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Der Vermieter Ratgeber 2010

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WISO <strong>Vermieter</strong><br />

DAS ENDE DES MIETVERHÄLTNISSES -<br />

DIE KÜNDIGUNG<br />

Fristlose Kündigung durch den <strong>Vermieter</strong><br />

In seltenen Ausnahmefällen können Sie als <strong>Vermieter</strong> das<br />

Mietverhältnis ohne Einhaltung der Kündigungsfrist, also<br />

fristlos kündigen. Eine fristlose Kündigung kann der <strong>Vermieter</strong><br />

aussprechen, wenn sich der Mieter so schwerwiegende<br />

Vertragsverletzungen hat zuschulden kommen lassen, dass<br />

dem <strong>Vermieter</strong> die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht<br />

zugemutet werden kann. Einer fristlosen Kündigung kann der<br />

Mieter nicht widersprechen, die Sozialklausel gilt nicht. Aber:<br />

Faustrecht kommt auch hier nicht zur Anwendung. Zieht der<br />

Mieter trotz der fristlosen Kündigung nicht aus, kann der <strong>Vermieter</strong><br />

ihn nicht einfach auf die Straße setzen. Er muss beim<br />

zuständigen Amtsgericht auf Räumung klagen. Das Gericht<br />

prüft dann, ob die fristlose Kündigung zulässig und begründet<br />

war. Zulässig und begründet ist eine fristlose Kündigung<br />

wegen schuldhafter, ständiger, nicht unerheblicher Pflichtverletzung<br />

des Mieters. Solch schwere Pflichtverletzungen des<br />

Mieters sind zum Beispiel:<br />

• grobe Beleidigung des <strong>Vermieter</strong>s,<br />

• ständige Belästigung der übrigen Hausbewohner,<br />

• andauernde Lärmbelästigung,<br />

• unerlaubte Untervermietung,<br />

• ständige unpünktliche Mietzahlung.<br />

Voraussetzung einer fristlosen Kündigung wegen schwerer<br />

Pflichtverletzungen ist aber in der Regel, dass die Mieter eine<br />

Abmahnung mit Kündigungsandrohung erhalten haben und<br />

das pflichtwidrige Verhalten trotzdem fortsetzen.<br />

Zahlungsverzug ist ein zulässiger Kündigungsgrund<br />

In diesem Fall muss der <strong>Vermieter</strong> nicht erst eine Abmahnung<br />

aussprechen! Zahlungsverzug ist gegeben, wenn der Mieter<br />

für zwei aufeinanderfolgende Termine mit der Entrichtung des<br />

Mietzinses oder eines nicht unerheblichen Teils des Mietzinses<br />

im Verzug ist oder in einem Zeitraum, der sich über mehr<br />

als zwei Mietzahlungstermine erstreckt, mit der Entrichtung<br />

des Mietzinses in Höhe von mehr als zwei Monatsmieten im<br />

Rückstand ist. Die fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs<br />

kann der Mieter abwenden, wenn er selbst oder das Sozialamt<br />

den rückständigen Mietzins vor Ausspruch der fristlosen<br />

Kündigung zahlt. Hat der <strong>Vermieter</strong> schon gekündigt,<br />

wird die Kündigung durch die Zahlung des Mietrückstandes<br />

unwirksam. Die Mieter können diesen Rettungsanker nur einmal<br />

in zwei Jahren nutzen! Auch wenn der <strong>Vermieter</strong> schon<br />

Räumungsklage vor Gericht erhoben hat, ist Rettung möglich.<br />

Jobcenter zahlt nicht: Wohnungskündigung unzulässig<br />

Mieter brauchen sich das Verschulden des Jobcenters nicht<br />

zurechnen zu . Unpünktliche Zahlungen der Miete durch das<br />

Sozialamt, welches die Mietzahlungen eines bedürftigen Mieters<br />

übernommen hat, berechtigen den <strong>Vermieter</strong> nicht zur<br />

Kündigung des Mietverhältnisses. Ein <strong>Vermieter</strong> hatte seinen<br />

Mietern fristlos gekündigt, weil die Mietzahlungen nicht zu Beginn<br />

des Monats, sondern am 11. April, 7. Mai, 6. Juni bzw.<br />

8. Juli und damit unpünktlich eingingen. Mit Schreiben vom<br />

7. April und 13. Mai 2008 mahnte der Kläger die verspäteten<br />

Zahlungen ab. Die Mietzahlungen erfolgten seit April 2008<br />

durch das Jobcenter. Dieses ist trotz Vorlage der Abmahnungen<br />

des Klägers durch die Beklagte zu 1 nicht bereit, die Mietzahlungen<br />

früher anzuweisen. Mit Schreiben vom 11. Juni<br />

2008 kündigte der Kläger das Mietverhältnis unter Berufung<br />

auf verspätete Mietzahlungen. Er begehrt die Räumung des<br />

Reihenhauses und die Erstattung vorgerichtlicher Auslagen.<br />

Für die Beurteilung, ob ein Grund zur fristlosen Kündigung<br />

nach dieser Vorschrift gegeben ist, bedarf es der Würdigung<br />

aller Umstände des Einzelfalls. Das Berufungsgericht hat zu<br />

Recht nicht isoliert auf die unpünktlichen Zahlungen abgestellt,<br />

sondern bei der Interessenabwägung berücksichtigt,<br />

dass die Beklagten seit April 2008 auf staatliche Sozialleistungen<br />

angewiesen sind und dass die seither eingetretenen<br />

Zahlungsverzögerungen von jeweils einigen Tagen darauf<br />

beruhen, dass das Jobcenter nicht zu einer früheren Zahlungsanweisung<br />

bereit ist. Diese Würdigung weist keinen<br />

Rechtsfehler auf.<br />

Die Mieter müssen sich im Rahmen der Abwägung nach §<br />

543 Abs. 1 auch nicht ein etwaiges Verschulden des Jobcenters<br />

zurechnen lassen. Das Jobcenter handelt bei der Übernahme<br />

der Mietzahlungen nicht als Erfüllungsgehilfe (§ 278<br />

BGB) des Mieters, sondern nimmt ihm obliegende hoheitliche<br />

Aufgaben der Daseinsvorsorge wahr. <strong>Der</strong> Mieter schaltet die<br />

Behörde nicht als Hilfsperson zur Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen<br />

aus dem Mietverhältnis ein; vielmehr wendet<br />

er sich an die staatliche Stelle, um den eigenen Lebensunterhalt<br />

sicherzustellen. Dabei macht es keinen Unterschied,<br />

ob das Jobcenter anschließend die Kosten der Unterkunft an<br />

den Hilfebedürftigen selbst zahlt oder direkt an den <strong>Vermieter</strong><br />

überweist.<br />

Urteil vom 21. Oktober 2009 - VIII ZR 64/09<br />

BGB § 543 Außerordentliche fristlose Kündigung aus<br />

wichtigem Grund<br />

(1) Jede Vertragspartei kann das Mietverhältnis aus wichtigem<br />

Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger<br />

Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung<br />

aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines<br />

Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung<br />

der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses<br />

bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis<br />

zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht<br />

zugemutet werden kann.<br />

(2) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn<br />

1. dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache<br />

ganz oder zum Teil nicht rechtzeitig gewährt oder<br />

wieder entzogen wird,<br />

2. der Mieter die Rechte des <strong>Vermieter</strong>s dadurch in<br />

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