Der Vermieter Ratgeber 2010
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WISO <strong>Vermieter</strong><br />
Betriebskosten, die von einem erfassten Verbrauch oder<br />
einer erfassten Verursachung durch die Mieter abhängen,<br />
sind nach einem Maßstab umzulegen, der dem<br />
unterschiedlichen Verbrauch oder der unterschiedlichen<br />
Verursachung Rechnung trägt.<br />
(2) Haben die Vertragsparteien etwas anderes vereinbart,<br />
kann der <strong>Vermieter</strong> durch schriftliche Erklärung in Textform<br />
bestimmen, dass die Betriebskosten zukünftig abweichend<br />
von der getroffenen Vereinbarung ganz oder teilweise<br />
nach einem Maßstab umgelegt werden dürfen, der dem<br />
erfassten unterschiedlichen Verbrauch oder der erfassten<br />
unterschiedlichen Verursachung Rechnung trägt. Die Erklärung<br />
ist nur vor Beginn eines Abrechnungszeitraumes<br />
zulässig. Sind die Kosten bislang in der Miete enthalten,<br />
so ist diese entsprechend herabzusetzen.<br />
(3) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 2 abweichende<br />
Vereinbarung ist unwirksam.<br />
GRUNDSATZURTEILE<br />
Wasser darf nach Wohnfläche abgerechnet und umgelegt<br />
werden<br />
Sind in einem Mietshaus nicht alle Wohnungen mit einem<br />
Zähler ausgestattet, muss der <strong>Vermieter</strong> die Wasserkosten<br />
auch nicht nach dem tatsächlichen Verbrauch abrechnen. Er<br />
darf stattdessen bei der Betriebskostenabrechnung Wasser<br />
und Abwasser nach Wohnfläche berechnen und auf die Mieter<br />
umlegen, wie der Bundesgerichtshof (BGH) entschied.<br />
<strong>Der</strong> tatsächliche Verbrauch muss nur zugrunde gelegt werden,<br />
wenn alle Wohnungen einen Zähler haben.<br />
In dem verhandelten Fall ging es um die Revision von Mietern<br />
aus dem Raum Berlin, die sich gegen die Betriebskostenabrechnung<br />
ihrer <strong>Vermieter</strong>in zur Wehr gesetzt hatten und in<br />
den Vorinstanzen gescheitert waren. Bis auf eine Ausnahme<br />
sind in dem Haus seit Anfang 2003 alle Wohnungen mit einem<br />
Wasserzähler ausgestattet. Für 2004 legte die <strong>Vermieter</strong>in<br />
die Wasserkosten weiterhin nach dem Anteil der Wohnfläche<br />
auf die Mieter um und forderte eine Nachzahlung in Höhe<br />
von 99,60 Euro.<br />
Nur in Ausnahmefällen verbrauchsabhängige Abrechnung<br />
Die Mieter verlangten eine Abrechnung nach Verbrauch und<br />
verwiesen darauf, dass vielmehr die <strong>Vermieter</strong>in ihnen noch<br />
etwas schulde. Bereits in den Vorinstanzen war diese erfolgreich<br />
gewesen. Und auch die Karlsruher Bundesrichter<br />
lehnten die Revision der Mieter ab. <strong>Der</strong> BGH verwies auf die<br />
gesetzliche Regelung und unterstrich, dass Mieter in einem<br />
solchen Fall nur in besonderen Ausnahmefällen eine verbrauchsabhängige<br />
Abrechnung fordern dürften. <strong>Der</strong> Deutsche<br />
Mieterbund hält diese Regelung für eine zu hohe Hürde<br />
und forderte generell eine Abrechnung nach dem Verbrauchsprinzip.<br />
Richtig wäre es, wenn der <strong>Vermieter</strong> auch die letzte<br />
Wohnung im Haus mit Wasserzählern ausrüstet. (Aktenzeichen:<br />
Bundesgerichtshof VIII ZR 188/07)<br />
Betriebskostenabrechnung mit nicht umlagefähigen<br />
Kostenteilen muss vollständig sein<br />
Für den Mieter muss in einer Nebenkostenabrechnung deutlich<br />
erkennbar sein, ob und in welcher Höhe nicht umlagefähige<br />
Kosten vorab abgesetzt worden sind. Ein <strong>Vermieter</strong> muss<br />
also in der Betriebskostenabrechnung auch dann die Gesamtkosten<br />
für eine Betriebskostenart angeben, wenn bestimmte<br />
Kostenteile nicht umlagefähig sind und deshalb vorab zum<br />
Abzug gebracht wurden. Eine in diesem Sinne fehlerhafte<br />
Abrechnung kann nur innerhalb der Frist des § 556 Absatz 3<br />
Satz 2 BGB (Abrechnungspflicht innerhalb eines Jahres nach<br />
Ablauf des Abrechnungszeitraums) korrigiert werden. Erfolgt<br />
eine solche Korrektur nicht, sind die betroffenen Positionen<br />
aus dem Abrechnungsergebnis herauszunehmen.<br />
Mieter und <strong>Vermieter</strong> stritten um die Berechtigung einer Nachforderung<br />
aus einer Betriebskostenabrechnung. In dieser Abrechnung<br />
waren für die Betriebskostenarten Grundsteuer und<br />
Wassergeld/Entwässerung sowie für die Position Hauswart<br />
lediglich die umlagefähigen Kostenteile, nicht aber die Gesamtbeträge<br />
mitgeteilt worden. Die nicht umlagefähigen Kostenteile<br />
(Vorwegabzug) waren in der Abrechnung nicht angegeben.<br />
Das Amtsgericht hat der Klage des <strong>Vermieter</strong>s auf<br />
Nachzahlung aus der Abrechnung in Höhe von 129,33 Euro<br />
stattgegeben. Auf die Berufung des Mieters hat das Landgericht<br />
das Urteil des Amtsgerichts aufgehoben und die Klage<br />
des <strong>Vermieter</strong>s abgewiesen. Dagegen hat der <strong>Vermieter</strong> beim<br />
Bundesgerichtshof (BGH) erfolglos Revision eingelegt.<br />
<strong>Der</strong> BGH stellte in seinem Urteil fest, dass die ursprüngliche<br />
Abrechnung nicht formell ordnungsgemäß gewesen sei. Zu<br />
einer formell ordnungsgemäßen Betriebskostenabrechnung,<br />
die den Anforderungen des § 259 BGB entspreche, gehöre<br />
die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben.<br />
Soweit keine besonderen Vereinbarungen getroffen wurden,<br />
müsse eine Betriebskostenabrechnung über Gebäude<br />
mit mehreren Wohneinheiten regelmäßig als Mindestangabe<br />
eine Zusammenstellung der Gesamtkosten, die Angabe und<br />
Erläuterung der zugrunde liegenden Verteilerschlüssel sowie<br />
die Berechnung des Anteils des Mieters und den Abzug seiner<br />
Vorauszahlungen enthalten.<br />
Nach Ansicht des BGH wurde dieses formelle Erfordernis mit<br />
der vorliegenden Abrechnung nicht erfüllt. Die dem Mieter<br />
mitgeteilten Gesamtkosten (hier bei den Positionen Grundsteuer,<br />
Wassergeld und Hauswart) wurden vorab um nicht<br />
umlagefähige Kostenanteile bereinigt, ohne dass dies in der<br />
Abrechnung mitgeteilt wurde. Die vollständigen - also nicht<br />
bereinigten - Gesamtkosten sind nach Ansicht des BGH jedoch<br />
auch dann mitzuteilen, wenn diese nicht auf den Mieter<br />
umgelegt werden. Für einen Mieter müsse ersichtlich sein, ob<br />
und in welcher Höhe nicht umlagefähige Kostenanteile vorab<br />
zum Abzug gebracht wurden, da auch dieser Abzug einen<br />
Einfluss auf die für den Mieter verbleibenden Kosten habe.<br />
<strong>Der</strong> BGH wies darauf hin, dass eine Korrektur der Abrechnung<br />
- bezogen auf die streitigen Positionen - nur innerhalb<br />
der zwölfmonatigen Abrechnungsfrist des § 556 Absatz 3<br />
Satz 2 BGB erfolgen könne. Im vorliegenden Fall musste<br />
der Mieter keine Nachzahlungen leisten, weil die betroffenen<br />
Kostenarten den Nachzahlungsbetrag bereits überstiegen<br />
(BGH, Urteil vom 14.02.2007 - VIII ZR 1/06).<br />
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