Der Vermieter Ratgeber 2010
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WISO <strong>Vermieter</strong><br />
werden muss, um Abnutzungen, die während des Wohnens<br />
natürlicherweise entstehen, zu beseitigen. So gehört das<br />
Streichen eines Fußbodens durchaus zu den Schönheitsreparaturen.<br />
Ein Austausch des kompletten Bodens aber kann<br />
dem Mieter im Normalfall nicht angelastet werden.<br />
Zu den Schönheitsreparaturen zählen<br />
• das Anstreichen, Kalken und Tapezieren der Wände und<br />
Decken,<br />
• das Streichen der Fußböden,<br />
• das Streichen der Heizkörper einschließlich der Heizungsrohre,<br />
• das Streichen der Innentüren und der Fenster sowie der<br />
Außentüren von innen.<br />
Die Beseitigung von Schäden, die nicht auf eine normale Abnutzung<br />
zurückzuführen sind und die der Mieter oder Personen<br />
verursacht haben, für die der Mieter verantwortlich ist,<br />
gehört nicht zu den Schönheitsreparaturen. Diese Kosten<br />
gehen immer zulasten des Mieters.<br />
Grundsätzliches<br />
<strong>Der</strong> Gesetzgeber hat die Mietrechtsreform 2001 leider nicht<br />
zum Anlass genommen, das Recht der Schönheitsreparaturen<br />
gesetzlich zu regeln. So ist und bleibt es Sache der<br />
Rechtsprechung, die Grenzen der gegenseitigen Belastung<br />
mit Schönheitsreparaturen zu bestimmen und für Rechtsklarheit<br />
für die Mietvertragsparteien zu sorgen.<br />
Geprägt ist das mietrechtliche Themengebiet der Schönheitsreparaturen<br />
von dem obergerichtlichen Grundsatz des<br />
Ausgleichscharakters der Rechtsprechung. <strong>Der</strong> Bundesgerichtshof<br />
(BGH) geht davon aus, dass die Übernahme der<br />
Schönheitsreparaturen entsprechend der Regelung des § 28<br />
Abs. 4 II. Berechnungsverordnung (BV) sowohl bei preisgebundenem<br />
als auch preisfreiem Wohnraum mit einer entsprechenden<br />
Mietzinsreduzierung beziehungsweise -erhöhung<br />
verbunden ist, also entsprechend mit höherer oder niedriger<br />
Mietzahlung. (BGH, RE vom 30. Oktober 1984 WuM 1985,<br />
46).<br />
Wird die Verpflichtung zur Ausführung der Schönheitsreparaturen<br />
auf den Mieter übertragen, so führe dies – so der BGH<br />
– zu einer entsprechend geringeren Bemessung des Mietzinses.<br />
Aus diesem Grund handelt es sich bei der Verpflichtung<br />
zur Vornahme von Schönheitsreparaturen als Pendant<br />
zur Mietreduzierung um eine Hauptleistungspflicht aus dem<br />
Mietverhältnis. <strong>Der</strong> zur Ausführung der Schönheitsreparaturen<br />
Verpflichtete, der seinen Verpflichtungen nicht in ausreichendem<br />
Maße nachkommt, vereinnahmt daher auch einen<br />
geldwerten Vorteil.<br />
Grundsätzlich gehört die Verpflichtung zur Ausführung von<br />
Schönheitsreparaturen als Bestandteil der Instandhaltungs-<br />
und Instandsetzungspflichten gemäß § 538 BGB zu den<br />
originären Pflichten des <strong>Vermieter</strong>s. Sie kann per ausdrücklicher<br />
mietvertraglicher Vereinbarung auf den Mieter übertragen<br />
werden (BGH, RE vom 30. Oktober 1984 GE 1985, 87).<br />
Nach Auffassung des BGH ist sie inzwischen Verkehrssitte<br />
(BGH, Urteil vom 14. Juli 2004 – VIII 339/03), sodass eine<br />
auslegungsfähige Regelung mangels klaren Wortlautes entsprechend<br />
zu bewerten ist.<br />
Auch eine stillschweigende Übernahme von Schönheitsreparaturen<br />
durch den Mieter kommt grundsätzlich in Betracht.<br />
Eine solche ist jedoch wegen der Abänderung des grundlegenden<br />
gesetzlichen Leitbildes an strenge Voraussetzungen<br />
gebunden. Von der Möglichkeit der Übertragung der Verpflichtung<br />
zur Ausführung von Schönheitsreparaturen kann<br />
grundsätzlich auch dann Gebrauch gemacht werden, wenn<br />
das Mietobjekt in unrenoviertem Zustand übergeben wurde<br />
(BGHZ 101, 253, 264ff.).<br />
Mietvertragliche Klauseln<br />
Durch eine individual-mietvertragliche Vereinbarung kann<br />
die Verpflichtung zur Ausführung der Schönheitsreparaturen<br />
auf den Mieter übertragen werden. Strenge Anforderungen<br />
gelten hingegen dann, wenn der <strong>Vermieter</strong> mit von ihm<br />
vorgegebenen Klauseln ohne ein konkretes Aushandeln per<br />
Formularmietvertrag die Verpflichtung zur Ausführung von<br />
Schönheitsreparaturen auf den Mieter abwälzen möchte.<br />
Eine solche Formularmietvereinbarung ist unter Berücksichtigung<br />
des gesetzlichen Leitbildes anhand der Vorschriften der<br />
§§ 305ff. BGB zu prüfen. Insbesondere sind Klauseln danach<br />
unwirksam, wenn sie den Mieter unangemessen benachteiligen.<br />
Anhaltspunkt für die Beurteilung dieser Frage ist dabei<br />
der Mustermietvertrag 1976 des Bundesjustizministeriums,<br />
dessen Regelungen zu den Schönheitsreparaturen von der<br />
obergerichtlichen Rechtsprechung als angemessen bewertet<br />
werden. In § 7 dieses Vertrags heißt es:<br />
„Im Allgemeinen werden Schönheitsreparaturen in den<br />
Mieträumen in folgenden Abständen erforderlich sein:<br />
• in Küchen, Bädern und Duschen alle drei Jahre<br />
• in Wohn- und Schlafräumen, Fluren und Toiletten alle<br />
fünf Jahre,<br />
• in anderen Nebenräumen alle sieben Jahre.“<br />
Diese Fristen werden von der obergerichtlichen Rechtsprechung<br />
als angemessen anerkannt (zuletzt: BGH, Urteil vom<br />
20. April 2004, VIII ZR 230/03). Im Wege der Vertragsauslegung<br />
gelten diese Fristen auch dann, wenn im Mietvertrag<br />
keine anderweitige ausdrückliche Regelung getroffen ist. Die<br />
Vereinbarung kürzerer Fristen in Formularmietverträgen führt<br />
nach allgemeiner Ansicht und ständiger Rechtsprechung zur<br />
Unwirksamkeit der gesamten mietvertraglichen Regelung<br />
zur Übertragung der Schönheitsreparaturen (LG Berlin ZMR<br />
2003, 487).<br />
Das bedeutet, dass eine formularmäßige Regelung zur Verpflichtung<br />
der Ausführung der Schönheitsreparaturen wirksam<br />
ist, wenn die maßgeblichen Renovierungsfristen mit Beginn<br />
des Mietverhältnisses zu laufen beginnen (BGH, Urteil<br />
vom 1. Juli 1987 BGHZ 101, 253, 264 ff.). <strong>Der</strong> übliche Renovierungsturnus<br />
für die einzelnen Räume gilt auch für die<br />
Anstriche von Fenstern, Türen, Heizkörpern und Heizrohren.<br />
Die formularmäßige Vereinbarung, dass vorgenannte Arbeiten<br />
in allen Räumen alle vier Jahre durchzuführen sind, ist<br />
daher unwirksam (LG Berlin, Urteil vom 7. November 2003<br />
– 63 S 178/03 – in GE 2004, 425).<br />
Für eine wirksame Übertragung absolut ausreichend sind folgende<br />
Formulierungen:<br />
• Die Schönheitsreparaturen trägt der Mieter.<br />
• Die Schönheitsreparaturen hat der Mieter auf seine Kosten<br />
auszuführen.<br />
Auch eine in diesem Zusammenhang vorgenommene (handschriftliche)<br />
Streichung von vorgegebenen Alternativen<br />
(Mieter oder <strong>Vermieter</strong>) genügt den Anforderungen an eine<br />
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