Der Vermieter Ratgeber 2010
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WISO <strong>Vermieter</strong><br />
DAS ENDE DES MIETVERHÄLTNISSES -<br />
DIE KÜNDIGUNG<br />
Fristlose Kündigung durch den <strong>Vermieter</strong><br />
In seltenen Ausnahmefällen können Sie als <strong>Vermieter</strong> das<br />
Mietverhältnis ohne Einhaltung der Kündigungsfrist, also<br />
fristlos kündigen. Eine fristlose Kündigung kann der <strong>Vermieter</strong><br />
aussprechen, wenn sich der Mieter so schwerwiegende<br />
Vertragsverletzungen hat zuschulden kommen lassen, dass<br />
dem <strong>Vermieter</strong> die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht<br />
zugemutet werden kann. Einer fristlosen Kündigung kann der<br />
Mieter nicht widersprechen, die Sozialklausel gilt nicht. Aber:<br />
Faustrecht kommt auch hier nicht zur Anwendung. Zieht der<br />
Mieter trotz der fristlosen Kündigung nicht aus, kann der <strong>Vermieter</strong><br />
ihn nicht einfach auf die Straße setzen. Er muss beim<br />
zuständigen Amtsgericht auf Räumung klagen. Das Gericht<br />
prüft dann, ob die fristlose Kündigung zulässig und begründet<br />
war. Zulässig und begründet ist eine fristlose Kündigung<br />
wegen schuldhafter, ständiger, nicht unerheblicher Pflichtverletzung<br />
des Mieters. Solch schwere Pflichtverletzungen des<br />
Mieters sind zum Beispiel:<br />
• grobe Beleidigung des <strong>Vermieter</strong>s,<br />
• ständige Belästigung der übrigen Hausbewohner,<br />
• andauernde Lärmbelästigung,<br />
• unerlaubte Untervermietung,<br />
• ständige unpünktliche Mietzahlung.<br />
Voraussetzung einer fristlosen Kündigung wegen schwerer<br />
Pflichtverletzungen ist aber in der Regel, dass die Mieter eine<br />
Abmahnung mit Kündigungsandrohung erhalten haben und<br />
das pflichtwidrige Verhalten trotzdem fortsetzen.<br />
Zahlungsverzug ist ein zulässiger Kündigungsgrund<br />
In diesem Fall muss der <strong>Vermieter</strong> nicht erst eine Abmahnung<br />
aussprechen! Zahlungsverzug ist gegeben, wenn der Mieter<br />
für zwei aufeinanderfolgende Termine mit der Entrichtung des<br />
Mietzinses oder eines nicht unerheblichen Teils des Mietzinses<br />
im Verzug ist oder in einem Zeitraum, der sich über mehr<br />
als zwei Mietzahlungstermine erstreckt, mit der Entrichtung<br />
des Mietzinses in Höhe von mehr als zwei Monatsmieten im<br />
Rückstand ist. Die fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs<br />
kann der Mieter abwenden, wenn er selbst oder das Sozialamt<br />
den rückständigen Mietzins vor Ausspruch der fristlosen<br />
Kündigung zahlt. Hat der <strong>Vermieter</strong> schon gekündigt,<br />
wird die Kündigung durch die Zahlung des Mietrückstandes<br />
unwirksam. Die Mieter können diesen Rettungsanker nur einmal<br />
in zwei Jahren nutzen! Auch wenn der <strong>Vermieter</strong> schon<br />
Räumungsklage vor Gericht erhoben hat, ist Rettung möglich.<br />
Jobcenter zahlt nicht: Wohnungskündigung unzulässig<br />
Mieter brauchen sich das Verschulden des Jobcenters nicht<br />
zurechnen zu . Unpünktliche Zahlungen der Miete durch das<br />
Sozialamt, welches die Mietzahlungen eines bedürftigen Mieters<br />
übernommen hat, berechtigen den <strong>Vermieter</strong> nicht zur<br />
Kündigung des Mietverhältnisses. Ein <strong>Vermieter</strong> hatte seinen<br />
Mietern fristlos gekündigt, weil die Mietzahlungen nicht zu Beginn<br />
des Monats, sondern am 11. April, 7. Mai, 6. Juni bzw.<br />
8. Juli und damit unpünktlich eingingen. Mit Schreiben vom<br />
7. April und 13. Mai 2008 mahnte der Kläger die verspäteten<br />
Zahlungen ab. Die Mietzahlungen erfolgten seit April 2008<br />
durch das Jobcenter. Dieses ist trotz Vorlage der Abmahnungen<br />
des Klägers durch die Beklagte zu 1 nicht bereit, die Mietzahlungen<br />
früher anzuweisen. Mit Schreiben vom 11. Juni<br />
2008 kündigte der Kläger das Mietverhältnis unter Berufung<br />
auf verspätete Mietzahlungen. Er begehrt die Räumung des<br />
Reihenhauses und die Erstattung vorgerichtlicher Auslagen.<br />
Für die Beurteilung, ob ein Grund zur fristlosen Kündigung<br />
nach dieser Vorschrift gegeben ist, bedarf es der Würdigung<br />
aller Umstände des Einzelfalls. Das Berufungsgericht hat zu<br />
Recht nicht isoliert auf die unpünktlichen Zahlungen abgestellt,<br />
sondern bei der Interessenabwägung berücksichtigt,<br />
dass die Beklagten seit April 2008 auf staatliche Sozialleistungen<br />
angewiesen sind und dass die seither eingetretenen<br />
Zahlungsverzögerungen von jeweils einigen Tagen darauf<br />
beruhen, dass das Jobcenter nicht zu einer früheren Zahlungsanweisung<br />
bereit ist. Diese Würdigung weist keinen<br />
Rechtsfehler auf.<br />
Die Mieter müssen sich im Rahmen der Abwägung nach §<br />
543 Abs. 1 auch nicht ein etwaiges Verschulden des Jobcenters<br />
zurechnen lassen. Das Jobcenter handelt bei der Übernahme<br />
der Mietzahlungen nicht als Erfüllungsgehilfe (§ 278<br />
BGB) des Mieters, sondern nimmt ihm obliegende hoheitliche<br />
Aufgaben der Daseinsvorsorge wahr. <strong>Der</strong> Mieter schaltet die<br />
Behörde nicht als Hilfsperson zur Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen<br />
aus dem Mietverhältnis ein; vielmehr wendet<br />
er sich an die staatliche Stelle, um den eigenen Lebensunterhalt<br />
sicherzustellen. Dabei macht es keinen Unterschied,<br />
ob das Jobcenter anschließend die Kosten der Unterkunft an<br />
den Hilfebedürftigen selbst zahlt oder direkt an den <strong>Vermieter</strong><br />
überweist.<br />
Urteil vom 21. Oktober 2009 - VIII ZR 64/09<br />
BGB § 543 Außerordentliche fristlose Kündigung aus<br />
wichtigem Grund<br />
(1) Jede Vertragspartei kann das Mietverhältnis aus wichtigem<br />
Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger<br />
Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung<br />
aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines<br />
Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung<br />
der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses<br />
bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis<br />
zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht<br />
zugemutet werden kann.<br />
(2) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn<br />
1. dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache<br />
ganz oder zum Teil nicht rechtzeitig gewährt oder<br />
wieder entzogen wird,<br />
2. der Mieter die Rechte des <strong>Vermieter</strong>s dadurch in<br />
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