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Der Vermieter Ratgeber 2010

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WISO <strong>Vermieter</strong><br />

NEUE MIETRECHTSGESETZGEBUNG SEIT 2001<br />

Bis zum Jahr 2001 war das deutsche Mietrecht über diverse<br />

Gesetze und Vorschriften verteilt. Um die für alle Beteiligten<br />

unzumutbare Unübersichtlichkeit einmal darzustellen, seien<br />

die wichtigsten Regelungen aufgezählt:<br />

• Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht,<br />

• Gesetz zur Regelung der Miethöhe,<br />

• Gesetz zur Regelung der Wohnungsvermittlung,<br />

• Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen,<br />

• Sonstige Vorschriften aus dem BGB,<br />

• Vorschriften zum Mietrecht aus dem BGB,<br />

• Vorschriften zum Vorkaufsrecht,<br />

• Vorschriften zur Räumungsfrist,<br />

• wichtige Vorschriften aus der ZPO.<br />

Um dieses Wirrwarr von Fundstellen und Sonderregelungen<br />

ein wenig zu lichten, bemüht sich die Politik seit Jahren um<br />

Änderungen im Mietrecht. Im Kern hat der Gesetzgeber nun<br />

alle Regelungen zur Miete im Bürgerlichen Gesetzbuch neu<br />

zusammengefasst. Dabei ist eine Vielzahl von Einzelvorschriften<br />

geändert worden mit dem Ziel, Streitigkeiten zwischen<br />

Mietern und <strong>Vermieter</strong>n möglichst zu vermeiden und<br />

die Gerichte zu entlasten.<br />

Die wesentlichen Mietrechtsänderungen von 2001 auf<br />

einen Blick<br />

Kündigungsfrist (§ 573c BGB)<br />

Die Menschen ziehen immer häufiger um. Außerdem werden<br />

nicht vorhersehbare Arbeitsplatzwechsel oder der kurzfristige<br />

Umzug in ein Alten- oder Pflegeheim häufiger. Die heutigen,<br />

zum Teil bis zu zwölfmonatigen Kündigungsfristen erschweren<br />

dies unnötig. Im neuen Mietrecht wird deshalb die Kündigungsfrist<br />

für den Mieter unabhängig von der Dauer des<br />

Mietverhältnisses auf drei Monate verkürzt. Die Kündigungsfrist<br />

für Kündigungen des <strong>Vermieter</strong>s verlängert sich nach fünf<br />

und acht Jahren Vertragsdauer um jeweils drei Monate. Da<br />

die Kündigungsfristen in erster Linie dem Kündigungsschutz<br />

dienen, soll es für den <strong>Vermieter</strong> bei Kündigungsfristen bleiben,<br />

die sich je nach Dauer des Mietverhältnisses verlängern.<br />

Wichtig: Diese Regelung gilt nicht für vor dem 1.9.2001 geschlossene<br />

Mietverträge, bei denen längere Kündigungsfristen<br />

bewusst ausdrücklich vereinbart wurden.<br />

Mietzahlung (§ 556b Abs. 1 BGB)<br />

Die Miete ist im Voraus, spätestens bis zum 3. Werktag des<br />

Zahlungszeitraums, zu zahlen.<br />

Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht (§ 556b Abs.<br />

2 BGB)<br />

<strong>Der</strong> Mieter kann bestimmte Aufwendungen (zum Beispiel für<br />

die Beseitigung von Mängeln) und Erstattungsansprüche we-<br />

gen überzahlter Miete gegen die Mietforderung aufrechnen.<br />

Achtung: Er muss dies aber einen Monat vor Fälligkeit der<br />

Miete schriftlich ankündigen!<br />

Modernisierung (§ 554 BGB)<br />

Modernisierungen verbessern die Wohnqualität. Die Mietrechtsreform<br />

behält deshalb die sogenannte Modernisierungsumlage<br />

von 11 Prozent Umlage der Modernisierungskosten<br />

auf die jährliche Miete bei. Aus Gründen des Umweltschutzes<br />

können künftig alle Modernisierungsmaßnahmen, die zur<br />

nachhaltigen Einsparung von Energie aller Art führen, in die<br />

Umlage einbezogen werden. Früher galt dies nur für Heizenergie,<br />

nicht aber beispielsweise für Strom. Die zum Teil<br />

überzogenen Anforderungen an die Mitteilung der Modernisierungsmaßnahme<br />

werden gelockert, ohne deren Schutzfunktion<br />

zu beeinträchtigen. Alle Modernisierungsmaßnahmen<br />

zur Verbesserung der Wohnung, zur Einsparung von<br />

Energie oder Wasser oder zur Schaffung neuen Wohnraums<br />

muss der <strong>Vermieter</strong> jetzt drei Monate vorher ankündigen.<br />

Barrierefreiheit (§ 554a BGB)<br />

Die Mietrechtsreform gibt mit einer gesetzlichen Regelung<br />

zur Barrierefreiheit ein wichtiges Signal für behinderte Mieter<br />

und deren Angehörige, damit sie im Bedarfsfall die Wohnung<br />

behindertengerecht umbauen können. <strong>Der</strong> Mieter kann vom<br />

<strong>Vermieter</strong> die Zustimmung zu baulichen Veränderungen oder<br />

sonstigen Einrichtungen verlangen, die für eine behindertengerechte<br />

Nutzung der Mietsache oder den Zugang zu ihr<br />

erforderlich sind. Zum Ausgleich kann der <strong>Vermieter</strong> eine angemessene<br />

zusätzliche Sicherheitsleistung (Kaution) für die<br />

voraussichtlichen Kosten des Rückbaus verlangen.<br />

Betriebskosten (§§ 556–556a, 560 BGB)<br />

Mieter und <strong>Vermieter</strong> beklagen sich häufig zu Recht darüber,<br />

dass die steigenden Nebenkosten zunehmen und zur „Zweiten<br />

Miete“ werden. Die nach Verbrauch oder Verursachung<br />

erfassten Betriebskosten sind künftig verbrauchsabhängig<br />

abzurechnen, wenn nichts anderes ausdrücklich schriftlich<br />

vereinbart ist. Nicht nach Verbrauch erfasste Betriebskosten<br />

(Grundsteuer etc.) muss der <strong>Vermieter</strong> nach der Wohnfläche<br />

umlegen, sofern nichts anderes vereinbart ist. Außerdem hat<br />

der <strong>Vermieter</strong> über Betriebskosten-Vorauszahlungen nun<br />

jährlich abzurechnen. Dabei ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit<br />

zu beachten. Erteilt der <strong>Vermieter</strong> die Abrechnung<br />

nicht innerhalb von zwölf Monaten nach dem Ende des Abrechnungszeitraums,<br />

so ist er mit Nachforderungen ausgeschlossen.<br />

<strong>Der</strong> Mieter muss eventuelle Einwendungen gegen<br />

die Abrechnung innerhalb von zwölf Monaten nach deren Zugang<br />

geltend machen.<br />

Mieterhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete<br />

(§§ 558–558e)<br />

Die sogenannte Kappungsgrenze, die Höchstgrenze für Miet-<br />

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