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Der Vermieter Ratgeber 2010

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WISO <strong>Vermieter</strong><br />

Wohnungsverwaltung den Klägern mit, für den Abrechnungszeitraum<br />

Januar bis Dezember 1998 bestünde zugunsten der<br />

Kläger ein Guthaben von insgesamt 1.445,02 DM (ca. 722<br />

Euro), zusammengesetzt aus 114,68 DM (ca. 57 Euro) Betriebskosten-<br />

und 1.330,34 DM (ca. 665 Euro) Heizkostenguthaben.<br />

Eine Überweisung des Geldbetrags erfolgte nicht. Mit<br />

ihrer Klage fordern die Kläger vom Beklagten die Auszahlung<br />

des Guthabens; dieser meint, Zahlung müsse der damalige<br />

Eigentümer leisten.<br />

Zwar ist der Anspruch des Mieters auf Auszahlung des Betriebskostenguthabens<br />

für den Abrechnungszeitraum Januar<br />

bis Dezember 1998 erst mit Erteilung der Betriebskostenabrechnung<br />

vom 16.10.2000 fällig geworden. Wie der Bundesgerichtshof<br />

für den vergleichbaren Fall eines Eigentumswechsels<br />

nach dem Vermögensgesetz jedoch entschieden hat, ist<br />

der frühere Eigentümer gegenüber dem Mieter bezüglich der<br />

zum Zeitpunkt des Wechsels im Grundstückseigentum (Bestandskraft<br />

des Rückgabebescheids) abgelaufenen Abrechnungsperiode<br />

zur Abrechnung der Betriebskosten verpflichtet<br />

und zur Erhebung etwaiger Nachzahlungen berechtigt.<br />

Diese Lösung sorgt für Rechtsklarheit und vermeidet insbesondere<br />

das ungereimte Ergebnis, dass eine vor dem Eigentumswechsel<br />

fällig gewordene Abrechnungspflicht beim<br />

bisherigen <strong>Vermieter</strong> verbleibt, während Nachzahlungen und<br />

Erstattungen, deren Vorbereitung und Berechnung die Abrechnung<br />

dient, dem Erwerber zustehen beziehungsweise<br />

von diesem zu erbringen sind (BGH Urteil vom 3.12.2003 –<br />

VIII ZR 168/03).<br />

Bei Mieterhöhung Vergleichswohnung exakt benennen<br />

Stützt der <strong>Vermieter</strong> eine Mieterhöhung auf Vergleichswohnungen,<br />

dann muss er diese Wohnungen im Mieterhöhungsschreiben<br />

so genau bezeichnen, dass der Mieter sie ohne<br />

nennenswerte Schwierigkeiten auffinden kann. Bleibt für den<br />

Mieter offen, welche von zwei Wohnungen in einem Stockwerk<br />

als Vergleichswohnung gemeint ist, ist das Mieterhöhungsverlangen<br />

unwirksam. In derartigen Fällen muss der<br />

<strong>Vermieter</strong> zur Identifizierung der Wohnung die genaue Lage<br />

der Wohnung im Geschoss beschreiben oder die Bezeichnung<br />

einer nach außen erkennbaren Wohnungsnummer mitteilen<br />

oder den Namen des Mieters nennen. Fehlen solche<br />

Angaben, ist der Mieter nicht gezwungen, „auf eigene Faust“<br />

Nachforschungen anzustellen und die in Betracht kommenden<br />

Mieter nach Miethöhe, Wohnungsgröße und Ausstattung<br />

zu befragen. <strong>Der</strong> Mieter muss also die Möglichkeit haben, das<br />

Erhöhungsverlangen des <strong>Vermieter</strong>s zu überprüfen. Dazu<br />

gehört auch, dass er die Vergleichbarkeit der Wohnungen<br />

nachprüft. Dazu muss er die Wohnungen ohne nennenswerte<br />

Schwierigkeit finden und identifizieren können (BGH AZ:<br />

VIII ZR 141/02).<br />

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