Der Vermieter Ratgeber 2010
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WISO <strong>Vermieter</strong><br />
Mietende rechtens sein. Die Nutzung der Räume als Geschäftszimmer<br />
oder Mischraum ist allerdings nicht zulässig.<br />
Auch ein geplanter längerer Leerstand ist nicht erlaubt.<br />
Von Modernisierung oder Instandsetzung kann die Rede<br />
sein, wenn die Räume in so starkem Maße verändert werden,<br />
dass ein Weiterwohnen erheblich erschwert wird. Allerdings<br />
müssen alle erforderlichen Genehmigungen für die geplante<br />
Baumaßnahme erteilt sein. Fällt die Verwendungsabsicht<br />
weg, so müssen Sie als <strong>Vermieter</strong> den Mieter darüber informieren.<br />
Unterlassen Sie dies, machen Sie sich unter Umständen<br />
sogar schadenersatzpflichtig. Ein Austausch des Befristungsgrundes<br />
ist immer unzulässig.<br />
WISO rät:<br />
Schließen Sie von vornherein unbefristete Mietverträge ab,<br />
und sparen Sie sich das komplizierte Verfahren rund um<br />
Zeitmietverträge!<br />
GRUNDSATZURTEIL<br />
Verzicht auf eine Eigenbedarfskündigung per Mietvertrag<br />
Wer einen Verzicht des <strong>Vermieter</strong>s auf sein Recht zur Kündigung<br />
des Mietverhältnisses wegen Eigenbedarfs vereinbaren<br />
will, muss dieses, gemäß § 550 Satz 1 BGB, schriftlich tun,<br />
wenn der Verzicht für mehr als ein Jahr gelten soll.<br />
Im vorliegenden Fall hatten die Mieter schon 1991 einen Mietvertrag<br />
über eine 3-Zimmer-Wohnung geschlossen. In § 27<br />
des Mietvertrags war unter der Überschrift „Sonstige Vereinbarungen“<br />
eingetragen: „- siehe Anlagen -“. Nach Abschluss<br />
des Mietvertrags wurde das Grundstück verkauft. Im August<br />
2002 und nochmals im August 2004 erklärten die neuen <strong>Vermieter</strong><br />
die ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses jeweils<br />
zum Ablauf des nächsten Jahres. Beide Kündigungen<br />
begründeten sie mit dem Eigenbedarf ihrer erwachsenen<br />
Tochter.<br />
Die Mieter widersprachen beiden Kündigungen und beriefen<br />
sich darauf, dass in der von ihnen vorgelegte Anlage zu §<br />
27 des Mietvertrags unter anderem folgende Zusatzvereinbarung<br />
enthalten war: „Auf eine Kündigung wegen Eigenbedarf<br />
wird verzichtet.“ Nun aber das Verwunderliche: Die von den<br />
<strong>Vermieter</strong>n vorgelegte Version der Anlage zu § 27 des Mietvertrags<br />
enthält keinen solchen Zusatz. Bei beiden Versionen<br />
handelt es sich jeweils um ein einzelnes loses Blatt mit der<br />
Überschrift „§ 27 - Sonstige Vereinbarungen“ ohne weitere<br />
Hinweise auf ein bestimmtes Mietverhältnis und ohne Unterschriften<br />
oder Paraphen der Vertragsparteien.<br />
Das Amtsgericht hat zuerst die Klage der <strong>Vermieter</strong> abgewiesen.<br />
Das Landgericht hat im Berufungsverfahren das Urteil<br />
des Amtsgerichts aufgehoben und die Mieter zur Räumung<br />
verurteilt. Die beim Bundesgerichtshof eingelegte Revision<br />
der Mieter wurde zurückgewiesen. <strong>Der</strong> Bundesgerichtshof<br />
schloss sich den Ausführungen des Landgerichts Berlin an<br />
und vertrat die Ansicht, dass das Recht zur Kündigung wegen<br />
Eigenbedarfs vertraglich nicht ausgeschlossen gewesen war.<br />
Hierbei komme es jedoch nicht darauf an, welche der von<br />
beiden Parteien vorgelegten Versionen der Anlage zu § 27<br />
des Mietvertrags nun tatsächlich zwischen den Parteien vereinbart<br />
gewesen war.<br />
<strong>Der</strong> Ausschluss des Kündigungsrechts für einen längeren<br />
Zeitraum als ein Jahr ist nach Ansicht des Bundesgerichtshofs<br />
nur wirksam, wenn die Schriftform eingehalten wird. Dies<br />
folge aus der Vorschrift des § 550 BGB. Nach dem Inhalt dieser<br />
Vorschrift gilt ein Mietvertrag, der für längere Zeit als ein<br />
Jahr nicht in schriftlicher Form geschlossen ist, als für unbestimmte<br />
Zeit geschlossen und ist daher ordentlich kündbar.<br />
Das Schriftformerfordernis gilt nach Ansicht des Bundesgerichtshofs<br />
auch dann, wenn zwar nicht die Kündbarkeit des<br />
Mietvertrags insgesamt, wohl aber einzelne Kündigungsgründe<br />
durch Vereinbarung ausgeschlossen werden.<br />
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs war die Schriftform im<br />
vorliegenden Fall nicht gewahrt. Wenn wesentliche Bestandteile<br />
des Mietvertrags - wozu auch der Verzicht auf die Eigenbedarfskündigung<br />
gehöre - nicht in der Vertragsurkunde<br />
selbst aufgenommen werden, müsse sich zur Wahrung der<br />
Urkundeneinheit die Zusammengehörigkeit dieser Schriftstücke<br />
in geeigneter Weise zweifelsfrei ergeben. In dem zu<br />
entscheidenden Fall war die Zusatzvereinbarung weder mit<br />
dem Mietvertrag verbunden noch war sie unterzeichnet worden.<br />
Sie nahm darüber hinaus auch nicht auf den Mietvertrag<br />
Bezug. Eine zweifelsfreie Zuordnung einer der Anlagen zur<br />
Haupturkunde des Mietvertrags war daher nach den Feststellungen<br />
des Bundesgerichtshofs nicht möglich.<br />
Für nicht ausreichend erachtete der Bundesgerichtshof in<br />
diesem Zusammenhang den Hinweis in § 27 des Mietvertrags<br />
auf die nicht näher bezeichnete Anlage. Dem Schutzzweck<br />
des § 550 BGB genüge es nicht, wenn ein späterer<br />
Grundstückserwerber lediglich auf die Existenz einer Anlage<br />
hingewiesen werde, deren eindeutige Zuordnung jedoch nicht<br />
möglich sei. Da die Kündigung auch formell ordnungsgemäß<br />
erklärt worden und der Eigenbedarf nachgewiesen war, war<br />
das Räumungsverlangen des <strong>Vermieter</strong>s berechtigt. (BGH,<br />
Urteil vom 04.04.2007 - VIII ZR 223/06)<br />
§ 575a Außerordentliche Kündigung mit gesetzlicher<br />
Frist<br />
(1) Kann ein Mietverhältnis, das auf bestimmte Zeit eingegangen<br />
ist, außerordentlich mit der gesetzlichen Frist<br />
gekündigt werden, so gelten mit Ausnahme der Kündigung<br />
gegenüber Erben des Mieters nach § 564 die §§ 573 und<br />
573a entsprechend.<br />
(2) Die §§ 574 bis 574c gelten entsprechend mit der<br />
Maßgabe, dass die Fortsetzung des Mietverhältnisses<br />
höchstens bis zum vertraglich bestimmten Zeitpunkt der<br />
Beendigung verlangt werden kann.<br />
(3) Die Kündigung ist spätestens am 3. Werktag eines<br />
Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig,<br />
bei Wohnraum nach § 549 Abs. 2 Nr. 2 spätestens<br />
am 15. eines Monats zum Ablauf dieses Monats (gesetzliche<br />
Frist). § 573a Abs. 1 Satz 2 findet keine Anwendung.<br />
(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung<br />
ist unwirksam.<br />
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