Der Vermieter Ratgeber 2010
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WISO <strong>Vermieter</strong><br />
So hatte ein Wohnungseigentümer beim Erwerb des Objektes<br />
die Größenangaben des Verkäufers, an deren Richtigkeit<br />
zu zweifeln kein Anlass bestand, ungeprüft übernommen. Bei<br />
späteren Mieterhöhungen im Rahmen der neuen Verträge<br />
hatte er diese Größen zugrunde gelegt.<br />
Die Bewertung der Wohnflächenangabe als zugesicherte<br />
Eigenschaft setzt aber voraus, dass sie im Mietvertrag konkret<br />
angegeben ist. Eine später erfolgende, konkrete Quadratmeterangabe<br />
im Mieterhöhungsschreiben ändert daran<br />
nichts. Ein Wegfall der Geschäftsgrundlage aufgrund eines<br />
Doppelirrtums über die Wohnungsgröße führt hier also nicht<br />
zu einem Mietzins-Rückerstattungsanspruch, sondern nur zu<br />
einem Vertragsanpassungsanspruch für die Zukunft (AG Herne,<br />
18 C 419/94).<br />
<strong>Der</strong> Mieter schuldet nur die Miete pro Quadratmeter, bezogen<br />
auf die richtige Fläche, und hat Rückzahlungsanspruch,<br />
urteilte das Amtsgericht Potsdam. Im Nutzungsvertrag vom<br />
26. 9. 1990 heißt es, die Wohnung sei eine bestimmte Anzahl<br />
Quadratmeter groß. Bei der Berechnung des Nutzungsentgeltes<br />
wird diese Fläche zugrunde gelegt, so das Gericht<br />
(WM 1997, 209).<br />
Es gilt vertraglich vereinbarte Wohnungsgröße bei Mieterhöhung<br />
<strong>Der</strong> Bundesgerichtshof hat entschieden, dass <strong>Vermieter</strong> bei<br />
Mieterhöhungen auf die ortsübliche Vergleichsmiete nicht unbedingt<br />
auf die tatsächliche Wohnungsgröße abstellen müssen.<br />
Sie können auf die im Vertrag angegebene Wohnfläche<br />
zurückgreifen, so lange die Flächenabweichung nicht mehr<br />
als zehn Prozent beträgt.<br />
Die Beklagte ist Mieterin einer Wohnung der Klägerin in Hamburg.<br />
In dem Mietvertrag ist die Wohnfläche mit 55,75 qm angegeben.<br />
Die tatsächliche Wohnfläche beträgt 51,03 qm. Mit<br />
Schreiben vom 24. November 2006 hat die Klägerin von der<br />
Beklagten die Zustimmung zu einer Mieterhöhung von 360,47<br />
€ auf 432,56 € entsprechend 7,76 € je qm ab dem 1. Februar<br />
2007 verlangt. Sie hat dabei die im Mietvertrag angegebene<br />
Wohnfläche von 55,75 qm zugrunde gelegt.<br />
Wenn die Flächenabweichung nicht mehr als 10 % beträgt,<br />
liegt die Abweichung innerhalb der Toleranzgrenze für die<br />
Verbindlichkeit von Wohnflächenvereinbarungen, wie sie der<br />
Senat auch für den Fall einer zum Nachteil des <strong>Vermieter</strong>s<br />
wirkenden Flächenabweichung angenommen hat. Erst bei einer<br />
Überschreitung der Erheblichkeitsgrenze von 10 % ist es<br />
dem jeweils nachteilig betroffenen Vertragspartner nicht mehr<br />
zumutbar, sich an dieser Vereinbarung festhalten zu lassen,<br />
und infolgedessen die tatsächliche Wohnfläche maßgeblich.<br />
BGH, AZ: VIII ZR 205/08<br />
Berechnung von Balkon oder Terrasse<br />
Hier ist die Berechnung nicht immer einfach. So besteht ein<br />
Unterschied, ob ein Balkon oder eine Terrasse überdacht ist<br />
oder nicht. Bei voller Überdachung ist es üblich, die Grundfläche<br />
zur Hälfte zu berechnen. Ist der Balkon verglast, kann<br />
man darüber streiten, ob eine volle Berechnung der Grundfläche<br />
angebracht ist. Handelt es sich um eine Terrasse ohne<br />
Überdachung, ist die Anrechnung zu einem Viertel üblich. Ist<br />
die Terrasse nur zum Teil überdacht, muss ein Kompromiss<br />
gefunden werden.<br />
Eine gewisse Richtlinie bietet das Urteil des Bayerischen<br />
Obersten Landesgerichts (AZ: 2Z BR 136/95). In dem betreffenden<br />
Streit ging es um die Höhe des Wohngeldes, das sich<br />
unter anderem an der Wohnungsgröße orientierte. <strong>Der</strong> Kläger<br />
war mit der Berechnung der Balkongröße in seiner Wohnung<br />
nicht einverstanden. Das Gericht entschied: Balkone,<br />
Loggien und Dachterrassen sind bei der Wohnflächenberechnung<br />
mit einem Viertel ihrer Grundfläche anzusetzen, sofern<br />
im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist. Dieses Urteil kann<br />
demnach als Richtschnur für Streitfälle an anderen Gerichten<br />
dienen (BayOLG, Beschluss vom 7. 3. 1996, AZ: 2Z BR<br />
136/95 = BayOLG 1996 Nr. 15).<br />
Nicht nutzbarer Balkon nach Mietspiegel<br />
Das Landgericht Berlin hat mit Urteil vom 13. 8. 1998 (62 S<br />
137/98 in Grundeigentum 1998, S. 1212 f) entschieden, dass<br />
das wohnwertmindernde Merkmal „kein nutzbarer Balkon“<br />
nach ständiger Rechtsprechung der Kammer voraussetze,<br />
dass die Wohnung überhaupt über einen Balkon verfüge. Das<br />
wohnwertmindernde Merkmal, welches im Mietspiegel in der<br />
Merkmalgruppe „Wohnung Gebäude“ mit der Bezeichnung<br />
„kein nutzbarer Balkon“ versehen ist, führt immer wieder zu<br />
Streitigkeiten dahin gehend, dass in den Fällen, in denen kein<br />
Balkon vorhanden ist, dieses herangezogen wird oder nur in<br />
den Fällen, in denen ein Balkon zwar vorhanden, aber aus<br />
irgendwelchen Gründen, sei es Lärm oder Schmutz, nicht<br />
nutzbar ist.<br />
Die 62. Kammer des Landgerichts Berlin hat nunmehr ausdrücklich<br />
darauf hingewiesen, dass in den Fällen, in denen<br />
eine Wohnung ohne Balkon gemietet worden ist, das Merkmal<br />
„kein nutzbarer Balkon“ keine Rolle spielt, sondern das<br />
wohnwertmindernde Merkmal nur dann anzusetzen ist, wenn<br />
die Wohnung überhaupt über einen Balkon verfügt. In dem<br />
Urteil wird darüber hinaus ausgeführt, dass in den Fällen, in<br />
denen sich nach Abzug von Kürzungsbeträgen für die öffentliche<br />
Förderung eine geringere ortsübliche Vergleichsmiete als<br />
die für eine nicht modernisierte Wohnung ergibt, der <strong>Vermieter</strong><br />
sich daran festhalten muss, wenn er nicht ausdrücklich<br />
eine Mieterhöhung für eine nicht modernisierte Wohnung verlangt<br />
hat. Das Gericht begründete seine Auffassung damit,<br />
dass es dem <strong>Vermieter</strong> frei stehe, die Mieterhöhungserklärung,<br />
jedenfalls bei Modernisierung, auf Grundlage des nicht<br />
modernisierten Zustandes zu erklären. Sofern er die Zustimmung<br />
zu einer Mieterhöhung auf der Grundlage der modernisierten<br />
Wohnung verlange, sei er auch verpflichtet, sich wie<br />
bei anderen Willenserklärungen an deren Inhalt festhalten zu<br />
lassen.<br />
Gleicht ein Balkon eher einem „Austritt“, auf dem allenfalls<br />
Getränkekisten abgestellt werden können, so wird er in die<br />
Wohnflächenberechnung nicht einbezogen (AG Hamburg, 45<br />
C 921/94).<br />
Zu kleine Wohnung: fristlose Kündigung möglich<br />
<strong>Der</strong> unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige<br />
VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden,<br />
dass eine erhebliche Abweichung der tatsächlichen von der<br />
vertraglich vereinbarten Wohnfläche den Mieter zur fristlosen<br />
Kündigung des Mietvertrages berechtigt. <strong>Der</strong> Bundesgerichtshof<br />
entschied, dass ein Mieter, dessen Wohnung statt<br />
wie vereinbart „ca. 100 Quadratmeter“ nur 77,37 Quadratmeter<br />
groß ist, die Rückzahlung zu viel gezahlter Mieten – hier<br />
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