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Der Vermieter Ratgeber 2010

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WISO <strong>Vermieter</strong><br />

naten gemeldet hat.<br />

Hier ein Beispiel für die Fristen:<br />

Eintreffen des Mieterhöhungsschreibens beim Mieter<br />

14. Juni<br />

Erklärungsfrist, in der der Mieter zustimmen kann<br />

31. August<br />

Möglichkeit der Klageerhebung durch den <strong>Vermieter</strong><br />

31. Oktober<br />

Stimmt der Mieter der Mieterhöhung zu oder wird er hierzu<br />

verurteilt, ist er zur Zahlung der höheren Miete ab dem Monat<br />

nach Ende der Erklärungsfrist verpflichtet. In unserem Beispiel<br />

wäre die erhöhte Miete also ab dem 1. September fällig.<br />

Dieser Termin muss im Mieterhöhungsschreiben nicht gesondert<br />

ausgewiesen werden.<br />

Grundsätzlich kann der <strong>Vermieter</strong> eine Wohnung wegen Zahlungsverzug<br />

kündigen. Kommt es jedoch zu einer gerichtlichen<br />

Auseinandersetzung, bei der der Mieter zur Nachzahlung<br />

der angehobenen Miete verurteilt wird, so kann erst zwei<br />

Monate, nachdem das Urteil rechtskräftig geworden ist, gekündigt<br />

werden, wenn sich der Mietrückstand auf die durch<br />

das Gericht festgestellten Beträge bezieht. Ist der Mieter allerdings<br />

bereits mit seiner alten Miete im Rückstand, hat der<br />

<strong>Vermieter</strong> auch hier ein Kündigungsrecht. Im Übrigen kann<br />

der <strong>Vermieter</strong>, wenn die Anhebungsbeträge nachgezahlt werden,<br />

eine Verzinsung dieser Beträge verlangen.<br />

Bei Mietverträgen, die für eine bestimmte Zeit abgeschlossen<br />

sind, kann vereinbart werden, dass während dieser Zeit keine<br />

Mieterhöhung erfolgt. Ist dies nicht ausdrücklich im Mietvertrag<br />

vereinbart, kann auch hier eine Mieterhöhung stattfinden.<br />

Ist eine Mieterhöhung ausgeschlossen und wurde gleichzeitig<br />

vereinbart, dass sich der Vertrag nach Ablauf um einen festgelegten<br />

Zeitraum verlängert, so gilt die Mietbindung nur für<br />

die erste Phase des Vertrages, nicht aber für die Verlängerung<br />

des Vertrages.<br />

Bei der Festlegung der Miete ist es unerheblich, ob höhere<br />

Kosten – zum Beispiel für umfangreiche Modernisierungs-<br />

oder Renovierungsarbeiten oder wegen gestiegener Kapitalkosten<br />

– entstehen und die Miete eventuell die Kosten nicht<br />

einmal deckt: Mehr als 50 Prozent über der Vergleichsmiete<br />

werden von den Gerichten nicht akzeptiert. Handelt es sich<br />

bei der vermieteten Wohnung um Räume, die mit öffentlichen<br />

Mitteln gefördert wurden, unterliegen sie zunächst einer<br />

Preisbindung. Nach Ablauf dieser Preisbindung kann die Miete<br />

auf den Satz der ortsüblichen Vergleichsmiete angehoben<br />

werden.<br />

WISO rät:<br />

Dass der <strong>Vermieter</strong> bei Mieterhöhungen an die ortsübliche<br />

Vergleichsmiete gebunden ist (Mietspiegel), gilt nicht bei<br />

der Neuvermietung. Hier können Sie als <strong>Vermieter</strong> die Miete<br />

selbst festlegen. Sie darf aber 50 Prozent der ortsüblichen<br />

Vergleichsmiete nicht übersteigen, da sonst bei einer<br />

gerichtlichen Auseinandersetzung von Mietwucher gesprochen<br />

wird.<br />

Mietanhebungsverlangen auch per E-Mail<br />

Wer ein Mieterhöhungsverlangen vom <strong>Vermieter</strong> am heimischen<br />

Computer in seinem E-Mail-Briefkasten findet, der<br />

sollte die Computerbotschaft ruhig ernst nehmen. Seit August<br />

2001 darf es nämlich lockerer zugehen zwischen Wohnungsbesitzer<br />

und Mieter – zumindest da, wo es nach Ansicht des<br />

Gesetzgebers nicht auf besondere Sicherheitsstandards ankommt.<br />

Das gilt zum Beispiel für Themen wie verbrauchsabhängige<br />

Nebenkostenabrechnung oder laufende Vorauszahlungen.<br />

„Textform“ nennt sich die Neuerung, die das neue Gesetz<br />

über Formvorschriften beim Privatrecht und Rechtsgeschäftsverkehr<br />

seither mit sich bringt. Die entrümpelte Art<br />

zu korrespondieren darf auch im Mietrecht an vielen Stellen<br />

die althergebrachte „Schriftform“ ersetzen. Nicht einmal<br />

eine eigenhändige Unterschrift ist mehr nötig. Jetzt genügt<br />

es, wenn etwa die Forderung nach mehr Miete lesbar ist, der<br />

Absender (also <strong>Vermieter</strong>) genannt wird und am Textende<br />

die Nachbildung einer maschinellen Namensunterschrift wie<br />

„gez. Müller“ deutlich wird. Auch eine sogenannte Faksimile-<br />

Unterschrift ist erlaubt.<br />

Dies war früher nur wenigen <strong>Vermieter</strong>n gestattet, die beispielsweise<br />

Massenmieterhöhungen per Computer erstellen<br />

und von Maschinen unterzeichnen ließen. Ansonsten galt der<br />

eherne Grundsatz: Eine Mieterhöhung des <strong>Vermieter</strong>s muss<br />

auf Papier gedruckt und eigenhändig unterschrieben sein.<br />

Sonst war sie unzulässig. <strong>Der</strong> betroffene Mieter konnte sie<br />

wegen Formfehlern gleich beiseitelegen und sich ins Fäustchen<br />

lachen. Aber wie gesagt: Diese Zeit ist vorbei!<br />

BGB § 126b:<br />

Ist durch Gesetz Textform vorgeschrieben, so muss die<br />

Erklärung in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften<br />

Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete Weise<br />

abgegeben, die Person des Erklärenden genannt und der<br />

Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift<br />

oder anders erkennbar gemacht werden.<br />

Im Internet- und E-Mail-Zeitalter kann die einstige Ausnahme<br />

nun zur Regel gemacht werden, wenn es der <strong>Vermieter</strong> so<br />

will. Selbstverständlich bleibt es jedem Immobilienbesitzer<br />

unbenommen, weiterhin zur Schreibmaschine zu greifen und<br />

den Brief per Post zu verschicken, möglichst noch per Einschreiben<br />

mit Rückschein. Mündliche Mieterhöhungen sind<br />

und bleiben ohnehin unwirksam.<br />

Im Streitfall liegt die Beweislast über erhaltene Schreiben<br />

dann beim <strong>Vermieter</strong>. Und das könnte knifflig werden, wenn<br />

mit dem Zugang des Schreibens beispielsweise Fristen in<br />

Gang gesetzt werden, wie es bei einer Mieterhöhung üblich<br />

ist.<br />

Achtung: Eine Kündigung, egal von welcher Partei, bedarf<br />

immer noch der traditionellen Briefform.<br />

GRUNDSATZURTEILE<br />

Mietspiegel gilt auch für Einfamilienhäuser<br />

Will ein <strong>Vermieter</strong> die Miete für ein Einfamilienhaus erhöhen,<br />

darf er den Mietspiegel für Mehrfamilienhäuser heranziehen.<br />

Diese bislang umstrittene Rechtsfrage hat der Bundesgerichtshof<br />

(BGH) in Karlsruhe entschieden. In dem Urteil heißt<br />

es, Wohnungen in Mehrfamilienhäusern seien in aller Regel<br />

billiger als gemietete Einfamilienhäuser. Deshalb sei es nicht<br />

zu beanstanden, wenn der <strong>Vermieter</strong> die günstigeren Quadratmeterpreise<br />

in Mehrfamilienhäusern als Vergleichsmieten<br />

heranzieht. Im konkreten Fall hatte eine geschiedene Frau<br />

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