Der Vermieter Ratgeber 2010
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WISO <strong>Vermieter</strong><br />
das Mietverhältnis vor Eintragung des neuen Eigentümers in<br />
das Grundbuch beendet und der Mieter auch bereits aus der<br />
Wohnung ausgezogen war.<br />
<strong>Der</strong> Mieter hatte 1999 eine Wohnung bei einer Wohnungsbaugesellschaft<br />
gemietet. Das Grundstück befand sich seit<br />
dem 12. April 2004 unter Zwangsverwaltung. Das Mietverhältnis<br />
wurde vom Mieter zum 30. Juni 2004 gekündigt und<br />
die Mietwohnung zurückgegeben. Am 26. November 2004<br />
erhielt ein neuer Eigentümer im Rahmen einer Zwangsversteigerung<br />
den Zuschlag für das Grundstück. Mit einer Klage<br />
verlangte der Mieter die Rückzahlung der Kaution nun von<br />
dem neuen Eigentümer. Das Amtsgericht gab zunächst der<br />
Klage des Mieters statt, das Landgericht wies die Berufung<br />
des neuen Eigentümers zurück und die Revision des Eigentümers<br />
gegen das Urteil führte beim BGH zum Erfolg. <strong>Der</strong> BGH<br />
gelangte zu dem Ergebnis, dass der neue Eigentümer in diesem<br />
Fall nicht zur Abrechnung und Rückgewähr der Kaution<br />
verpflichtet sei.<br />
Das Amtsgericht und das Landgericht hatten die Ansicht vertreten,<br />
dass die Vorschrift des § 556 a BGB, nach welcher der<br />
Erwerber des Grundstücks dem Mieter für die Erstattung der<br />
Kaution hafte, auch auf den vorliegenden Fall anzuwenden<br />
sei. <strong>Der</strong> Erwerb des Grundstücks in der Zwangsvollstreckung<br />
stehe dem Erwerb im Sinne des § 566 BGB gleich. Da der<br />
Anspruch auf Rückzahlung der Kaution jedoch erst mit Ablauf<br />
von sechs Monaten nach Beendigung des Mietverhältnisses<br />
und Rückgabe der Wohnung fällig sei und der Eigentumserwerb<br />
in diesen Zeitraum falle, hafte der neue Eigentümer<br />
ebenfalls für die Rückzahlung der Mietsicherheit.<br />
Dieser Ansicht schloss sich der BGH nicht an. Er ging zwar<br />
- ebenso wie das Landgericht - davon aus, dass die Vorschriften<br />
der § 566 und 566 a BGB auch auf den Eigentumserwerb<br />
in der Zwangsvollstreckung Anwendung finden. Allerdings<br />
komme eine Verpflichtung des neuen Eigentümers zur Erstattung<br />
der Sicherheitsleistung an den Mieter nicht in Betracht,<br />
wenn das Mietverhältnis vor Eigentumsübergang beendet<br />
war und der Mieter die Wohnung bereits zurückgegeben hat.<br />
Nach dem Sinn und Zweck der Vorschriften der §§ 566, 566<br />
a BGB solle derjenige Mieter geschützt werden, dessen Mietverhältnis<br />
durch den Eigentumserwerb auf einen neuen <strong>Vermieter</strong><br />
übergehe. Insbesondere solle verhindert werden, dass<br />
die Ansprüche aus dem Mietvertrag und aus der Kautionsabrede<br />
auseinanderfallen, mit der Folge, dass der Mieter seine<br />
Ansprüche aus dem Mietverhältnis gegen den neuen <strong>Vermieter</strong><br />
und seine Ansprüche auf Kautionsrückzahlung gegen den<br />
alten <strong>Vermieter</strong> geltend machen müsse.<br />
Wenn ein Mieter das Mietverhältnis bereits vor dem Eigentumsübergang<br />
beende und aus der Wohnung ausziehe, wird<br />
seine Rechtsposition nach Ansicht des BGH durch einen späteren<br />
Eigentumswechsel nicht mehr berührt. Insoweit sei es<br />
gerechtfertigt, nicht die Fälligkeit (die zudem von den Umständen<br />
des Einzelfalls abhängt und nicht nach einer feststehenden<br />
Frist zu berechnen ist) des Anspruchs auf Abrechnung<br />
der Mietkaution, sondern die Beendigung des Mietverhältnisses<br />
als Abgrenzungskriterium heranzuziehen.<br />
Eine Ausnahme werde nur für diejenigen Mietverhältnisse gemacht,<br />
bei denen das Mietverhältnis zwar beendet sei, aber<br />
die Wohnräume noch nicht zurückgegeben wurden. In diesem<br />
Fall stimmt der BGH mit der herrschenden Meinung in Literatur<br />
und Rechtsprechung überein, dass in entsprechender<br />
Anwendung des § 566 BGB der neue Eigentümer in das Abwicklungsverhältnis<br />
mit dem Mieter eintritt. Eine Übertragung<br />
dieser entsprechenden Anwendung auf den bereits ausgezogenen<br />
Mieter hält der BGH jedoch nicht für erforderlich.<br />
Die vorstehende Rechtsansicht benachteilige den Mieter<br />
nicht, da dieser sich nach wie vor an den bisherigen <strong>Vermieter</strong><br />
halten könne. Gegen das Risiko von wirtschaftlichen Schwierigkeiten<br />
des <strong>Vermieter</strong>s könne sich der Mieter dadurch absichern,<br />
dass er eine Anlage der Mietsicherheit getrennt vom<br />
Vermögen des <strong>Vermieter</strong>s gemäß § 551 Absatz 3 Satz 3 BGB<br />
verlange. Die Klage des Mieters wurde daher abgewiesen<br />
(BGH, Urteil vom 04.04.2007 - VIII ZR 219/06).<br />
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