Der Vermieter Ratgeber 2010
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WISO <strong>Vermieter</strong><br />
NEUE MIETRECHTSGESETZGEBUNG SEIT 2001<br />
Bis zum Jahr 2001 war das deutsche Mietrecht über diverse<br />
Gesetze und Vorschriften verteilt. Um die für alle Beteiligten<br />
unzumutbare Unübersichtlichkeit einmal darzustellen, seien<br />
die wichtigsten Regelungen aufgezählt:<br />
• Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht,<br />
• Gesetz zur Regelung der Miethöhe,<br />
• Gesetz zur Regelung der Wohnungsvermittlung,<br />
• Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen,<br />
• Sonstige Vorschriften aus dem BGB,<br />
• Vorschriften zum Mietrecht aus dem BGB,<br />
• Vorschriften zum Vorkaufsrecht,<br />
• Vorschriften zur Räumungsfrist,<br />
• wichtige Vorschriften aus der ZPO.<br />
Um dieses Wirrwarr von Fundstellen und Sonderregelungen<br />
ein wenig zu lichten, bemüht sich die Politik seit Jahren um<br />
Änderungen im Mietrecht. Im Kern hat der Gesetzgeber nun<br />
alle Regelungen zur Miete im Bürgerlichen Gesetzbuch neu<br />
zusammengefasst. Dabei ist eine Vielzahl von Einzelvorschriften<br />
geändert worden mit dem Ziel, Streitigkeiten zwischen<br />
Mietern und <strong>Vermieter</strong>n möglichst zu vermeiden und<br />
die Gerichte zu entlasten.<br />
Die wesentlichen Mietrechtsänderungen von 2001 auf<br />
einen Blick<br />
Kündigungsfrist (§ 573c BGB)<br />
Die Menschen ziehen immer häufiger um. Außerdem werden<br />
nicht vorhersehbare Arbeitsplatzwechsel oder der kurzfristige<br />
Umzug in ein Alten- oder Pflegeheim häufiger. Die heutigen,<br />
zum Teil bis zu zwölfmonatigen Kündigungsfristen erschweren<br />
dies unnötig. Im neuen Mietrecht wird deshalb die Kündigungsfrist<br />
für den Mieter unabhängig von der Dauer des<br />
Mietverhältnisses auf drei Monate verkürzt. Die Kündigungsfrist<br />
für Kündigungen des <strong>Vermieter</strong>s verlängert sich nach fünf<br />
und acht Jahren Vertragsdauer um jeweils drei Monate. Da<br />
die Kündigungsfristen in erster Linie dem Kündigungsschutz<br />
dienen, soll es für den <strong>Vermieter</strong> bei Kündigungsfristen bleiben,<br />
die sich je nach Dauer des Mietverhältnisses verlängern.<br />
Wichtig: Diese Regelung gilt nicht für vor dem 1.9.2001 geschlossene<br />
Mietverträge, bei denen längere Kündigungsfristen<br />
bewusst ausdrücklich vereinbart wurden.<br />
Mietzahlung (§ 556b Abs. 1 BGB)<br />
Die Miete ist im Voraus, spätestens bis zum 3. Werktag des<br />
Zahlungszeitraums, zu zahlen.<br />
Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht (§ 556b Abs.<br />
2 BGB)<br />
<strong>Der</strong> Mieter kann bestimmte Aufwendungen (zum Beispiel für<br />
die Beseitigung von Mängeln) und Erstattungsansprüche we-<br />
gen überzahlter Miete gegen die Mietforderung aufrechnen.<br />
Achtung: Er muss dies aber einen Monat vor Fälligkeit der<br />
Miete schriftlich ankündigen!<br />
Modernisierung (§ 554 BGB)<br />
Modernisierungen verbessern die Wohnqualität. Die Mietrechtsreform<br />
behält deshalb die sogenannte Modernisierungsumlage<br />
von 11 Prozent Umlage der Modernisierungskosten<br />
auf die jährliche Miete bei. Aus Gründen des Umweltschutzes<br />
können künftig alle Modernisierungsmaßnahmen, die zur<br />
nachhaltigen Einsparung von Energie aller Art führen, in die<br />
Umlage einbezogen werden. Früher galt dies nur für Heizenergie,<br />
nicht aber beispielsweise für Strom. Die zum Teil<br />
überzogenen Anforderungen an die Mitteilung der Modernisierungsmaßnahme<br />
werden gelockert, ohne deren Schutzfunktion<br />
zu beeinträchtigen. Alle Modernisierungsmaßnahmen<br />
zur Verbesserung der Wohnung, zur Einsparung von<br />
Energie oder Wasser oder zur Schaffung neuen Wohnraums<br />
muss der <strong>Vermieter</strong> jetzt drei Monate vorher ankündigen.<br />
Barrierefreiheit (§ 554a BGB)<br />
Die Mietrechtsreform gibt mit einer gesetzlichen Regelung<br />
zur Barrierefreiheit ein wichtiges Signal für behinderte Mieter<br />
und deren Angehörige, damit sie im Bedarfsfall die Wohnung<br />
behindertengerecht umbauen können. <strong>Der</strong> Mieter kann vom<br />
<strong>Vermieter</strong> die Zustimmung zu baulichen Veränderungen oder<br />
sonstigen Einrichtungen verlangen, die für eine behindertengerechte<br />
Nutzung der Mietsache oder den Zugang zu ihr<br />
erforderlich sind. Zum Ausgleich kann der <strong>Vermieter</strong> eine angemessene<br />
zusätzliche Sicherheitsleistung (Kaution) für die<br />
voraussichtlichen Kosten des Rückbaus verlangen.<br />
Betriebskosten (§§ 556–556a, 560 BGB)<br />
Mieter und <strong>Vermieter</strong> beklagen sich häufig zu Recht darüber,<br />
dass die steigenden Nebenkosten zunehmen und zur „Zweiten<br />
Miete“ werden. Die nach Verbrauch oder Verursachung<br />
erfassten Betriebskosten sind künftig verbrauchsabhängig<br />
abzurechnen, wenn nichts anderes ausdrücklich schriftlich<br />
vereinbart ist. Nicht nach Verbrauch erfasste Betriebskosten<br />
(Grundsteuer etc.) muss der <strong>Vermieter</strong> nach der Wohnfläche<br />
umlegen, sofern nichts anderes vereinbart ist. Außerdem hat<br />
der <strong>Vermieter</strong> über Betriebskosten-Vorauszahlungen nun<br />
jährlich abzurechnen. Dabei ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit<br />
zu beachten. Erteilt der <strong>Vermieter</strong> die Abrechnung<br />
nicht innerhalb von zwölf Monaten nach dem Ende des Abrechnungszeitraums,<br />
so ist er mit Nachforderungen ausgeschlossen.<br />
<strong>Der</strong> Mieter muss eventuelle Einwendungen gegen<br />
die Abrechnung innerhalb von zwölf Monaten nach deren Zugang<br />
geltend machen.<br />
Mieterhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete<br />
(§§ 558–558e)<br />
Die sogenannte Kappungsgrenze, die Höchstgrenze für Miet-<br />
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