Der Vermieter Ratgeber 2010
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WISO <strong>Vermieter</strong><br />
Mieter umgelegt werden, auch wenn es im Mietvertrag vereinbart<br />
wurde. Es bleibt juristisch ungültig.<br />
GRUNDSATZURTEIL<br />
Kein Geld zurück bei unberechtigt erhobenen Nebenkosten,<br />
wenn mehr als ein Jahr vergangen ist<br />
Auch gegen unberechtigte Forderungen müssen Mieter Einsprüche<br />
etwa gegen Nebenkostenabrechnungen zwingend<br />
innerhalb von zwölf Monaten erheben, so der BGH. Sonst<br />
müssen sie selbst zu Unrecht verlangte Betriebskosten bezahlen.<br />
Die Frage, ob die Jahresfrist auch für vertraglich nicht<br />
vereinbarte Forderungen gilt, war bisher umstritten.<br />
Im konkreten Fall hatte ein <strong>Vermieter</strong> in Offenbach Nebenkosten<br />
auf einen Mieter umgelegt, die im Mietvertrag nicht<br />
vereinbart waren. Als es nach einigen Jahren Streit um die<br />
Nachzahlung der Nebenkosten gab, wollte der Mieter die in<br />
der Vergangenheit zu viel gezahlten Beträge zurück. Das<br />
Landgericht Darmstadt bestätigte zwar, dass der <strong>Vermieter</strong><br />
Posten in Rechnung gestellt hatte, deren Umlegung im Mietvertrag<br />
nicht vereinbart war, allerdings erhielt der Mieter nur<br />
die Beträge zurück, die er innerhalb eines Jahres nach Zustellung<br />
der Abrechnung moniert hatte.<br />
<strong>Der</strong> BGH bestätigte das Urteil jetzt in letzter Instanz. Zur Begründung<br />
verweist der für das Mietrecht zuständige VIII. Zivilsenat<br />
des BGH auf das Gesetz. Dort sei geregelt, dass der<br />
Mieter Einwendungen gegen die Abrechnung der Betriebskosten<br />
innerhalb von zwölf Monaten nach Zugang geltend<br />
machen müsse. Dazu gehörten auch Einwände des Mieters,<br />
dass mangels Vereinbarung im Mietvertrag für bestimmte Betriebskosten<br />
keine Umlage erhoben werden dürften. (Aktenzeichen:<br />
Bundesgerichtshof VIII ZR 279/06)<br />
NEBENKOSTEN IM<br />
MIETVERTRAG ANGEBEN!<br />
Grundsätzlich sind die Betriebskosten zuerst vom <strong>Vermieter</strong><br />
zu tragen, denn er ist in vielen Fällen der Ansprechpartner für<br />
die Dienstleister. Er kann diese Posten aber natürlich in seine<br />
Mietkalkulation mit einbeziehen, zum Beispiel in einer Warm-<br />
Inklusive-Miete. Das hat zur Folge, dass diese Kosten – bis<br />
auf die Heizkosten – nicht gesondert abgerechnet werden.<br />
Es kann aber auch vereinbart werden, dass der Mieter die<br />
Betriebskosten zusätzlich zur Miete entrichtet. Dann zahlt er<br />
häufig einen monatlichen Abschlag. Diese Abschläge werden<br />
am Ende einer Abrechnungsperiode, also im Normalfall nach<br />
einem Jahr am Ende der Heizperiode abgerechnet. Werden<br />
die Betriebskosten neben der Miete per Abschlagszahlung<br />
und Verrechnung abgerechnet, muss dies im Mietvertrag<br />
ausdrücklich vereinbart sein.<br />
Wie diese Klausel im Mietvertrag aussehen muss, ist juristisch<br />
nicht klar definiert. Das Oberlandesgericht Hamm hält<br />
es jedoch für ausreichend, wenn im Mietvertrag festgeschrieben<br />
wird, dass neben der Miete „die Kosten für Betriebskosten<br />
gemäß der II. Berechnungsverordnung, Anlage 3 zu § 27<br />
Absatz 1“ zu zahlen sind. An dieser Gesetzesstelle sind alle<br />
Betriebskostenarten aufgeführt, die rechtlich zulässig sind.<br />
Nach Meinung dieses Gerichtes müssen also die Betriebs-<br />
kosten nicht einzeln aufgeführt werden. Es sei aber darauf<br />
hingewiesen, dass andere Gerichte nicht immer dieser Auffassung<br />
folgen.<br />
WISO rät:<br />
Um hier von vornherein Streit aus dem Weg zu gehen,<br />
empfiehlt es sich, die Betriebskosten in einer Anlage des<br />
Mietvertrages aufzuführen. Dabei ist aber darauf zu achten,<br />
dass alle Betriebskosten aufgelistet werden, da eine spätere<br />
Änderung dieser Liste nicht einseitig möglich ist.<br />
Streitpunkt Verteilerschlüssel<br />
<strong>Der</strong> Verteilerschlüssel für die Betriebskosten auf die einzelnen<br />
Mietparteien wird im Mietvertrag festgeschrieben oder<br />
von Ihnen als <strong>Vermieter</strong> festgelegt. Normalerweise soll laut<br />
dem neuen Mietrecht nach Verbrauch abgerechnet werden.<br />
Es sind aber auch Abrechnungen nach der Wohnfläche, der<br />
Personenzahl oder der Anzahl der Mietwohnungen möglich.<br />
Diese Möglichkeiten können natürlich auch kombiniert werden.<br />
Ist der Schlüssel nicht definiert, muss nach neuer Gesetzeslage<br />
über Quadratmeter umgerechnet werden.<br />
Achtung: Steht eine Wohnung leer, so sind die zeitanteiligen<br />
Kosten vom <strong>Vermieter</strong> zu tragen. Nur bei Sozialwohnungen<br />
gibt es Sonderregeln.<br />
<strong>Der</strong> Bundesgerichtshof hat an die Nebenkostenabrechnung<br />
auch hohe formale Anforderungen gestellt. Es muss sich dabei<br />
um eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen<br />
und Ausgaben handeln, das heißt: Die Abrechnung muss klar<br />
gegliedert und auch für einen Mieter, der nicht jeden Tag mit<br />
diesen Dingen zu tun hat, verständlich sein. Sie muss beispielsweise<br />
den genauen Abrechnungszeitraum enthalten,<br />
der <strong>Vermieter</strong> muss die Gesamtkosten zusammenstellen, es<br />
müssen Anfangs- und Endzählerstände vermerkt sein, der<br />
Verteilerschlüssel muss stimmen.<br />
Für den Verteilerschlüssel bei Mietobjekten mit mehreren<br />
Mietwohnungen gibt es verschiedene Möglichkeiten:<br />
• Kubikmeter umbauter Raum,<br />
• Wohneinheiten,<br />
• Verbrauch,<br />
• Personenzahl,<br />
• Quadratmeter Wohnfläche,<br />
• Leerraummieten.<br />
In jedem Fall müssen Sie als <strong>Vermieter</strong> erklären, wie Sie die<br />
Kosten verteilen. <strong>Der</strong> richtige Verteilerschlüssel sollte eigentlich<br />
im Mietvertrag stehen; Änderungen des Mietvertrages<br />
sind hierbei immer nur für die Zukunft möglich. Die Nebenkostenvorauszahlungen<br />
müssen aufgelistet und sämtlich abgezogen<br />
sein, auch hier schleichen sich immer wieder Fehler<br />
ein.<br />
WISO rät:<br />
Bei leer stehenden Wohnungen müssen Sie als <strong>Vermieter</strong><br />
sämtliche Nebenkosten der Leerstände tragen.<br />
§ 556a Abrechnungsmaßstab für Betriebskosten<br />
(1) Haben die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart,<br />
sind die Betriebskosten vorbehaltlich anderweitiger<br />
Vorschriften nach dem Anteil der Wohnfläche umzulegen.<br />
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