Die Erklärung ist nur wirksam, wenn<br />
in ihr die Erhöhung aufgrund der entstandenen Kosten<br />
berechnet und entsprechend den Voraussetzungen der §§<br />
559 und 559a erläutert wird.<br />
(2) <strong>Der</strong> Mieter schuldet die erhöhte Miete mit Beginn des<br />
dritten Monats nach dem Zugang der Erklärung. Die Frist<br />
verlängert sich um sechs Monate, wenn der <strong>Vermieter</strong><br />
dem Mieter die zu erwartende Erhöhung der Miete nicht<br />
nach § 554 Abs. 3 Satz 1 mitgeteilt hat oder wenn die tatsächliche<br />
Mieterhöhung mehr als 10 vom Hundert höher<br />
ist als die mitgeteilte.<br />
(3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung<br />
ist unwirksam.<br />
Außerordentliches Kündigungsrecht<br />
Erhöht der <strong>Vermieter</strong> die Miete um 11 Prozent der Modernisierungsaufwendungen,<br />
so kann der Mieter bis zum dritten<br />
Tag nach Inkrafttreten der Mieterhöhung zum Ablauf des<br />
übernächsten Monats kündigen.<br />
Beispiel:<br />
• Mieterhöhung beginnt zum 1. Juni.<br />
• Kündigung ist bis zum 3. Juni möglich.<br />
• Kündigung erfolgt zum 31. August.<br />
Wird die Miete auf die ortsübliche Vergleichsmiete angehoben,<br />
so kann der Mieter bis zum Ende des zweiten Monats<br />
nach Erhalt der schriftlichen Mieterhöhung kündigen. Die<br />
Kündigung wird dann zum Ende des vierten Monats wirksam.<br />
Verlangt werden darf die höhere Miete erst nach dem Ende<br />
der Modernisierung. Das muss schriftlich geschehen. Dann<br />
gibt es eine zweimonatige Prüffrist. Nach Zustimmung des<br />
Mieters gilt die Erhöhung spätestens ab dem dritten Monat<br />
nach Zugang des Mieterhöhungsverlangens.<br />
Ersatzansprüche des Mieters durch Modernisierungsarbeiten<br />
Bei baulichen Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnwertes<br />
kann der Mieter eine fachgerechte und zügige Durchführung<br />
verlangen. Die Wohnung sollte nach den Arbeiten in<br />
ordentlichem Zustand hinterlassen werden und es sollten keine<br />
Schäden entstanden sein. Unter Umständen können bei<br />
Nichtbeachtung der Regeln durch den <strong>Vermieter</strong> vom Mieter<br />
Aufwendungen wegen der Modernisierung oder Minderungen<br />
des Wohnwertes von der Miete einbehalten werden.<br />
Ersatzfähige Aufwendungen sind beispielsweise:<br />
• Kosten für die Entfernung von Einrichtungsgegenständen,<br />
• Kosten für Malerarbeiten und neue Tapeten,<br />
• Kosten für die Reinigung,<br />
• Kosten für die Unterstellung von Möbeln,<br />
• Umzugskosten.<br />
Wird der Mieter durch die Bauarbeiten sehr gestört oder kann<br />
er die Wohnung nur zum Teil nutzen, so kann er möglicherweise<br />
die Miete mindern. Auch wenn der Mieter der Modernisierung<br />
zugestimmt hat, bleibt das Recht auf Mietminderung<br />
bestehen. Muss der Mieter die Wohnung sogar für eine gewisse<br />
Zeit räumen, so hat er für diesen Zeitraum keine Miete<br />
zu zahlen. Natürlich besteht Schadenersatzverpflichtung für<br />
Schäden, die durch die Bauarbeiten entstehen, beispielsweise<br />
wenn Möbel beschädigt werden.<br />
Modernisierung als Kündigungsgrund des <strong>Vermieter</strong>s?<br />
Wegen einer Modernisierung dürfen Sie als <strong>Vermieter</strong> grundsätzlich<br />
nicht kündigen! Wenn die Wohnung tatsächlich wegen<br />
einer Umbaumaßnahme geräumt werden muss, so hat<br />
der <strong>Vermieter</strong> für eine Ersatzwohnung zu sorgen, solange<br />
der Umbau dauert. Ein berechtigtes Interesse an einer Kündigung<br />
kann in Ausnahmefällen vorliegen, das ist aber sehr<br />
selten. Normalerweise ist eine Kündigung unzulässig, auch<br />
• wenn der <strong>Vermieter</strong> die Wohnung nach dem Umbau<br />
besser vermieten kann,<br />
• wenn er das Gebäude nach der Sanierung verkaufen will<br />
oder<br />
• wenn er Mietwohnungen in Eigentumswohnungen umwandeln<br />
will.<br />
Behindertengerechte Einbauten und Barrierefreiheit<br />
Die Mietrechtsreform gibt mit einer gesetzlichen Regelung<br />
zur Barrierefreiheit ein wichtiges Signal für behinderte Mieter<br />
und deren Angehörige, damit sie im Bedarfsfall die Wohnung<br />
behindertengerecht umbauen können. <strong>Der</strong> Mieter kann vom<br />
<strong>Vermieter</strong> die Zustimmung zu baulichen Veränderungen oder<br />
sonstigen Einrichtungen verlangen, die für eine behindertengerechte<br />
Nutzung der Mietsache oder den Zugang zu ihr<br />
erforderlich sind. Zum Ausgleich kann der <strong>Vermieter</strong> eine angemessene<br />
zusätzliche Sicherheitsleistung (Kaution) für die<br />
voraussichtlichen Kosten des Rückbaus verlangen.<br />
BGB § 554a Barrierefreiheit<br />
(1) <strong>Der</strong> Mieter kann vom <strong>Vermieter</strong> die Zustimmung zu<br />
baulichen Veränderungen oder sonstigen Einrichtungen<br />
verlangen, die für eine behindertengerechte Nutzung der<br />
Mietsache oder den Zugang zu ihr erforderlich sind, wenn<br />
er ein berechtigtes Interesse daran hat. <strong>Der</strong> <strong>Vermieter</strong><br />
kann seine Zustimmung verweigern, wenn sein Interesse<br />
an der unveränderten Erhaltung der Mietsache oder des<br />
Gebäudes das Interesse des Mieters an einer behindertengerechten<br />
Nutzung der Mietsache überwiegt. Dabei<br />
sind auch die berechtigten Interessen anderer Mieter in<br />
dem Gebäude zu berücksichtigen.<br />
(2) <strong>Der</strong> <strong>Vermieter</strong> kann seine Zustimmung von der Leistung<br />
einer angemessenen zusätzlichen Sicherheit für die<br />
Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes abhängig<br />
machen. § 551 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.<br />
(3) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 1 abweichende<br />
Vereinbarung ist unwirksam.<br />
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