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Der Vermieter Ratgeber 2010

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WISO <strong>Vermieter</strong><br />

§ 557b Indexmiete<br />

(1) Die Vertragsparteien können schriftlich vereinbaren,<br />

dass die Miete durch den vom Statistischen Bundesamt<br />

ermittelten Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten<br />

Haushalte in Deutschland bestimmt wird (Indexmiete).<br />

(2) Während der Geltung einer Indexmiete muss die<br />

Miete, von Erhöhungen nach den §§ 559 bis 560 abgesehen,<br />

jeweils mindestens ein Jahr unverändert bleiben.<br />

Eine Erhöhung nach § 559 kann nur verlangt werden,<br />

soweit der <strong>Vermieter</strong> bauliche Maßnahmen aufgrund von<br />

Umständen durchgeführt hat, die er nicht zu vertreten hat.<br />

Eine Erhöhung nach § 558 ist ausgeschlossen.<br />

(3) Eine Änderung der Miete nach Absatz 1 muss durch<br />

Erklärung in Textform geltend gemacht werden. Dabei<br />

sind die eingetretene Änderung des Preisindexes sowie<br />

die jeweilige Miete oder die Erhöhung in einem Geldbetrag<br />

anzugeben. Die geänderte Miete ist mit Beginn des<br />

übernächsten Monats nach dem Zugang der Erklärung zu<br />

entrichten.<br />

(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung<br />

ist unwirksam.<br />

FESSEL ZEITMIETVERTRAG<br />

Viele <strong>Vermieter</strong> wählen Zeitmietverträge für ihre Immobilie<br />

und wundern sich: Die juristischen Tücken von Zeitmietverträgen<br />

werden von Mietern und <strong>Vermieter</strong>n oft unterschätzt,<br />

besonders wenn es um ein vorzeitiges Ende geht. Denn<br />

grundsätzlich gilt: Hat der Zeitmietvertrag ein festes Ablaufdatum,<br />

so ist er während der Mietzeit grundsätzlich nicht<br />

kündbar! Dies gilt auch nach Einführung des neuen Mietrechts<br />

und sowohl für den Mieter als auch für den <strong>Vermieter</strong>.<br />

Auch die bei <strong>Vermieter</strong>n eigentlich mögliche Kündigung<br />

wegen Eigenbedarfs ist bei Zeitmietverträgen unzulässig. Bis<br />

zum letzten vereinbarten Tag muss der Vertrag von beiden<br />

Seiten erfüllt, beispielsweise die volle Miete gezahlt werden,<br />

es sei denn, man einigt sich in beiderseitigem Einverständnis<br />

auf ein vorzeitiges Ende. Ansonsten endet das Mietverhältnis<br />

erst automatisch mit Ablauf des Vertragsenddatums. Bei derartigen<br />

Verträgen gelten an diesem Punkt nicht die üblichen<br />

Mieterschutzvorschriften. Ein Zeitmietvertrag kann auch nicht<br />

ordentlich gekündigt werden.<br />

Kein einfacher Zeitmietvertrag mehr<br />

Das Mietrecht greift auch hier ein: Bei steigender Mobilität<br />

wächst auch das Bedürfnis von Mietern und <strong>Vermieter</strong>n, Zeitmietverträge<br />

– also Mietverträge, die eine bestimmte Dauer<br />

haben – abzuschließen. Die Mietrechtsreform sieht nur noch<br />

einen „echten“ Zeitmietvertrag vor, bei dem sich die Parteien<br />

ohne Wenn und Aber auf die im Gesetz genannten Befristungsgründe<br />

und das definitive Ende des Vertrages einstellen<br />

können. Man nennt ihn auch „qualifizierten“ Mietvertrag, da<br />

der Beendigungsgrund schriftlich benannt werden muss. Den<br />

früher möglichen einfachen, „unqualifizierten“ Zeitmietvertrag<br />

ohne Beendigungsgrund, dessen Verlängerung der Mieter<br />

verlangen konnte, gibt es nicht mehr. Ein Mietverhältnis auf<br />

bestimmte Zeit kann nur eingegangen werden, wenn Sie als<br />

<strong>Vermieter</strong> bei Vertragsschluss mitteilen, dass Sie die Wohnung<br />

nach Ablauf der Mietzeit selbst nutzen, abreißen oder<br />

grundlegend verändern bzw. instand setzen oder als Dienst-<br />

wohnung vermieten wollen. Entfällt der Grund, kann der Mieter<br />

die Fortsetzung des Mietverhältnisses auf unbestimmte<br />

Zeit verlangen. Ein echter Zeitmietvertrag kann nun auch<br />

über einen längeren Zeitraum als fünf Jahre abgeschlossen<br />

werden. Die frühere zeitliche Obergrenze für diesen Typ Zeitvertrag<br />

von fünf Jahren gibt es nicht mehr. Ein qualifizierter<br />

Zeitmietvertrag kann also auch über sieben oder zehn Jahre<br />

abgeschlossen werden. Wenn bei Mietverträgen ab September<br />

2001 ein Befristungsgrund fehlt, gilt das Mietverhältnis<br />

automatisch als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.<br />

Achtung: Bestehende Zeitmietverträge aus der Zeit vor<br />

dem 1.9.2001 gelten weiter, es gilt das alte Recht! Hier hat<br />

also der Mieter das Recht, zwei Monate vor Ablauf des Zeitmietvertrages<br />

schriftlich die Fortsetzung des Mietverhältnisses<br />

zu verlangen. <strong>Der</strong> Mietvertrag endet dann nur, wenn der<br />

<strong>Vermieter</strong> zum Beispiel Eigenbedarf anmeldet.<br />

REGELUNGEN ZUM<br />

ZEITMIETVERTRAG<br />

Dem bei zunehmender gesellschaftlicher Mobilität bestehenden<br />

Bedürfnis von Mietern und <strong>Vermieter</strong>n nach einem<br />

einfach zu handhabenden Zeitmietvertrag wird durch eine<br />

wesentliche Vereinfachung der gesetzlichen Regelung Rechnung<br />

getragen. <strong>Der</strong> komplizierte Zeitmietvertrag mit Verlängerungsanspruch<br />

(alter § 564c Abs. 1 BGB) ist ab Gültigkeit<br />

des neuen Mietrechts entfallen. Nun gibt es nur noch einen<br />

„echten“ Zeitmietvertrag, der sich am alten qualifizierten<br />

Zeitmietvertrag (§ 564c Abs. 2 BGB) anlehnt. Ein solcher<br />

Zeitmietvertrag kann abgeschlossen werden, wenn bei Vertragsschluss<br />

einer der gesetzlich (neu) festgelegten Befristungsgründe<br />

vorliegt und der <strong>Vermieter</strong> diesen Grund dem<br />

Mieter bei Vertragsschluss schriftlich mitgeteilt hat.<br />

Die Befristungsgründe sind gegenüber der früheren Rechtslage<br />

erweitert worden. Liegt der Befristungsgrund am Ende<br />

der vereinbarten Mietzeit immer noch vor, so endet das Mietverhältnis<br />

automatisch. <strong>Der</strong> Mieter kann keine Verlängerung<br />

des Mietverhältnisses aus Härtegründen verlangen (früher §<br />

556b BGB) und hat auch keinen Anspruch auf Räumungsschutz<br />

(§ 721 Abs.7, § 794a Abs. 5 ZPO). Beim Abschluss<br />

solcher Zeitmietverträge hat der <strong>Vermieter</strong> somit eine hohe<br />

Gewähr dafür, den vermieteten Wohnraum nach Ablauf der<br />

vereinbarten Mietzeit tatsächlich zurückzuerhalten.<br />

Ein echter Zeitmietvertrag wird anders als früher auch über<br />

einen längeren Zeitraum als fünf Jahre abgeschlossen. Für<br />

den Mieter hat dies den Vorteil, dass er, je länger der Zeitmietvertrag<br />

befristet ist, einen umso längeren Bestandsschutz für<br />

sein Mietverhältnis erhält. Ist bei Vertragsschluss absehbar,<br />

dass auf längere Sicht keine räumliche Veränderung erforderlich<br />

sein wird, wird eine lange Vertragslaufzeit ohne die<br />

Möglichkeit der ordentlichen Kündigung durch den <strong>Vermieter</strong><br />

gerade auch in seinem Interesse liegen. Damit kein Streit<br />

über den Eintritt des Befristungsgrundes und damit das Ende<br />

der Mietzeit entsteht, soll der Mieter einen entsprechenden<br />

Auskunftsanspruch erhalten.<br />

BGB § 575 Zeitmietvertrag<br />

(1) Ein Mietverhältnis kann auf bestimmte Zeit eingegangen<br />

werden, wenn der <strong>Vermieter</strong> nach Ablauf der Mietzeit<br />

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