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Der Vermieter Ratgeber 2010

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WISO <strong>Vermieter</strong><br />

So hatte ein Wohnungseigentümer beim Erwerb des Objektes<br />

die Größenangaben des Verkäufers, an deren Richtigkeit<br />

zu zweifeln kein Anlass bestand, ungeprüft übernommen. Bei<br />

späteren Mieterhöhungen im Rahmen der neuen Verträge<br />

hatte er diese Größen zugrunde gelegt.<br />

Die Bewertung der Wohnflächenangabe als zugesicherte<br />

Eigenschaft setzt aber voraus, dass sie im Mietvertrag konkret<br />

angegeben ist. Eine später erfolgende, konkrete Quadratmeterangabe<br />

im Mieterhöhungsschreiben ändert daran<br />

nichts. Ein Wegfall der Geschäftsgrundlage aufgrund eines<br />

Doppelirrtums über die Wohnungsgröße führt hier also nicht<br />

zu einem Mietzins-Rückerstattungsanspruch, sondern nur zu<br />

einem Vertragsanpassungsanspruch für die Zukunft (AG Herne,<br />

18 C 419/94).<br />

<strong>Der</strong> Mieter schuldet nur die Miete pro Quadratmeter, bezogen<br />

auf die richtige Fläche, und hat Rückzahlungsanspruch,<br />

urteilte das Amtsgericht Potsdam. Im Nutzungsvertrag vom<br />

26. 9. 1990 heißt es, die Wohnung sei eine bestimmte Anzahl<br />

Quadratmeter groß. Bei der Berechnung des Nutzungsentgeltes<br />

wird diese Fläche zugrunde gelegt, so das Gericht<br />

(WM 1997, 209).<br />

Es gilt vertraglich vereinbarte Wohnungsgröße bei Mieterhöhung<br />

<strong>Der</strong> Bundesgerichtshof hat entschieden, dass <strong>Vermieter</strong> bei<br />

Mieterhöhungen auf die ortsübliche Vergleichsmiete nicht unbedingt<br />

auf die tatsächliche Wohnungsgröße abstellen müssen.<br />

Sie können auf die im Vertrag angegebene Wohnfläche<br />

zurückgreifen, so lange die Flächenabweichung nicht mehr<br />

als zehn Prozent beträgt.<br />

Die Beklagte ist Mieterin einer Wohnung der Klägerin in Hamburg.<br />

In dem Mietvertrag ist die Wohnfläche mit 55,75 qm angegeben.<br />

Die tatsächliche Wohnfläche beträgt 51,03 qm. Mit<br />

Schreiben vom 24. November 2006 hat die Klägerin von der<br />

Beklagten die Zustimmung zu einer Mieterhöhung von 360,47<br />

€ auf 432,56 € entsprechend 7,76 € je qm ab dem 1. Februar<br />

2007 verlangt. Sie hat dabei die im Mietvertrag angegebene<br />

Wohnfläche von 55,75 qm zugrunde gelegt.<br />

Wenn die Flächenabweichung nicht mehr als 10 % beträgt,<br />

liegt die Abweichung innerhalb der Toleranzgrenze für die<br />

Verbindlichkeit von Wohnflächenvereinbarungen, wie sie der<br />

Senat auch für den Fall einer zum Nachteil des <strong>Vermieter</strong>s<br />

wirkenden Flächenabweichung angenommen hat. Erst bei einer<br />

Überschreitung der Erheblichkeitsgrenze von 10 % ist es<br />

dem jeweils nachteilig betroffenen Vertragspartner nicht mehr<br />

zumutbar, sich an dieser Vereinbarung festhalten zu lassen,<br />

und infolgedessen die tatsächliche Wohnfläche maßgeblich.<br />

BGH, AZ: VIII ZR 205/08<br />

Berechnung von Balkon oder Terrasse<br />

Hier ist die Berechnung nicht immer einfach. So besteht ein<br />

Unterschied, ob ein Balkon oder eine Terrasse überdacht ist<br />

oder nicht. Bei voller Überdachung ist es üblich, die Grundfläche<br />

zur Hälfte zu berechnen. Ist der Balkon verglast, kann<br />

man darüber streiten, ob eine volle Berechnung der Grundfläche<br />

angebracht ist. Handelt es sich um eine Terrasse ohne<br />

Überdachung, ist die Anrechnung zu einem Viertel üblich. Ist<br />

die Terrasse nur zum Teil überdacht, muss ein Kompromiss<br />

gefunden werden.<br />

Eine gewisse Richtlinie bietet das Urteil des Bayerischen<br />

Obersten Landesgerichts (AZ: 2Z BR 136/95). In dem betreffenden<br />

Streit ging es um die Höhe des Wohngeldes, das sich<br />

unter anderem an der Wohnungsgröße orientierte. <strong>Der</strong> Kläger<br />

war mit der Berechnung der Balkongröße in seiner Wohnung<br />

nicht einverstanden. Das Gericht entschied: Balkone,<br />

Loggien und Dachterrassen sind bei der Wohnflächenberechnung<br />

mit einem Viertel ihrer Grundfläche anzusetzen, sofern<br />

im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist. Dieses Urteil kann<br />

demnach als Richtschnur für Streitfälle an anderen Gerichten<br />

dienen (BayOLG, Beschluss vom 7. 3. 1996, AZ: 2Z BR<br />

136/95 = BayOLG 1996 Nr. 15).<br />

Nicht nutzbarer Balkon nach Mietspiegel<br />

Das Landgericht Berlin hat mit Urteil vom 13. 8. 1998 (62 S<br />

137/98 in Grundeigentum 1998, S. 1212 f) entschieden, dass<br />

das wohnwertmindernde Merkmal „kein nutzbarer Balkon“<br />

nach ständiger Rechtsprechung der Kammer voraussetze,<br />

dass die Wohnung überhaupt über einen Balkon verfüge. Das<br />

wohnwertmindernde Merkmal, welches im Mietspiegel in der<br />

Merkmalgruppe „Wohnung Gebäude“ mit der Bezeichnung<br />

„kein nutzbarer Balkon“ versehen ist, führt immer wieder zu<br />

Streitigkeiten dahin gehend, dass in den Fällen, in denen kein<br />

Balkon vorhanden ist, dieses herangezogen wird oder nur in<br />

den Fällen, in denen ein Balkon zwar vorhanden, aber aus<br />

irgendwelchen Gründen, sei es Lärm oder Schmutz, nicht<br />

nutzbar ist.<br />

Die 62. Kammer des Landgerichts Berlin hat nunmehr ausdrücklich<br />

darauf hingewiesen, dass in den Fällen, in denen<br />

eine Wohnung ohne Balkon gemietet worden ist, das Merkmal<br />

„kein nutzbarer Balkon“ keine Rolle spielt, sondern das<br />

wohnwertmindernde Merkmal nur dann anzusetzen ist, wenn<br />

die Wohnung überhaupt über einen Balkon verfügt. In dem<br />

Urteil wird darüber hinaus ausgeführt, dass in den Fällen, in<br />

denen sich nach Abzug von Kürzungsbeträgen für die öffentliche<br />

Förderung eine geringere ortsübliche Vergleichsmiete als<br />

die für eine nicht modernisierte Wohnung ergibt, der <strong>Vermieter</strong><br />

sich daran festhalten muss, wenn er nicht ausdrücklich<br />

eine Mieterhöhung für eine nicht modernisierte Wohnung verlangt<br />

hat. Das Gericht begründete seine Auffassung damit,<br />

dass es dem <strong>Vermieter</strong> frei stehe, die Mieterhöhungserklärung,<br />

jedenfalls bei Modernisierung, auf Grundlage des nicht<br />

modernisierten Zustandes zu erklären. Sofern er die Zustimmung<br />

zu einer Mieterhöhung auf der Grundlage der modernisierten<br />

Wohnung verlange, sei er auch verpflichtet, sich wie<br />

bei anderen Willenserklärungen an deren Inhalt festhalten zu<br />

lassen.<br />

Gleicht ein Balkon eher einem „Austritt“, auf dem allenfalls<br />

Getränkekisten abgestellt werden können, so wird er in die<br />

Wohnflächenberechnung nicht einbezogen (AG Hamburg, 45<br />

C 921/94).<br />

Zu kleine Wohnung: fristlose Kündigung möglich<br />

<strong>Der</strong> unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige<br />

VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden,<br />

dass eine erhebliche Abweichung der tatsächlichen von der<br />

vertraglich vereinbarten Wohnfläche den Mieter zur fristlosen<br />

Kündigung des Mietvertrages berechtigt. <strong>Der</strong> Bundesgerichtshof<br />

entschied, dass ein Mieter, dessen Wohnung statt<br />

wie vereinbart „ca. 100 Quadratmeter“ nur 77,37 Quadratmeter<br />

groß ist, die Rückzahlung zu viel gezahlter Mieten – hier<br />

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