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Der Vermieter Ratgeber 2010

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WISO <strong>Vermieter</strong><br />

§ 559b Geltendmachung der Erhöhung, Wirkung der Erhöhungserklärung<br />

(1) Die Mieterhöhung nach § 559 ist dem Mieter in Textform<br />

zu erklären. Die Erklärung ist nur wirksam, wenn<br />

in ihr die Erhöhung aufgrund der entstandenen Kosten<br />

berechnet und entsprechend den Voraussetzungen der §§<br />

559 und 559a erläutert wird.<br />

(2) <strong>Der</strong> Mieter schuldet die erhöhte Miete mit Beginn des<br />

dritten Monats nach dem Zugang der Erklärung. Die Frist<br />

verlängert sich um sechs Monate, wenn der <strong>Vermieter</strong><br />

dem Mieter die zu erwartende Erhöhung der Miete nicht<br />

nach § 554 Abs. 3 Satz 1 mitgeteilt hat oder wenn die tatsächliche<br />

Mieterhöhung mehr als 10 vom Hundert höher<br />

ist als die mitgeteilte.<br />

(3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung<br />

ist unwirksam.<br />

Außerordentliches Kündigungsrecht<br />

Erhöht der <strong>Vermieter</strong> die Miete um 11 Prozent der Modernisierungsaufwendungen,<br />

so kann der Mieter bis zum dritten<br />

Tag nach Inkrafttreten der Mieterhöhung zum Ablauf des<br />

übernächsten Monats kündigen.<br />

Beispiel:<br />

• Mieterhöhung beginnt zum 1. Juni.<br />

• Kündigung ist bis zum 3. Juni möglich.<br />

• Kündigung erfolgt zum 31. August.<br />

Wird die Miete auf die ortsübliche Vergleichsmiete angehoben,<br />

so kann der Mieter bis zum Ende des zweiten Monats<br />

nach Erhalt der schriftlichen Mieterhöhung kündigen. Die<br />

Kündigung wird dann zum Ende des vierten Monats wirksam.<br />

Verlangt werden darf die höhere Miete erst nach dem Ende<br />

der Modernisierung. Das muss schriftlich geschehen. Dann<br />

gibt es eine zweimonatige Prüffrist. Nach Zustimmung des<br />

Mieters gilt die Erhöhung spätestens ab dem dritten Monat<br />

nach Zugang des Mieterhöhungsverlangens.<br />

Ersatzansprüche des Mieters durch Modernisierungsarbeiten<br />

Bei baulichen Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnwertes<br />

kann der Mieter eine fachgerechte und zügige Durchführung<br />

verlangen. Die Wohnung sollte nach den Arbeiten in<br />

ordentlichem Zustand hinterlassen werden und es sollten keine<br />

Schäden entstanden sein. Unter Umständen können bei<br />

Nichtbeachtung der Regeln durch den <strong>Vermieter</strong> vom Mieter<br />

Aufwendungen wegen der Modernisierung oder Minderungen<br />

des Wohnwertes von der Miete einbehalten werden.<br />

Ersatzfähige Aufwendungen sind beispielsweise:<br />

• Kosten für die Entfernung von Einrichtungsgegenständen,<br />

• Kosten für Malerarbeiten und neue Tapeten,<br />

• Kosten für die Reinigung,<br />

• Kosten für die Unterstellung von Möbeln,<br />

• Umzugskosten.<br />

Wird der Mieter durch die Bauarbeiten sehr gestört oder kann<br />

er die Wohnung nur zum Teil nutzen, so kann er möglicherweise<br />

die Miete mindern. Auch wenn der Mieter der Modernisierung<br />

zugestimmt hat, bleibt das Recht auf Mietminderung<br />

bestehen. Muss der Mieter die Wohnung sogar für eine gewisse<br />

Zeit räumen, so hat er für diesen Zeitraum keine Miete<br />

zu zahlen. Natürlich besteht Schadenersatzverpflichtung für<br />

Schäden, die durch die Bauarbeiten entstehen, beispielsweise<br />

wenn Möbel beschädigt werden.<br />

Modernisierung als Kündigungsgrund des <strong>Vermieter</strong>s?<br />

Wegen einer Modernisierung dürfen Sie als <strong>Vermieter</strong> grundsätzlich<br />

nicht kündigen! Wenn die Wohnung tatsächlich wegen<br />

einer Umbaumaßnahme geräumt werden muss, so hat<br />

der <strong>Vermieter</strong> für eine Ersatzwohnung zu sorgen, solange<br />

der Umbau dauert. Ein berechtigtes Interesse an einer Kündigung<br />

kann in Ausnahmefällen vorliegen, das ist aber sehr<br />

selten. Normalerweise ist eine Kündigung unzulässig, auch<br />

• wenn der <strong>Vermieter</strong> die Wohnung nach dem Umbau<br />

besser vermieten kann,<br />

• wenn er das Gebäude nach der Sanierung verkaufen will<br />

oder<br />

• wenn er Mietwohnungen in Eigentumswohnungen umwandeln<br />

will.<br />

Behindertengerechte Einbauten und Barrierefreiheit<br />

Die Mietrechtsreform gibt mit einer gesetzlichen Regelung<br />

zur Barrierefreiheit ein wichtiges Signal für behinderte Mieter<br />

und deren Angehörige, damit sie im Bedarfsfall die Wohnung<br />

behindertengerecht umbauen können. <strong>Der</strong> Mieter kann vom<br />

<strong>Vermieter</strong> die Zustimmung zu baulichen Veränderungen oder<br />

sonstigen Einrichtungen verlangen, die für eine behindertengerechte<br />

Nutzung der Mietsache oder den Zugang zu ihr<br />

erforderlich sind. Zum Ausgleich kann der <strong>Vermieter</strong> eine angemessene<br />

zusätzliche Sicherheitsleistung (Kaution) für die<br />

voraussichtlichen Kosten des Rückbaus verlangen.<br />

BGB § 554a Barrierefreiheit<br />

(1) <strong>Der</strong> Mieter kann vom <strong>Vermieter</strong> die Zustimmung zu<br />

baulichen Veränderungen oder sonstigen Einrichtungen<br />

verlangen, die für eine behindertengerechte Nutzung der<br />

Mietsache oder den Zugang zu ihr erforderlich sind, wenn<br />

er ein berechtigtes Interesse daran hat. <strong>Der</strong> <strong>Vermieter</strong><br />

kann seine Zustimmung verweigern, wenn sein Interesse<br />

an der unveränderten Erhaltung der Mietsache oder des<br />

Gebäudes das Interesse des Mieters an einer behindertengerechten<br />

Nutzung der Mietsache überwiegt. Dabei<br />

sind auch die berechtigten Interessen anderer Mieter in<br />

dem Gebäude zu berücksichtigen.<br />

(2) <strong>Der</strong> <strong>Vermieter</strong> kann seine Zustimmung von der Leistung<br />

einer angemessenen zusätzlichen Sicherheit für die<br />

Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes abhängig<br />

machen. § 551 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.<br />

(3) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 1 abweichende<br />

Vereinbarung ist unwirksam.<br />

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