Der Vermieter Ratgeber 2010
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WISO <strong>Vermieter</strong><br />
naten gemeldet hat.<br />
Hier ein Beispiel für die Fristen:<br />
Eintreffen des Mieterhöhungsschreibens beim Mieter<br />
14. Juni<br />
Erklärungsfrist, in der der Mieter zustimmen kann<br />
31. August<br />
Möglichkeit der Klageerhebung durch den <strong>Vermieter</strong><br />
31. Oktober<br />
Stimmt der Mieter der Mieterhöhung zu oder wird er hierzu<br />
verurteilt, ist er zur Zahlung der höheren Miete ab dem Monat<br />
nach Ende der Erklärungsfrist verpflichtet. In unserem Beispiel<br />
wäre die erhöhte Miete also ab dem 1. September fällig.<br />
Dieser Termin muss im Mieterhöhungsschreiben nicht gesondert<br />
ausgewiesen werden.<br />
Grundsätzlich kann der <strong>Vermieter</strong> eine Wohnung wegen Zahlungsverzug<br />
kündigen. Kommt es jedoch zu einer gerichtlichen<br />
Auseinandersetzung, bei der der Mieter zur Nachzahlung<br />
der angehobenen Miete verurteilt wird, so kann erst zwei<br />
Monate, nachdem das Urteil rechtskräftig geworden ist, gekündigt<br />
werden, wenn sich der Mietrückstand auf die durch<br />
das Gericht festgestellten Beträge bezieht. Ist der Mieter allerdings<br />
bereits mit seiner alten Miete im Rückstand, hat der<br />
<strong>Vermieter</strong> auch hier ein Kündigungsrecht. Im Übrigen kann<br />
der <strong>Vermieter</strong>, wenn die Anhebungsbeträge nachgezahlt werden,<br />
eine Verzinsung dieser Beträge verlangen.<br />
Bei Mietverträgen, die für eine bestimmte Zeit abgeschlossen<br />
sind, kann vereinbart werden, dass während dieser Zeit keine<br />
Mieterhöhung erfolgt. Ist dies nicht ausdrücklich im Mietvertrag<br />
vereinbart, kann auch hier eine Mieterhöhung stattfinden.<br />
Ist eine Mieterhöhung ausgeschlossen und wurde gleichzeitig<br />
vereinbart, dass sich der Vertrag nach Ablauf um einen festgelegten<br />
Zeitraum verlängert, so gilt die Mietbindung nur für<br />
die erste Phase des Vertrages, nicht aber für die Verlängerung<br />
des Vertrages.<br />
Bei der Festlegung der Miete ist es unerheblich, ob höhere<br />
Kosten – zum Beispiel für umfangreiche Modernisierungs-<br />
oder Renovierungsarbeiten oder wegen gestiegener Kapitalkosten<br />
– entstehen und die Miete eventuell die Kosten nicht<br />
einmal deckt: Mehr als 50 Prozent über der Vergleichsmiete<br />
werden von den Gerichten nicht akzeptiert. Handelt es sich<br />
bei der vermieteten Wohnung um Räume, die mit öffentlichen<br />
Mitteln gefördert wurden, unterliegen sie zunächst einer<br />
Preisbindung. Nach Ablauf dieser Preisbindung kann die Miete<br />
auf den Satz der ortsüblichen Vergleichsmiete angehoben<br />
werden.<br />
WISO rät:<br />
Dass der <strong>Vermieter</strong> bei Mieterhöhungen an die ortsübliche<br />
Vergleichsmiete gebunden ist (Mietspiegel), gilt nicht bei<br />
der Neuvermietung. Hier können Sie als <strong>Vermieter</strong> die Miete<br />
selbst festlegen. Sie darf aber 50 Prozent der ortsüblichen<br />
Vergleichsmiete nicht übersteigen, da sonst bei einer<br />
gerichtlichen Auseinandersetzung von Mietwucher gesprochen<br />
wird.<br />
Mietanhebungsverlangen auch per E-Mail<br />
Wer ein Mieterhöhungsverlangen vom <strong>Vermieter</strong> am heimischen<br />
Computer in seinem E-Mail-Briefkasten findet, der<br />
sollte die Computerbotschaft ruhig ernst nehmen. Seit August<br />
2001 darf es nämlich lockerer zugehen zwischen Wohnungsbesitzer<br />
und Mieter – zumindest da, wo es nach Ansicht des<br />
Gesetzgebers nicht auf besondere Sicherheitsstandards ankommt.<br />
Das gilt zum Beispiel für Themen wie verbrauchsabhängige<br />
Nebenkostenabrechnung oder laufende Vorauszahlungen.<br />
„Textform“ nennt sich die Neuerung, die das neue Gesetz<br />
über Formvorschriften beim Privatrecht und Rechtsgeschäftsverkehr<br />
seither mit sich bringt. Die entrümpelte Art<br />
zu korrespondieren darf auch im Mietrecht an vielen Stellen<br />
die althergebrachte „Schriftform“ ersetzen. Nicht einmal<br />
eine eigenhändige Unterschrift ist mehr nötig. Jetzt genügt<br />
es, wenn etwa die Forderung nach mehr Miete lesbar ist, der<br />
Absender (also <strong>Vermieter</strong>) genannt wird und am Textende<br />
die Nachbildung einer maschinellen Namensunterschrift wie<br />
„gez. Müller“ deutlich wird. Auch eine sogenannte Faksimile-<br />
Unterschrift ist erlaubt.<br />
Dies war früher nur wenigen <strong>Vermieter</strong>n gestattet, die beispielsweise<br />
Massenmieterhöhungen per Computer erstellen<br />
und von Maschinen unterzeichnen ließen. Ansonsten galt der<br />
eherne Grundsatz: Eine Mieterhöhung des <strong>Vermieter</strong>s muss<br />
auf Papier gedruckt und eigenhändig unterschrieben sein.<br />
Sonst war sie unzulässig. <strong>Der</strong> betroffene Mieter konnte sie<br />
wegen Formfehlern gleich beiseitelegen und sich ins Fäustchen<br />
lachen. Aber wie gesagt: Diese Zeit ist vorbei!<br />
BGB § 126b:<br />
Ist durch Gesetz Textform vorgeschrieben, so muss die<br />
Erklärung in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften<br />
Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete Weise<br />
abgegeben, die Person des Erklärenden genannt und der<br />
Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift<br />
oder anders erkennbar gemacht werden.<br />
Im Internet- und E-Mail-Zeitalter kann die einstige Ausnahme<br />
nun zur Regel gemacht werden, wenn es der <strong>Vermieter</strong> so<br />
will. Selbstverständlich bleibt es jedem Immobilienbesitzer<br />
unbenommen, weiterhin zur Schreibmaschine zu greifen und<br />
den Brief per Post zu verschicken, möglichst noch per Einschreiben<br />
mit Rückschein. Mündliche Mieterhöhungen sind<br />
und bleiben ohnehin unwirksam.<br />
Im Streitfall liegt die Beweislast über erhaltene Schreiben<br />
dann beim <strong>Vermieter</strong>. Und das könnte knifflig werden, wenn<br />
mit dem Zugang des Schreibens beispielsweise Fristen in<br />
Gang gesetzt werden, wie es bei einer Mieterhöhung üblich<br />
ist.<br />
Achtung: Eine Kündigung, egal von welcher Partei, bedarf<br />
immer noch der traditionellen Briefform.<br />
GRUNDSATZURTEILE<br />
Mietspiegel gilt auch für Einfamilienhäuser<br />
Will ein <strong>Vermieter</strong> die Miete für ein Einfamilienhaus erhöhen,<br />
darf er den Mietspiegel für Mehrfamilienhäuser heranziehen.<br />
Diese bislang umstrittene Rechtsfrage hat der Bundesgerichtshof<br />
(BGH) in Karlsruhe entschieden. In dem Urteil heißt<br />
es, Wohnungen in Mehrfamilienhäusern seien in aller Regel<br />
billiger als gemietete Einfamilienhäuser. Deshalb sei es nicht<br />
zu beanstanden, wenn der <strong>Vermieter</strong> die günstigeren Quadratmeterpreise<br />
in Mehrfamilienhäusern als Vergleichsmieten<br />
heranzieht. Im konkreten Fall hatte eine geschiedene Frau<br />
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