Der Vermieter Ratgeber 2010
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WISO <strong>Vermieter</strong><br />
§ 557b Indexmiete<br />
(1) Die Vertragsparteien können schriftlich vereinbaren,<br />
dass die Miete durch den vom Statistischen Bundesamt<br />
ermittelten Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten<br />
Haushalte in Deutschland bestimmt wird (Indexmiete).<br />
(2) Während der Geltung einer Indexmiete muss die<br />
Miete, von Erhöhungen nach den §§ 559 bis 560 abgesehen,<br />
jeweils mindestens ein Jahr unverändert bleiben.<br />
Eine Erhöhung nach § 559 kann nur verlangt werden,<br />
soweit der <strong>Vermieter</strong> bauliche Maßnahmen aufgrund von<br />
Umständen durchgeführt hat, die er nicht zu vertreten hat.<br />
Eine Erhöhung nach § 558 ist ausgeschlossen.<br />
(3) Eine Änderung der Miete nach Absatz 1 muss durch<br />
Erklärung in Textform geltend gemacht werden. Dabei<br />
sind die eingetretene Änderung des Preisindexes sowie<br />
die jeweilige Miete oder die Erhöhung in einem Geldbetrag<br />
anzugeben. Die geänderte Miete ist mit Beginn des<br />
übernächsten Monats nach dem Zugang der Erklärung zu<br />
entrichten.<br />
(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung<br />
ist unwirksam.<br />
FESSEL ZEITMIETVERTRAG<br />
Viele <strong>Vermieter</strong> wählen Zeitmietverträge für ihre Immobilie<br />
und wundern sich: Die juristischen Tücken von Zeitmietverträgen<br />
werden von Mietern und <strong>Vermieter</strong>n oft unterschätzt,<br />
besonders wenn es um ein vorzeitiges Ende geht. Denn<br />
grundsätzlich gilt: Hat der Zeitmietvertrag ein festes Ablaufdatum,<br />
so ist er während der Mietzeit grundsätzlich nicht<br />
kündbar! Dies gilt auch nach Einführung des neuen Mietrechts<br />
und sowohl für den Mieter als auch für den <strong>Vermieter</strong>.<br />
Auch die bei <strong>Vermieter</strong>n eigentlich mögliche Kündigung<br />
wegen Eigenbedarfs ist bei Zeitmietverträgen unzulässig. Bis<br />
zum letzten vereinbarten Tag muss der Vertrag von beiden<br />
Seiten erfüllt, beispielsweise die volle Miete gezahlt werden,<br />
es sei denn, man einigt sich in beiderseitigem Einverständnis<br />
auf ein vorzeitiges Ende. Ansonsten endet das Mietverhältnis<br />
erst automatisch mit Ablauf des Vertragsenddatums. Bei derartigen<br />
Verträgen gelten an diesem Punkt nicht die üblichen<br />
Mieterschutzvorschriften. Ein Zeitmietvertrag kann auch nicht<br />
ordentlich gekündigt werden.<br />
Kein einfacher Zeitmietvertrag mehr<br />
Das Mietrecht greift auch hier ein: Bei steigender Mobilität<br />
wächst auch das Bedürfnis von Mietern und <strong>Vermieter</strong>n, Zeitmietverträge<br />
– also Mietverträge, die eine bestimmte Dauer<br />
haben – abzuschließen. Die Mietrechtsreform sieht nur noch<br />
einen „echten“ Zeitmietvertrag vor, bei dem sich die Parteien<br />
ohne Wenn und Aber auf die im Gesetz genannten Befristungsgründe<br />
und das definitive Ende des Vertrages einstellen<br />
können. Man nennt ihn auch „qualifizierten“ Mietvertrag, da<br />
der Beendigungsgrund schriftlich benannt werden muss. Den<br />
früher möglichen einfachen, „unqualifizierten“ Zeitmietvertrag<br />
ohne Beendigungsgrund, dessen Verlängerung der Mieter<br />
verlangen konnte, gibt es nicht mehr. Ein Mietverhältnis auf<br />
bestimmte Zeit kann nur eingegangen werden, wenn Sie als<br />
<strong>Vermieter</strong> bei Vertragsschluss mitteilen, dass Sie die Wohnung<br />
nach Ablauf der Mietzeit selbst nutzen, abreißen oder<br />
grundlegend verändern bzw. instand setzen oder als Dienst-<br />
wohnung vermieten wollen. Entfällt der Grund, kann der Mieter<br />
die Fortsetzung des Mietverhältnisses auf unbestimmte<br />
Zeit verlangen. Ein echter Zeitmietvertrag kann nun auch<br />
über einen längeren Zeitraum als fünf Jahre abgeschlossen<br />
werden. Die frühere zeitliche Obergrenze für diesen Typ Zeitvertrag<br />
von fünf Jahren gibt es nicht mehr. Ein qualifizierter<br />
Zeitmietvertrag kann also auch über sieben oder zehn Jahre<br />
abgeschlossen werden. Wenn bei Mietverträgen ab September<br />
2001 ein Befristungsgrund fehlt, gilt das Mietverhältnis<br />
automatisch als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.<br />
Achtung: Bestehende Zeitmietverträge aus der Zeit vor<br />
dem 1.9.2001 gelten weiter, es gilt das alte Recht! Hier hat<br />
also der Mieter das Recht, zwei Monate vor Ablauf des Zeitmietvertrages<br />
schriftlich die Fortsetzung des Mietverhältnisses<br />
zu verlangen. <strong>Der</strong> Mietvertrag endet dann nur, wenn der<br />
<strong>Vermieter</strong> zum Beispiel Eigenbedarf anmeldet.<br />
REGELUNGEN ZUM<br />
ZEITMIETVERTRAG<br />
Dem bei zunehmender gesellschaftlicher Mobilität bestehenden<br />
Bedürfnis von Mietern und <strong>Vermieter</strong>n nach einem<br />
einfach zu handhabenden Zeitmietvertrag wird durch eine<br />
wesentliche Vereinfachung der gesetzlichen Regelung Rechnung<br />
getragen. <strong>Der</strong> komplizierte Zeitmietvertrag mit Verlängerungsanspruch<br />
(alter § 564c Abs. 1 BGB) ist ab Gültigkeit<br />
des neuen Mietrechts entfallen. Nun gibt es nur noch einen<br />
„echten“ Zeitmietvertrag, der sich am alten qualifizierten<br />
Zeitmietvertrag (§ 564c Abs. 2 BGB) anlehnt. Ein solcher<br />
Zeitmietvertrag kann abgeschlossen werden, wenn bei Vertragsschluss<br />
einer der gesetzlich (neu) festgelegten Befristungsgründe<br />
vorliegt und der <strong>Vermieter</strong> diesen Grund dem<br />
Mieter bei Vertragsschluss schriftlich mitgeteilt hat.<br />
Die Befristungsgründe sind gegenüber der früheren Rechtslage<br />
erweitert worden. Liegt der Befristungsgrund am Ende<br />
der vereinbarten Mietzeit immer noch vor, so endet das Mietverhältnis<br />
automatisch. <strong>Der</strong> Mieter kann keine Verlängerung<br />
des Mietverhältnisses aus Härtegründen verlangen (früher §<br />
556b BGB) und hat auch keinen Anspruch auf Räumungsschutz<br />
(§ 721 Abs.7, § 794a Abs. 5 ZPO). Beim Abschluss<br />
solcher Zeitmietverträge hat der <strong>Vermieter</strong> somit eine hohe<br />
Gewähr dafür, den vermieteten Wohnraum nach Ablauf der<br />
vereinbarten Mietzeit tatsächlich zurückzuerhalten.<br />
Ein echter Zeitmietvertrag wird anders als früher auch über<br />
einen längeren Zeitraum als fünf Jahre abgeschlossen. Für<br />
den Mieter hat dies den Vorteil, dass er, je länger der Zeitmietvertrag<br />
befristet ist, einen umso längeren Bestandsschutz für<br />
sein Mietverhältnis erhält. Ist bei Vertragsschluss absehbar,<br />
dass auf längere Sicht keine räumliche Veränderung erforderlich<br />
sein wird, wird eine lange Vertragslaufzeit ohne die<br />
Möglichkeit der ordentlichen Kündigung durch den <strong>Vermieter</strong><br />
gerade auch in seinem Interesse liegen. Damit kein Streit<br />
über den Eintritt des Befristungsgrundes und damit das Ende<br />
der Mietzeit entsteht, soll der Mieter einen entsprechenden<br />
Auskunftsanspruch erhalten.<br />
BGB § 575 Zeitmietvertrag<br />
(1) Ein Mietverhältnis kann auf bestimmte Zeit eingegangen<br />
werden, wenn der <strong>Vermieter</strong> nach Ablauf der Mietzeit<br />
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