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Der Vermieter Ratgeber 2010

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WISO <strong>Vermieter</strong><br />

Mieter umgelegt werden, auch wenn es im Mietvertrag vereinbart<br />

wurde. Es bleibt juristisch ungültig.<br />

GRUNDSATZURTEIL<br />

Kein Geld zurück bei unberechtigt erhobenen Nebenkosten,<br />

wenn mehr als ein Jahr vergangen ist<br />

Auch gegen unberechtigte Forderungen müssen Mieter Einsprüche<br />

etwa gegen Nebenkostenabrechnungen zwingend<br />

innerhalb von zwölf Monaten erheben, so der BGH. Sonst<br />

müssen sie selbst zu Unrecht verlangte Betriebskosten bezahlen.<br />

Die Frage, ob die Jahresfrist auch für vertraglich nicht<br />

vereinbarte Forderungen gilt, war bisher umstritten.<br />

Im konkreten Fall hatte ein <strong>Vermieter</strong> in Offenbach Nebenkosten<br />

auf einen Mieter umgelegt, die im Mietvertrag nicht<br />

vereinbart waren. Als es nach einigen Jahren Streit um die<br />

Nachzahlung der Nebenkosten gab, wollte der Mieter die in<br />

der Vergangenheit zu viel gezahlten Beträge zurück. Das<br />

Landgericht Darmstadt bestätigte zwar, dass der <strong>Vermieter</strong><br />

Posten in Rechnung gestellt hatte, deren Umlegung im Mietvertrag<br />

nicht vereinbart war, allerdings erhielt der Mieter nur<br />

die Beträge zurück, die er innerhalb eines Jahres nach Zustellung<br />

der Abrechnung moniert hatte.<br />

<strong>Der</strong> BGH bestätigte das Urteil jetzt in letzter Instanz. Zur Begründung<br />

verweist der für das Mietrecht zuständige VIII. Zivilsenat<br />

des BGH auf das Gesetz. Dort sei geregelt, dass der<br />

Mieter Einwendungen gegen die Abrechnung der Betriebskosten<br />

innerhalb von zwölf Monaten nach Zugang geltend<br />

machen müsse. Dazu gehörten auch Einwände des Mieters,<br />

dass mangels Vereinbarung im Mietvertrag für bestimmte Betriebskosten<br />

keine Umlage erhoben werden dürften. (Aktenzeichen:<br />

Bundesgerichtshof VIII ZR 279/06)<br />

NEBENKOSTEN IM<br />

MIETVERTRAG ANGEBEN!<br />

Grundsätzlich sind die Betriebskosten zuerst vom <strong>Vermieter</strong><br />

zu tragen, denn er ist in vielen Fällen der Ansprechpartner für<br />

die Dienstleister. Er kann diese Posten aber natürlich in seine<br />

Mietkalkulation mit einbeziehen, zum Beispiel in einer Warm-<br />

Inklusive-Miete. Das hat zur Folge, dass diese Kosten – bis<br />

auf die Heizkosten – nicht gesondert abgerechnet werden.<br />

Es kann aber auch vereinbart werden, dass der Mieter die<br />

Betriebskosten zusätzlich zur Miete entrichtet. Dann zahlt er<br />

häufig einen monatlichen Abschlag. Diese Abschläge werden<br />

am Ende einer Abrechnungsperiode, also im Normalfall nach<br />

einem Jahr am Ende der Heizperiode abgerechnet. Werden<br />

die Betriebskosten neben der Miete per Abschlagszahlung<br />

und Verrechnung abgerechnet, muss dies im Mietvertrag<br />

ausdrücklich vereinbart sein.<br />

Wie diese Klausel im Mietvertrag aussehen muss, ist juristisch<br />

nicht klar definiert. Das Oberlandesgericht Hamm hält<br />

es jedoch für ausreichend, wenn im Mietvertrag festgeschrieben<br />

wird, dass neben der Miete „die Kosten für Betriebskosten<br />

gemäß der II. Berechnungsverordnung, Anlage 3 zu § 27<br />

Absatz 1“ zu zahlen sind. An dieser Gesetzesstelle sind alle<br />

Betriebskostenarten aufgeführt, die rechtlich zulässig sind.<br />

Nach Meinung dieses Gerichtes müssen also die Betriebs-<br />

kosten nicht einzeln aufgeführt werden. Es sei aber darauf<br />

hingewiesen, dass andere Gerichte nicht immer dieser Auffassung<br />

folgen.<br />

WISO rät:<br />

Um hier von vornherein Streit aus dem Weg zu gehen,<br />

empfiehlt es sich, die Betriebskosten in einer Anlage des<br />

Mietvertrages aufzuführen. Dabei ist aber darauf zu achten,<br />

dass alle Betriebskosten aufgelistet werden, da eine spätere<br />

Änderung dieser Liste nicht einseitig möglich ist.<br />

Streitpunkt Verteilerschlüssel<br />

<strong>Der</strong> Verteilerschlüssel für die Betriebskosten auf die einzelnen<br />

Mietparteien wird im Mietvertrag festgeschrieben oder<br />

von Ihnen als <strong>Vermieter</strong> festgelegt. Normalerweise soll laut<br />

dem neuen Mietrecht nach Verbrauch abgerechnet werden.<br />

Es sind aber auch Abrechnungen nach der Wohnfläche, der<br />

Personenzahl oder der Anzahl der Mietwohnungen möglich.<br />

Diese Möglichkeiten können natürlich auch kombiniert werden.<br />

Ist der Schlüssel nicht definiert, muss nach neuer Gesetzeslage<br />

über Quadratmeter umgerechnet werden.<br />

Achtung: Steht eine Wohnung leer, so sind die zeitanteiligen<br />

Kosten vom <strong>Vermieter</strong> zu tragen. Nur bei Sozialwohnungen<br />

gibt es Sonderregeln.<br />

<strong>Der</strong> Bundesgerichtshof hat an die Nebenkostenabrechnung<br />

auch hohe formale Anforderungen gestellt. Es muss sich dabei<br />

um eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen<br />

und Ausgaben handeln, das heißt: Die Abrechnung muss klar<br />

gegliedert und auch für einen Mieter, der nicht jeden Tag mit<br />

diesen Dingen zu tun hat, verständlich sein. Sie muss beispielsweise<br />

den genauen Abrechnungszeitraum enthalten,<br />

der <strong>Vermieter</strong> muss die Gesamtkosten zusammenstellen, es<br />

müssen Anfangs- und Endzählerstände vermerkt sein, der<br />

Verteilerschlüssel muss stimmen.<br />

Für den Verteilerschlüssel bei Mietobjekten mit mehreren<br />

Mietwohnungen gibt es verschiedene Möglichkeiten:<br />

• Kubikmeter umbauter Raum,<br />

• Wohneinheiten,<br />

• Verbrauch,<br />

• Personenzahl,<br />

• Quadratmeter Wohnfläche,<br />

• Leerraummieten.<br />

In jedem Fall müssen Sie als <strong>Vermieter</strong> erklären, wie Sie die<br />

Kosten verteilen. <strong>Der</strong> richtige Verteilerschlüssel sollte eigentlich<br />

im Mietvertrag stehen; Änderungen des Mietvertrages<br />

sind hierbei immer nur für die Zukunft möglich. Die Nebenkostenvorauszahlungen<br />

müssen aufgelistet und sämtlich abgezogen<br />

sein, auch hier schleichen sich immer wieder Fehler<br />

ein.<br />

WISO rät:<br />

Bei leer stehenden Wohnungen müssen Sie als <strong>Vermieter</strong><br />

sämtliche Nebenkosten der Leerstände tragen.<br />

§ 556a Abrechnungsmaßstab für Betriebskosten<br />

(1) Haben die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart,<br />

sind die Betriebskosten vorbehaltlich anderweitiger<br />

Vorschriften nach dem Anteil der Wohnfläche umzulegen.<br />

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