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Der Vermieter Ratgeber 2010

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WISO <strong>Vermieter</strong><br />

Mietende rechtens sein. Die Nutzung der Räume als Geschäftszimmer<br />

oder Mischraum ist allerdings nicht zulässig.<br />

Auch ein geplanter längerer Leerstand ist nicht erlaubt.<br />

Von Modernisierung oder Instandsetzung kann die Rede<br />

sein, wenn die Räume in so starkem Maße verändert werden,<br />

dass ein Weiterwohnen erheblich erschwert wird. Allerdings<br />

müssen alle erforderlichen Genehmigungen für die geplante<br />

Baumaßnahme erteilt sein. Fällt die Verwendungsabsicht<br />

weg, so müssen Sie als <strong>Vermieter</strong> den Mieter darüber informieren.<br />

Unterlassen Sie dies, machen Sie sich unter Umständen<br />

sogar schadenersatzpflichtig. Ein Austausch des Befristungsgrundes<br />

ist immer unzulässig.<br />

WISO rät:<br />

Schließen Sie von vornherein unbefristete Mietverträge ab,<br />

und sparen Sie sich das komplizierte Verfahren rund um<br />

Zeitmietverträge!<br />

GRUNDSATZURTEIL<br />

Verzicht auf eine Eigenbedarfskündigung per Mietvertrag<br />

Wer einen Verzicht des <strong>Vermieter</strong>s auf sein Recht zur Kündigung<br />

des Mietverhältnisses wegen Eigenbedarfs vereinbaren<br />

will, muss dieses, gemäß § 550 Satz 1 BGB, schriftlich tun,<br />

wenn der Verzicht für mehr als ein Jahr gelten soll.<br />

Im vorliegenden Fall hatten die Mieter schon 1991 einen Mietvertrag<br />

über eine 3-Zimmer-Wohnung geschlossen. In § 27<br />

des Mietvertrags war unter der Überschrift „Sonstige Vereinbarungen“<br />

eingetragen: „- siehe Anlagen -“. Nach Abschluss<br />

des Mietvertrags wurde das Grundstück verkauft. Im August<br />

2002 und nochmals im August 2004 erklärten die neuen <strong>Vermieter</strong><br />

die ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses jeweils<br />

zum Ablauf des nächsten Jahres. Beide Kündigungen<br />

begründeten sie mit dem Eigenbedarf ihrer erwachsenen<br />

Tochter.<br />

Die Mieter widersprachen beiden Kündigungen und beriefen<br />

sich darauf, dass in der von ihnen vorgelegte Anlage zu §<br />

27 des Mietvertrags unter anderem folgende Zusatzvereinbarung<br />

enthalten war: „Auf eine Kündigung wegen Eigenbedarf<br />

wird verzichtet.“ Nun aber das Verwunderliche: Die von den<br />

<strong>Vermieter</strong>n vorgelegte Version der Anlage zu § 27 des Mietvertrags<br />

enthält keinen solchen Zusatz. Bei beiden Versionen<br />

handelt es sich jeweils um ein einzelnes loses Blatt mit der<br />

Überschrift „§ 27 - Sonstige Vereinbarungen“ ohne weitere<br />

Hinweise auf ein bestimmtes Mietverhältnis und ohne Unterschriften<br />

oder Paraphen der Vertragsparteien.<br />

Das Amtsgericht hat zuerst die Klage der <strong>Vermieter</strong> abgewiesen.<br />

Das Landgericht hat im Berufungsverfahren das Urteil<br />

des Amtsgerichts aufgehoben und die Mieter zur Räumung<br />

verurteilt. Die beim Bundesgerichtshof eingelegte Revision<br />

der Mieter wurde zurückgewiesen. <strong>Der</strong> Bundesgerichtshof<br />

schloss sich den Ausführungen des Landgerichts Berlin an<br />

und vertrat die Ansicht, dass das Recht zur Kündigung wegen<br />

Eigenbedarfs vertraglich nicht ausgeschlossen gewesen war.<br />

Hierbei komme es jedoch nicht darauf an, welche der von<br />

beiden Parteien vorgelegten Versionen der Anlage zu § 27<br />

des Mietvertrags nun tatsächlich zwischen den Parteien vereinbart<br />

gewesen war.<br />

<strong>Der</strong> Ausschluss des Kündigungsrechts für einen längeren<br />

Zeitraum als ein Jahr ist nach Ansicht des Bundesgerichtshofs<br />

nur wirksam, wenn die Schriftform eingehalten wird. Dies<br />

folge aus der Vorschrift des § 550 BGB. Nach dem Inhalt dieser<br />

Vorschrift gilt ein Mietvertrag, der für längere Zeit als ein<br />

Jahr nicht in schriftlicher Form geschlossen ist, als für unbestimmte<br />

Zeit geschlossen und ist daher ordentlich kündbar.<br />

Das Schriftformerfordernis gilt nach Ansicht des Bundesgerichtshofs<br />

auch dann, wenn zwar nicht die Kündbarkeit des<br />

Mietvertrags insgesamt, wohl aber einzelne Kündigungsgründe<br />

durch Vereinbarung ausgeschlossen werden.<br />

Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs war die Schriftform im<br />

vorliegenden Fall nicht gewahrt. Wenn wesentliche Bestandteile<br />

des Mietvertrags - wozu auch der Verzicht auf die Eigenbedarfskündigung<br />

gehöre - nicht in der Vertragsurkunde<br />

selbst aufgenommen werden, müsse sich zur Wahrung der<br />

Urkundeneinheit die Zusammengehörigkeit dieser Schriftstücke<br />

in geeigneter Weise zweifelsfrei ergeben. In dem zu<br />

entscheidenden Fall war die Zusatzvereinbarung weder mit<br />

dem Mietvertrag verbunden noch war sie unterzeichnet worden.<br />

Sie nahm darüber hinaus auch nicht auf den Mietvertrag<br />

Bezug. Eine zweifelsfreie Zuordnung einer der Anlagen zur<br />

Haupturkunde des Mietvertrags war daher nach den Feststellungen<br />

des Bundesgerichtshofs nicht möglich.<br />

Für nicht ausreichend erachtete der Bundesgerichtshof in<br />

diesem Zusammenhang den Hinweis in § 27 des Mietvertrags<br />

auf die nicht näher bezeichnete Anlage. Dem Schutzzweck<br />

des § 550 BGB genüge es nicht, wenn ein späterer<br />

Grundstückserwerber lediglich auf die Existenz einer Anlage<br />

hingewiesen werde, deren eindeutige Zuordnung jedoch nicht<br />

möglich sei. Da die Kündigung auch formell ordnungsgemäß<br />

erklärt worden und der Eigenbedarf nachgewiesen war, war<br />

das Räumungsverlangen des <strong>Vermieter</strong>s berechtigt. (BGH,<br />

Urteil vom 04.04.2007 - VIII ZR 223/06)<br />

§ 575a Außerordentliche Kündigung mit gesetzlicher<br />

Frist<br />

(1) Kann ein Mietverhältnis, das auf bestimmte Zeit eingegangen<br />

ist, außerordentlich mit der gesetzlichen Frist<br />

gekündigt werden, so gelten mit Ausnahme der Kündigung<br />

gegenüber Erben des Mieters nach § 564 die §§ 573 und<br />

573a entsprechend.<br />

(2) Die §§ 574 bis 574c gelten entsprechend mit der<br />

Maßgabe, dass die Fortsetzung des Mietverhältnisses<br />

höchstens bis zum vertraglich bestimmten Zeitpunkt der<br />

Beendigung verlangt werden kann.<br />

(3) Die Kündigung ist spätestens am 3. Werktag eines<br />

Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig,<br />

bei Wohnraum nach § 549 Abs. 2 Nr. 2 spätestens<br />

am 15. eines Monats zum Ablauf dieses Monats (gesetzliche<br />

Frist). § 573a Abs. 1 Satz 2 findet keine Anwendung.<br />

(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung<br />

ist unwirksam.<br />

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