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Der Vermieter Ratgeber 2010

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WISO <strong>Vermieter</strong><br />

werden muss, um Abnutzungen, die während des Wohnens<br />

natürlicherweise entstehen, zu beseitigen. So gehört das<br />

Streichen eines Fußbodens durchaus zu den Schönheitsreparaturen.<br />

Ein Austausch des kompletten Bodens aber kann<br />

dem Mieter im Normalfall nicht angelastet werden.<br />

Zu den Schönheitsreparaturen zählen<br />

• das Anstreichen, Kalken und Tapezieren der Wände und<br />

Decken,<br />

• das Streichen der Fußböden,<br />

• das Streichen der Heizkörper einschließlich der Heizungsrohre,<br />

• das Streichen der Innentüren und der Fenster sowie der<br />

Außentüren von innen.<br />

Die Beseitigung von Schäden, die nicht auf eine normale Abnutzung<br />

zurückzuführen sind und die der Mieter oder Personen<br />

verursacht haben, für die der Mieter verantwortlich ist,<br />

gehört nicht zu den Schönheitsreparaturen. Diese Kosten<br />

gehen immer zulasten des Mieters.<br />

Grundsätzliches<br />

<strong>Der</strong> Gesetzgeber hat die Mietrechtsreform 2001 leider nicht<br />

zum Anlass genommen, das Recht der Schönheitsreparaturen<br />

gesetzlich zu regeln. So ist und bleibt es Sache der<br />

Rechtsprechung, die Grenzen der gegenseitigen Belastung<br />

mit Schönheitsreparaturen zu bestimmen und für Rechtsklarheit<br />

für die Mietvertragsparteien zu sorgen.<br />

Geprägt ist das mietrechtliche Themengebiet der Schönheitsreparaturen<br />

von dem obergerichtlichen Grundsatz des<br />

Ausgleichscharakters der Rechtsprechung. <strong>Der</strong> Bundesgerichtshof<br />

(BGH) geht davon aus, dass die Übernahme der<br />

Schönheitsreparaturen entsprechend der Regelung des § 28<br />

Abs. 4 II. Berechnungsverordnung (BV) sowohl bei preisgebundenem<br />

als auch preisfreiem Wohnraum mit einer entsprechenden<br />

Mietzinsreduzierung beziehungsweise -erhöhung<br />

verbunden ist, also entsprechend mit höherer oder niedriger<br />

Mietzahlung. (BGH, RE vom 30. Oktober 1984 WuM 1985,<br />

46).<br />

Wird die Verpflichtung zur Ausführung der Schönheitsreparaturen<br />

auf den Mieter übertragen, so führe dies – so der BGH<br />

– zu einer entsprechend geringeren Bemessung des Mietzinses.<br />

Aus diesem Grund handelt es sich bei der Verpflichtung<br />

zur Vornahme von Schönheitsreparaturen als Pendant<br />

zur Mietreduzierung um eine Hauptleistungspflicht aus dem<br />

Mietverhältnis. <strong>Der</strong> zur Ausführung der Schönheitsreparaturen<br />

Verpflichtete, der seinen Verpflichtungen nicht in ausreichendem<br />

Maße nachkommt, vereinnahmt daher auch einen<br />

geldwerten Vorteil.<br />

Grundsätzlich gehört die Verpflichtung zur Ausführung von<br />

Schönheitsreparaturen als Bestandteil der Instandhaltungs-<br />

und Instandsetzungspflichten gemäß § 538 BGB zu den<br />

originären Pflichten des <strong>Vermieter</strong>s. Sie kann per ausdrücklicher<br />

mietvertraglicher Vereinbarung auf den Mieter übertragen<br />

werden (BGH, RE vom 30. Oktober 1984 GE 1985, 87).<br />

Nach Auffassung des BGH ist sie inzwischen Verkehrssitte<br />

(BGH, Urteil vom 14. Juli 2004 – VIII 339/03), sodass eine<br />

auslegungsfähige Regelung mangels klaren Wortlautes entsprechend<br />

zu bewerten ist.<br />

Auch eine stillschweigende Übernahme von Schönheitsreparaturen<br />

durch den Mieter kommt grundsätzlich in Betracht.<br />

Eine solche ist jedoch wegen der Abänderung des grundlegenden<br />

gesetzlichen Leitbildes an strenge Voraussetzungen<br />

gebunden. Von der Möglichkeit der Übertragung der Verpflichtung<br />

zur Ausführung von Schönheitsreparaturen kann<br />

grundsätzlich auch dann Gebrauch gemacht werden, wenn<br />

das Mietobjekt in unrenoviertem Zustand übergeben wurde<br />

(BGHZ 101, 253, 264ff.).<br />

Mietvertragliche Klauseln<br />

Durch eine individual-mietvertragliche Vereinbarung kann<br />

die Verpflichtung zur Ausführung der Schönheitsreparaturen<br />

auf den Mieter übertragen werden. Strenge Anforderungen<br />

gelten hingegen dann, wenn der <strong>Vermieter</strong> mit von ihm<br />

vorgegebenen Klauseln ohne ein konkretes Aushandeln per<br />

Formularmietvertrag die Verpflichtung zur Ausführung von<br />

Schönheitsreparaturen auf den Mieter abwälzen möchte.<br />

Eine solche Formularmietvereinbarung ist unter Berücksichtigung<br />

des gesetzlichen Leitbildes anhand der Vorschriften der<br />

§§ 305ff. BGB zu prüfen. Insbesondere sind Klauseln danach<br />

unwirksam, wenn sie den Mieter unangemessen benachteiligen.<br />

Anhaltspunkt für die Beurteilung dieser Frage ist dabei<br />

der Mustermietvertrag 1976 des Bundesjustizministeriums,<br />

dessen Regelungen zu den Schönheitsreparaturen von der<br />

obergerichtlichen Rechtsprechung als angemessen bewertet<br />

werden. In § 7 dieses Vertrags heißt es:<br />

„Im Allgemeinen werden Schönheitsreparaturen in den<br />

Mieträumen in folgenden Abständen erforderlich sein:<br />

• in Küchen, Bädern und Duschen alle drei Jahre<br />

• in Wohn- und Schlafräumen, Fluren und Toiletten alle<br />

fünf Jahre,<br />

• in anderen Nebenräumen alle sieben Jahre.“<br />

Diese Fristen werden von der obergerichtlichen Rechtsprechung<br />

als angemessen anerkannt (zuletzt: BGH, Urteil vom<br />

20. April 2004, VIII ZR 230/03). Im Wege der Vertragsauslegung<br />

gelten diese Fristen auch dann, wenn im Mietvertrag<br />

keine anderweitige ausdrückliche Regelung getroffen ist. Die<br />

Vereinbarung kürzerer Fristen in Formularmietverträgen führt<br />

nach allgemeiner Ansicht und ständiger Rechtsprechung zur<br />

Unwirksamkeit der gesamten mietvertraglichen Regelung<br />

zur Übertragung der Schönheitsreparaturen (LG Berlin ZMR<br />

2003, 487).<br />

Das bedeutet, dass eine formularmäßige Regelung zur Verpflichtung<br />

der Ausführung der Schönheitsreparaturen wirksam<br />

ist, wenn die maßgeblichen Renovierungsfristen mit Beginn<br />

des Mietverhältnisses zu laufen beginnen (BGH, Urteil<br />

vom 1. Juli 1987 BGHZ 101, 253, 264 ff.). <strong>Der</strong> übliche Renovierungsturnus<br />

für die einzelnen Räume gilt auch für die<br />

Anstriche von Fenstern, Türen, Heizkörpern und Heizrohren.<br />

Die formularmäßige Vereinbarung, dass vorgenannte Arbeiten<br />

in allen Räumen alle vier Jahre durchzuführen sind, ist<br />

daher unwirksam (LG Berlin, Urteil vom 7. November 2003<br />

– 63 S 178/03 – in GE 2004, 425).<br />

Für eine wirksame Übertragung absolut ausreichend sind folgende<br />

Formulierungen:<br />

• Die Schönheitsreparaturen trägt der Mieter.<br />

• Die Schönheitsreparaturen hat der Mieter auf seine Kosten<br />

auszuführen.<br />

Auch eine in diesem Zusammenhang vorgenommene (handschriftliche)<br />

Streichung von vorgegebenen Alternativen<br />

(Mieter oder <strong>Vermieter</strong>) genügt den Anforderungen an eine<br />

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