Der Vermieter Ratgeber 2010
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WISO <strong>Vermieter</strong><br />
KAUTION: ANSPRUCH AUF<br />
RÜCKZAHLUNG MIT ZINS UND<br />
ZINSESZINS<br />
Fast alles rund um die Mietkaution ist gesetzlich geregelt oder<br />
von Gerichten entschieden worden. Die unser Mietrecht regelnden<br />
Gesetze enthalten sowohl zwingende als auch nachgiebige<br />
Vorschriften. Alle Vereinbarungen in Mietverträgen,<br />
die gegen zwingende gesetzliche Regelungen verstoßen,<br />
sind nichtig. Das heißt, trotz Ihrer Unterschrift unter den Mietvertrag<br />
gilt in diesen Punkten ausschließlich das Gesetz. Zu<br />
diesen durch keinerlei Vertrag aufzuhebenden unabdingbaren<br />
Rechten zählen beispielsweise der gesamte Kündigungsschutz,<br />
die gesetzlichen Begrenzungen der Miethöhe, das<br />
Mietminderungsrecht, die Schutzvorschriften bei Modernisierung,<br />
das Recht auf Untervermietung bei berechtigtem Interesse<br />
und auch die Begrenzung und Verzinsung der Kaution.<br />
Mietkaution darf nicht ohne Weiteres verrechnet werden<br />
<strong>Der</strong> Mieter kann die Kaution nach Ende des Mietvertrages<br />
sofort zurückverlangen, nachdem er die Wohnung verlassen<br />
hat und keine offenen Forderungen, wie etwa Nebenkosten,<br />
mehr ausstehen. Für eventuelle Nachforderungen hat der<br />
<strong>Vermieter</strong> allerdings eine Bedenkzeit. Die Gerichte gehen von<br />
zwei bis drei, höchstens aber von sechs Monaten aus. Dann<br />
muss die Kaution zurückgezahlt sein. Alle berechtigten Forderungen<br />
können von der Kaution abgezogen werden.<br />
Berechtigte Forderungen sind allerdings ein weites Feld, das<br />
der Gesetzgeber nicht genau definiert hat: Dazu gehören beispielsweise<br />
Schönheitsreparaturen, Mietausfall, Betriebskosten<br />
und Heizkosten. Die Kaution dient also zur Sicherung aller<br />
Ansprüche des <strong>Vermieter</strong>s gegen den Mieter. <strong>Der</strong> <strong>Vermieter</strong><br />
kann unter Umständen die Kaution auch schon vor Ende der<br />
Mietzeit anbrechen oder aufbrauchen, wenn es dafür einen<br />
berechtigten Anlass gibt.<br />
Eine Mietkaution darf nicht mit umstrittenen Forderungen des<br />
<strong>Vermieter</strong>s verrechnet werden. Während des Mietverhältnisses<br />
darf sich ein <strong>Vermieter</strong> aus der Kaution nur dann bedienen,<br />
wenn seine Forderungen von einem Gericht rechtskräftig<br />
festgestellt oder unstreitig oder offensichtlich begründet<br />
sind. Eine entsprechende Entscheidung fällte das Landgericht<br />
Mannheim (AZ: 4 S 123/95).<br />
Nach dem Gesetz dient die Kaution dem <strong>Vermieter</strong> als Sicherheit<br />
für den Fall, dass der Mieter seine vertraglichen Pflichten<br />
nicht erfüllt. Auf der anderen Seite muss der <strong>Vermieter</strong> bei<br />
Vertragsende die verzinste Kaution zurückzahlen, wenn der<br />
Mieter seine Verpflichtungen erfüllt hat.<br />
Bei Streitigkeiten während des Mietverhältnisses, etwa wegen<br />
fehlerhafter Nebenkostenabrechnungen, darf der <strong>Vermieter</strong><br />
seine Forderungen aber nicht einfach mit der Kaution<br />
des Mieters verrechnen, sondern muss sie notfalls einklagen.<br />
Ansonsten, so das Gericht, bestünde die Gefahr, dass sich<br />
die Rechtsposition des Mieters deutlich verschlechtere.<br />
Weitere Gründe für Leistungen aus der Kaution können auch<br />
Forderungen aus der Betriebskostenabrechnung, aus Schadenersatzansprüchen<br />
oder andere Forderungen sein. Auch<br />
die Beseitigung von Schäden gehört dazu. Doch das darf<br />
nicht willkürlich geschehen. <strong>Der</strong> <strong>Vermieter</strong> darf nicht auf eigene<br />
Faust Handwerker beauftragen, Schäden zu reparieren,<br />
und anschließend dem Mieter die Rechnung präsentieren.<br />
<strong>Der</strong> <strong>Vermieter</strong> muss dem Mieter erst die Möglichkeit einräumen,<br />
Mängel innerhalb einer angemessenen Nachfrist selbst<br />
zu beheben. Zu diesem Zeitpunkt sollte klar sein, welche Reparaturen<br />
der Mieter noch ausführen muss. Sind die Arbeiten<br />
ordnungsgemäß erledigt, gibt es für den <strong>Vermieter</strong> keinen<br />
Grund mehr, die Kaution zurückzuhalten.<br />
WISO rät:<br />
Machen Sie bei Auszug eine Wohnungsbegehung mit dem<br />
Mieter, um Ärger vorzubeugen. Es sollte bei der Übergabe<br />
der Wohnung ein Zeuge zugegen sein. Mit beiden geht der<br />
<strong>Vermieter</strong> durch die Wohnung und fertigt darüber ein Protokoll<br />
inklusive dem Ausschluss von weiteren Forderungen<br />
an. Nach der Unterschrift von Mieter/<strong>Vermieter</strong> ist es bindend.<br />
Achtung: Auch bei offenen Nebenkostenabrechnungen<br />
dürfen nur Teile der Kaution zurückgehalten werden!<br />
Es gilt eine Verjährungsfrist von 30 Jahren. So lange müssen<br />
Sie als <strong>Vermieter</strong> die Kaution zurückzahlen. Natürlich muss<br />
die Kaution dann inklusive der inzwischen angefallenen Zinsen<br />
und Zinseszinsen zurückgezahlt werden. Also zahlen Sie<br />
zeitig!<br />
GRUNDSATZURTEILE<br />
Keine Aufrechnung mit Nebenkostenvorauszahlungen<br />
Ein <strong>Vermieter</strong> kann Vorauszahlungen auf die Mietnebenkosten<br />
nicht mehr verlangen, wenn er diese nicht innerhalb von<br />
zwölf Monaten abgerechnet hat. In diesem Fall ist ihm auch<br />
die Aufrechnung mit Ansprüchen des Mieters (Kaution) verwehrt<br />
(AG Mitte, Urteil vom 8.4.1997 – 10 C 807/96).<br />
<strong>Der</strong> Mieter hatte das Mietverhältnis mit Ende September<br />
1995 gekündigt. Nach Ablauf eines halben Jahres verlangte<br />
er vom <strong>Vermieter</strong> die gezahlte Kaution zurück. <strong>Der</strong> <strong>Vermieter</strong><br />
berief sich unter anderem darauf, dass der Mieter für das Jahr<br />
1993 mit den Vorauszahlungen auf die Heizkosten und auf<br />
die Betriebskosten im Rückstand sei, und erklärte insoweit<br />
die Aufrechnung.<br />
Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass der <strong>Vermieter</strong> jedenfalls<br />
dann nicht mehr mit nicht gezahlten Vorschüssen auf<br />
die Betriebskosten aufrechnen darf, wenn er mittlerweile hätte<br />
abrechnen und den Ausgleichsbetrag feststellen können.<br />
Das war im vorliegenden Fall nicht geschehen. Zwar sei in<br />
der Betriebskostenumlageverordnung eine Abrechnungsfrist<br />
nicht vorgesehen, insoweit könne jedoch auf die Bemessung<br />
der Abrechnungsfrist des § 20 Abs. 3 Neubaumietenverordnung<br />
zurückgegriffen werden. Denn es sei anerkannt, dass<br />
der Mieter innerhalb angemessener Frist die Abrechnung der<br />
Nebenkosten verlangen kann. <strong>Der</strong> in § 20 Abs. 3 Neubaumietenverordnung<br />
genannte Zeitraum von zwölf Monaten nach<br />
Ende des jährlichen Abrechnungszeitraumes ist nach Ansicht<br />
des Gerichts auch für preisfreien Wohnraum angemessen.<br />
Zu dem gleichen Ergebnis kommt das Gericht für den Anspruch<br />
des Mieters auf Abrechnung der Heizkosten. Auch<br />
hier sei ein Zeitraum von zwölf Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraumes<br />
für die Abrechnung angemessen.<br />
Kautionsrückzahlung bei Eigentümerwechsel<br />
<strong>Der</strong> neue Eigentümer eines Grundstücks ist nicht zur Erstattung<br />
der Mietsicherheit an den Mieter verpflichtet, wenn<br />
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