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Der Vermieter Ratgeber 2010

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WISO <strong>Vermieter</strong><br />

das Mietverhältnis vor Eintragung des neuen Eigentümers in<br />

das Grundbuch beendet und der Mieter auch bereits aus der<br />

Wohnung ausgezogen war.<br />

<strong>Der</strong> Mieter hatte 1999 eine Wohnung bei einer Wohnungsbaugesellschaft<br />

gemietet. Das Grundstück befand sich seit<br />

dem 12. April 2004 unter Zwangsverwaltung. Das Mietverhältnis<br />

wurde vom Mieter zum 30. Juni 2004 gekündigt und<br />

die Mietwohnung zurückgegeben. Am 26. November 2004<br />

erhielt ein neuer Eigentümer im Rahmen einer Zwangsversteigerung<br />

den Zuschlag für das Grundstück. Mit einer Klage<br />

verlangte der Mieter die Rückzahlung der Kaution nun von<br />

dem neuen Eigentümer. Das Amtsgericht gab zunächst der<br />

Klage des Mieters statt, das Landgericht wies die Berufung<br />

des neuen Eigentümers zurück und die Revision des Eigentümers<br />

gegen das Urteil führte beim BGH zum Erfolg. <strong>Der</strong> BGH<br />

gelangte zu dem Ergebnis, dass der neue Eigentümer in diesem<br />

Fall nicht zur Abrechnung und Rückgewähr der Kaution<br />

verpflichtet sei.<br />

Das Amtsgericht und das Landgericht hatten die Ansicht vertreten,<br />

dass die Vorschrift des § 556 a BGB, nach welcher der<br />

Erwerber des Grundstücks dem Mieter für die Erstattung der<br />

Kaution hafte, auch auf den vorliegenden Fall anzuwenden<br />

sei. <strong>Der</strong> Erwerb des Grundstücks in der Zwangsvollstreckung<br />

stehe dem Erwerb im Sinne des § 566 BGB gleich. Da der<br />

Anspruch auf Rückzahlung der Kaution jedoch erst mit Ablauf<br />

von sechs Monaten nach Beendigung des Mietverhältnisses<br />

und Rückgabe der Wohnung fällig sei und der Eigentumserwerb<br />

in diesen Zeitraum falle, hafte der neue Eigentümer<br />

ebenfalls für die Rückzahlung der Mietsicherheit.<br />

Dieser Ansicht schloss sich der BGH nicht an. Er ging zwar<br />

- ebenso wie das Landgericht - davon aus, dass die Vorschriften<br />

der § 566 und 566 a BGB auch auf den Eigentumserwerb<br />

in der Zwangsvollstreckung Anwendung finden. Allerdings<br />

komme eine Verpflichtung des neuen Eigentümers zur Erstattung<br />

der Sicherheitsleistung an den Mieter nicht in Betracht,<br />

wenn das Mietverhältnis vor Eigentumsübergang beendet<br />

war und der Mieter die Wohnung bereits zurückgegeben hat.<br />

Nach dem Sinn und Zweck der Vorschriften der §§ 566, 566<br />

a BGB solle derjenige Mieter geschützt werden, dessen Mietverhältnis<br />

durch den Eigentumserwerb auf einen neuen <strong>Vermieter</strong><br />

übergehe. Insbesondere solle verhindert werden, dass<br />

die Ansprüche aus dem Mietvertrag und aus der Kautionsabrede<br />

auseinanderfallen, mit der Folge, dass der Mieter seine<br />

Ansprüche aus dem Mietverhältnis gegen den neuen <strong>Vermieter</strong><br />

und seine Ansprüche auf Kautionsrückzahlung gegen den<br />

alten <strong>Vermieter</strong> geltend machen müsse.<br />

Wenn ein Mieter das Mietverhältnis bereits vor dem Eigentumsübergang<br />

beende und aus der Wohnung ausziehe, wird<br />

seine Rechtsposition nach Ansicht des BGH durch einen späteren<br />

Eigentumswechsel nicht mehr berührt. Insoweit sei es<br />

gerechtfertigt, nicht die Fälligkeit (die zudem von den Umständen<br />

des Einzelfalls abhängt und nicht nach einer feststehenden<br />

Frist zu berechnen ist) des Anspruchs auf Abrechnung<br />

der Mietkaution, sondern die Beendigung des Mietverhältnisses<br />

als Abgrenzungskriterium heranzuziehen.<br />

Eine Ausnahme werde nur für diejenigen Mietverhältnisse gemacht,<br />

bei denen das Mietverhältnis zwar beendet sei, aber<br />

die Wohnräume noch nicht zurückgegeben wurden. In diesem<br />

Fall stimmt der BGH mit der herrschenden Meinung in Literatur<br />

und Rechtsprechung überein, dass in entsprechender<br />

Anwendung des § 566 BGB der neue Eigentümer in das Abwicklungsverhältnis<br />

mit dem Mieter eintritt. Eine Übertragung<br />

dieser entsprechenden Anwendung auf den bereits ausgezogenen<br />

Mieter hält der BGH jedoch nicht für erforderlich.<br />

Die vorstehende Rechtsansicht benachteilige den Mieter<br />

nicht, da dieser sich nach wie vor an den bisherigen <strong>Vermieter</strong><br />

halten könne. Gegen das Risiko von wirtschaftlichen Schwierigkeiten<br />

des <strong>Vermieter</strong>s könne sich der Mieter dadurch absichern,<br />

dass er eine Anlage der Mietsicherheit getrennt vom<br />

Vermögen des <strong>Vermieter</strong>s gemäß § 551 Absatz 3 Satz 3 BGB<br />

verlange. Die Klage des Mieters wurde daher abgewiesen<br />

(BGH, Urteil vom 04.04.2007 - VIII ZR 219/06).<br />

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