03.11.2012 Aufrufe

Der Vermieter Ratgeber 2010

Der Vermieter Ratgeber 2010

Der Vermieter Ratgeber 2010

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

WISO <strong>Vermieter</strong><br />

Betriebskosten, die von einem erfassten Verbrauch oder<br />

einer erfassten Verursachung durch die Mieter abhängen,<br />

sind nach einem Maßstab umzulegen, der dem<br />

unterschiedlichen Verbrauch oder der unterschiedlichen<br />

Verursachung Rechnung trägt.<br />

(2) Haben die Vertragsparteien etwas anderes vereinbart,<br />

kann der <strong>Vermieter</strong> durch schriftliche Erklärung in Textform<br />

bestimmen, dass die Betriebskosten zukünftig abweichend<br />

von der getroffenen Vereinbarung ganz oder teilweise<br />

nach einem Maßstab umgelegt werden dürfen, der dem<br />

erfassten unterschiedlichen Verbrauch oder der erfassten<br />

unterschiedlichen Verursachung Rechnung trägt. Die Erklärung<br />

ist nur vor Beginn eines Abrechnungszeitraumes<br />

zulässig. Sind die Kosten bislang in der Miete enthalten,<br />

so ist diese entsprechend herabzusetzen.<br />

(3) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 2 abweichende<br />

Vereinbarung ist unwirksam.<br />

GRUNDSATZURTEILE<br />

Wasser darf nach Wohnfläche abgerechnet und umgelegt<br />

werden<br />

Sind in einem Mietshaus nicht alle Wohnungen mit einem<br />

Zähler ausgestattet, muss der <strong>Vermieter</strong> die Wasserkosten<br />

auch nicht nach dem tatsächlichen Verbrauch abrechnen. Er<br />

darf stattdessen bei der Betriebskostenabrechnung Wasser<br />

und Abwasser nach Wohnfläche berechnen und auf die Mieter<br />

umlegen, wie der Bundesgerichtshof (BGH) entschied.<br />

<strong>Der</strong> tatsächliche Verbrauch muss nur zugrunde gelegt werden,<br />

wenn alle Wohnungen einen Zähler haben.<br />

In dem verhandelten Fall ging es um die Revision von Mietern<br />

aus dem Raum Berlin, die sich gegen die Betriebskostenabrechnung<br />

ihrer <strong>Vermieter</strong>in zur Wehr gesetzt hatten und in<br />

den Vorinstanzen gescheitert waren. Bis auf eine Ausnahme<br />

sind in dem Haus seit Anfang 2003 alle Wohnungen mit einem<br />

Wasserzähler ausgestattet. Für 2004 legte die <strong>Vermieter</strong>in<br />

die Wasserkosten weiterhin nach dem Anteil der Wohnfläche<br />

auf die Mieter um und forderte eine Nachzahlung in Höhe<br />

von 99,60 Euro.<br />

Nur in Ausnahmefällen verbrauchsabhängige Abrechnung<br />

Die Mieter verlangten eine Abrechnung nach Verbrauch und<br />

verwiesen darauf, dass vielmehr die <strong>Vermieter</strong>in ihnen noch<br />

etwas schulde. Bereits in den Vorinstanzen war diese erfolgreich<br />

gewesen. Und auch die Karlsruher Bundesrichter<br />

lehnten die Revision der Mieter ab. <strong>Der</strong> BGH verwies auf die<br />

gesetzliche Regelung und unterstrich, dass Mieter in einem<br />

solchen Fall nur in besonderen Ausnahmefällen eine verbrauchsabhängige<br />

Abrechnung fordern dürften. <strong>Der</strong> Deutsche<br />

Mieterbund hält diese Regelung für eine zu hohe Hürde<br />

und forderte generell eine Abrechnung nach dem Verbrauchsprinzip.<br />

Richtig wäre es, wenn der <strong>Vermieter</strong> auch die letzte<br />

Wohnung im Haus mit Wasserzählern ausrüstet. (Aktenzeichen:<br />

Bundesgerichtshof VIII ZR 188/07)<br />

Betriebskostenabrechnung mit nicht umlagefähigen<br />

Kostenteilen muss vollständig sein<br />

Für den Mieter muss in einer Nebenkostenabrechnung deutlich<br />

erkennbar sein, ob und in welcher Höhe nicht umlagefähige<br />

Kosten vorab abgesetzt worden sind. Ein <strong>Vermieter</strong> muss<br />

also in der Betriebskostenabrechnung auch dann die Gesamtkosten<br />

für eine Betriebskostenart angeben, wenn bestimmte<br />

Kostenteile nicht umlagefähig sind und deshalb vorab zum<br />

Abzug gebracht wurden. Eine in diesem Sinne fehlerhafte<br />

Abrechnung kann nur innerhalb der Frist des § 556 Absatz 3<br />

Satz 2 BGB (Abrechnungspflicht innerhalb eines Jahres nach<br />

Ablauf des Abrechnungszeitraums) korrigiert werden. Erfolgt<br />

eine solche Korrektur nicht, sind die betroffenen Positionen<br />

aus dem Abrechnungsergebnis herauszunehmen.<br />

Mieter und <strong>Vermieter</strong> stritten um die Berechtigung einer Nachforderung<br />

aus einer Betriebskostenabrechnung. In dieser Abrechnung<br />

waren für die Betriebskostenarten Grundsteuer und<br />

Wassergeld/Entwässerung sowie für die Position Hauswart<br />

lediglich die umlagefähigen Kostenteile, nicht aber die Gesamtbeträge<br />

mitgeteilt worden. Die nicht umlagefähigen Kostenteile<br />

(Vorwegabzug) waren in der Abrechnung nicht angegeben.<br />

Das Amtsgericht hat der Klage des <strong>Vermieter</strong>s auf<br />

Nachzahlung aus der Abrechnung in Höhe von 129,33 Euro<br />

stattgegeben. Auf die Berufung des Mieters hat das Landgericht<br />

das Urteil des Amtsgerichts aufgehoben und die Klage<br />

des <strong>Vermieter</strong>s abgewiesen. Dagegen hat der <strong>Vermieter</strong> beim<br />

Bundesgerichtshof (BGH) erfolglos Revision eingelegt.<br />

<strong>Der</strong> BGH stellte in seinem Urteil fest, dass die ursprüngliche<br />

Abrechnung nicht formell ordnungsgemäß gewesen sei. Zu<br />

einer formell ordnungsgemäßen Betriebskostenabrechnung,<br />

die den Anforderungen des § 259 BGB entspreche, gehöre<br />

die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben.<br />

Soweit keine besonderen Vereinbarungen getroffen wurden,<br />

müsse eine Betriebskostenabrechnung über Gebäude<br />

mit mehreren Wohneinheiten regelmäßig als Mindestangabe<br />

eine Zusammenstellung der Gesamtkosten, die Angabe und<br />

Erläuterung der zugrunde liegenden Verteilerschlüssel sowie<br />

die Berechnung des Anteils des Mieters und den Abzug seiner<br />

Vorauszahlungen enthalten.<br />

Nach Ansicht des BGH wurde dieses formelle Erfordernis mit<br />

der vorliegenden Abrechnung nicht erfüllt. Die dem Mieter<br />

mitgeteilten Gesamtkosten (hier bei den Positionen Grundsteuer,<br />

Wassergeld und Hauswart) wurden vorab um nicht<br />

umlagefähige Kostenanteile bereinigt, ohne dass dies in der<br />

Abrechnung mitgeteilt wurde. Die vollständigen - also nicht<br />

bereinigten - Gesamtkosten sind nach Ansicht des BGH jedoch<br />

auch dann mitzuteilen, wenn diese nicht auf den Mieter<br />

umgelegt werden. Für einen Mieter müsse ersichtlich sein, ob<br />

und in welcher Höhe nicht umlagefähige Kostenanteile vorab<br />

zum Abzug gebracht wurden, da auch dieser Abzug einen<br />

Einfluss auf die für den Mieter verbleibenden Kosten habe.<br />

<strong>Der</strong> BGH wies darauf hin, dass eine Korrektur der Abrechnung<br />

- bezogen auf die streitigen Positionen - nur innerhalb<br />

der zwölfmonatigen Abrechnungsfrist des § 556 Absatz 3<br />

Satz 2 BGB erfolgen könne. Im vorliegenden Fall musste<br />

der Mieter keine Nachzahlungen leisten, weil die betroffenen<br />

Kostenarten den Nachzahlungsbetrag bereits überstiegen<br />

(BGH, Urteil vom 14.02.2007 - VIII ZR 1/06).<br />

43

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!