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Der Vermieter Ratgeber 2010

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WISO <strong>Vermieter</strong><br />

KAUTION: ANSPRUCH AUF<br />

RÜCKZAHLUNG MIT ZINS UND<br />

ZINSESZINS<br />

Fast alles rund um die Mietkaution ist gesetzlich geregelt oder<br />

von Gerichten entschieden worden. Die unser Mietrecht regelnden<br />

Gesetze enthalten sowohl zwingende als auch nachgiebige<br />

Vorschriften. Alle Vereinbarungen in Mietverträgen,<br />

die gegen zwingende gesetzliche Regelungen verstoßen,<br />

sind nichtig. Das heißt, trotz Ihrer Unterschrift unter den Mietvertrag<br />

gilt in diesen Punkten ausschließlich das Gesetz. Zu<br />

diesen durch keinerlei Vertrag aufzuhebenden unabdingbaren<br />

Rechten zählen beispielsweise der gesamte Kündigungsschutz,<br />

die gesetzlichen Begrenzungen der Miethöhe, das<br />

Mietminderungsrecht, die Schutzvorschriften bei Modernisierung,<br />

das Recht auf Untervermietung bei berechtigtem Interesse<br />

und auch die Begrenzung und Verzinsung der Kaution.<br />

Mietkaution darf nicht ohne Weiteres verrechnet werden<br />

<strong>Der</strong> Mieter kann die Kaution nach Ende des Mietvertrages<br />

sofort zurückverlangen, nachdem er die Wohnung verlassen<br />

hat und keine offenen Forderungen, wie etwa Nebenkosten,<br />

mehr ausstehen. Für eventuelle Nachforderungen hat der<br />

<strong>Vermieter</strong> allerdings eine Bedenkzeit. Die Gerichte gehen von<br />

zwei bis drei, höchstens aber von sechs Monaten aus. Dann<br />

muss die Kaution zurückgezahlt sein. Alle berechtigten Forderungen<br />

können von der Kaution abgezogen werden.<br />

Berechtigte Forderungen sind allerdings ein weites Feld, das<br />

der Gesetzgeber nicht genau definiert hat: Dazu gehören beispielsweise<br />

Schönheitsreparaturen, Mietausfall, Betriebskosten<br />

und Heizkosten. Die Kaution dient also zur Sicherung aller<br />

Ansprüche des <strong>Vermieter</strong>s gegen den Mieter. <strong>Der</strong> <strong>Vermieter</strong><br />

kann unter Umständen die Kaution auch schon vor Ende der<br />

Mietzeit anbrechen oder aufbrauchen, wenn es dafür einen<br />

berechtigten Anlass gibt.<br />

Eine Mietkaution darf nicht mit umstrittenen Forderungen des<br />

<strong>Vermieter</strong>s verrechnet werden. Während des Mietverhältnisses<br />

darf sich ein <strong>Vermieter</strong> aus der Kaution nur dann bedienen,<br />

wenn seine Forderungen von einem Gericht rechtskräftig<br />

festgestellt oder unstreitig oder offensichtlich begründet<br />

sind. Eine entsprechende Entscheidung fällte das Landgericht<br />

Mannheim (AZ: 4 S 123/95).<br />

Nach dem Gesetz dient die Kaution dem <strong>Vermieter</strong> als Sicherheit<br />

für den Fall, dass der Mieter seine vertraglichen Pflichten<br />

nicht erfüllt. Auf der anderen Seite muss der <strong>Vermieter</strong> bei<br />

Vertragsende die verzinste Kaution zurückzahlen, wenn der<br />

Mieter seine Verpflichtungen erfüllt hat.<br />

Bei Streitigkeiten während des Mietverhältnisses, etwa wegen<br />

fehlerhafter Nebenkostenabrechnungen, darf der <strong>Vermieter</strong><br />

seine Forderungen aber nicht einfach mit der Kaution<br />

des Mieters verrechnen, sondern muss sie notfalls einklagen.<br />

Ansonsten, so das Gericht, bestünde die Gefahr, dass sich<br />

die Rechtsposition des Mieters deutlich verschlechtere.<br />

Weitere Gründe für Leistungen aus der Kaution können auch<br />

Forderungen aus der Betriebskostenabrechnung, aus Schadenersatzansprüchen<br />

oder andere Forderungen sein. Auch<br />

die Beseitigung von Schäden gehört dazu. Doch das darf<br />

nicht willkürlich geschehen. <strong>Der</strong> <strong>Vermieter</strong> darf nicht auf eigene<br />

Faust Handwerker beauftragen, Schäden zu reparieren,<br />

und anschließend dem Mieter die Rechnung präsentieren.<br />

<strong>Der</strong> <strong>Vermieter</strong> muss dem Mieter erst die Möglichkeit einräumen,<br />

Mängel innerhalb einer angemessenen Nachfrist selbst<br />

zu beheben. Zu diesem Zeitpunkt sollte klar sein, welche Reparaturen<br />

der Mieter noch ausführen muss. Sind die Arbeiten<br />

ordnungsgemäß erledigt, gibt es für den <strong>Vermieter</strong> keinen<br />

Grund mehr, die Kaution zurückzuhalten.<br />

WISO rät:<br />

Machen Sie bei Auszug eine Wohnungsbegehung mit dem<br />

Mieter, um Ärger vorzubeugen. Es sollte bei der Übergabe<br />

der Wohnung ein Zeuge zugegen sein. Mit beiden geht der<br />

<strong>Vermieter</strong> durch die Wohnung und fertigt darüber ein Protokoll<br />

inklusive dem Ausschluss von weiteren Forderungen<br />

an. Nach der Unterschrift von Mieter/<strong>Vermieter</strong> ist es bindend.<br />

Achtung: Auch bei offenen Nebenkostenabrechnungen<br />

dürfen nur Teile der Kaution zurückgehalten werden!<br />

Es gilt eine Verjährungsfrist von 30 Jahren. So lange müssen<br />

Sie als <strong>Vermieter</strong> die Kaution zurückzahlen. Natürlich muss<br />

die Kaution dann inklusive der inzwischen angefallenen Zinsen<br />

und Zinseszinsen zurückgezahlt werden. Also zahlen Sie<br />

zeitig!<br />

GRUNDSATZURTEILE<br />

Keine Aufrechnung mit Nebenkostenvorauszahlungen<br />

Ein <strong>Vermieter</strong> kann Vorauszahlungen auf die Mietnebenkosten<br />

nicht mehr verlangen, wenn er diese nicht innerhalb von<br />

zwölf Monaten abgerechnet hat. In diesem Fall ist ihm auch<br />

die Aufrechnung mit Ansprüchen des Mieters (Kaution) verwehrt<br />

(AG Mitte, Urteil vom 8.4.1997 – 10 C 807/96).<br />

<strong>Der</strong> Mieter hatte das Mietverhältnis mit Ende September<br />

1995 gekündigt. Nach Ablauf eines halben Jahres verlangte<br />

er vom <strong>Vermieter</strong> die gezahlte Kaution zurück. <strong>Der</strong> <strong>Vermieter</strong><br />

berief sich unter anderem darauf, dass der Mieter für das Jahr<br />

1993 mit den Vorauszahlungen auf die Heizkosten und auf<br />

die Betriebskosten im Rückstand sei, und erklärte insoweit<br />

die Aufrechnung.<br />

Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass der <strong>Vermieter</strong> jedenfalls<br />

dann nicht mehr mit nicht gezahlten Vorschüssen auf<br />

die Betriebskosten aufrechnen darf, wenn er mittlerweile hätte<br />

abrechnen und den Ausgleichsbetrag feststellen können.<br />

Das war im vorliegenden Fall nicht geschehen. Zwar sei in<br />

der Betriebskostenumlageverordnung eine Abrechnungsfrist<br />

nicht vorgesehen, insoweit könne jedoch auf die Bemessung<br />

der Abrechnungsfrist des § 20 Abs. 3 Neubaumietenverordnung<br />

zurückgegriffen werden. Denn es sei anerkannt, dass<br />

der Mieter innerhalb angemessener Frist die Abrechnung der<br />

Nebenkosten verlangen kann. <strong>Der</strong> in § 20 Abs. 3 Neubaumietenverordnung<br />

genannte Zeitraum von zwölf Monaten nach<br />

Ende des jährlichen Abrechnungszeitraumes ist nach Ansicht<br />

des Gerichts auch für preisfreien Wohnraum angemessen.<br />

Zu dem gleichen Ergebnis kommt das Gericht für den Anspruch<br />

des Mieters auf Abrechnung der Heizkosten. Auch<br />

hier sei ein Zeitraum von zwölf Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraumes<br />

für die Abrechnung angemessen.<br />

Kautionsrückzahlung bei Eigentümerwechsel<br />

<strong>Der</strong> neue Eigentümer eines Grundstücks ist nicht zur Erstattung<br />

der Mietsicherheit an den Mieter verpflichtet, wenn<br />

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