Der Vermieter Ratgeber 2010
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WISO <strong>Vermieter</strong><br />
Wohnungsverwaltung den Klägern mit, für den Abrechnungszeitraum<br />
Januar bis Dezember 1998 bestünde zugunsten der<br />
Kläger ein Guthaben von insgesamt 1.445,02 DM (ca. 722<br />
Euro), zusammengesetzt aus 114,68 DM (ca. 57 Euro) Betriebskosten-<br />
und 1.330,34 DM (ca. 665 Euro) Heizkostenguthaben.<br />
Eine Überweisung des Geldbetrags erfolgte nicht. Mit<br />
ihrer Klage fordern die Kläger vom Beklagten die Auszahlung<br />
des Guthabens; dieser meint, Zahlung müsse der damalige<br />
Eigentümer leisten.<br />
Zwar ist der Anspruch des Mieters auf Auszahlung des Betriebskostenguthabens<br />
für den Abrechnungszeitraum Januar<br />
bis Dezember 1998 erst mit Erteilung der Betriebskostenabrechnung<br />
vom 16.10.2000 fällig geworden. Wie der Bundesgerichtshof<br />
für den vergleichbaren Fall eines Eigentumswechsels<br />
nach dem Vermögensgesetz jedoch entschieden hat, ist<br />
der frühere Eigentümer gegenüber dem Mieter bezüglich der<br />
zum Zeitpunkt des Wechsels im Grundstückseigentum (Bestandskraft<br />
des Rückgabebescheids) abgelaufenen Abrechnungsperiode<br />
zur Abrechnung der Betriebskosten verpflichtet<br />
und zur Erhebung etwaiger Nachzahlungen berechtigt.<br />
Diese Lösung sorgt für Rechtsklarheit und vermeidet insbesondere<br />
das ungereimte Ergebnis, dass eine vor dem Eigentumswechsel<br />
fällig gewordene Abrechnungspflicht beim<br />
bisherigen <strong>Vermieter</strong> verbleibt, während Nachzahlungen und<br />
Erstattungen, deren Vorbereitung und Berechnung die Abrechnung<br />
dient, dem Erwerber zustehen beziehungsweise<br />
von diesem zu erbringen sind (BGH Urteil vom 3.12.2003 –<br />
VIII ZR 168/03).<br />
Bei Mieterhöhung Vergleichswohnung exakt benennen<br />
Stützt der <strong>Vermieter</strong> eine Mieterhöhung auf Vergleichswohnungen,<br />
dann muss er diese Wohnungen im Mieterhöhungsschreiben<br />
so genau bezeichnen, dass der Mieter sie ohne<br />
nennenswerte Schwierigkeiten auffinden kann. Bleibt für den<br />
Mieter offen, welche von zwei Wohnungen in einem Stockwerk<br />
als Vergleichswohnung gemeint ist, ist das Mieterhöhungsverlangen<br />
unwirksam. In derartigen Fällen muss der<br />
<strong>Vermieter</strong> zur Identifizierung der Wohnung die genaue Lage<br />
der Wohnung im Geschoss beschreiben oder die Bezeichnung<br />
einer nach außen erkennbaren Wohnungsnummer mitteilen<br />
oder den Namen des Mieters nennen. Fehlen solche<br />
Angaben, ist der Mieter nicht gezwungen, „auf eigene Faust“<br />
Nachforschungen anzustellen und die in Betracht kommenden<br />
Mieter nach Miethöhe, Wohnungsgröße und Ausstattung<br />
zu befragen. <strong>Der</strong> Mieter muss also die Möglichkeit haben, das<br />
Erhöhungsverlangen des <strong>Vermieter</strong>s zu überprüfen. Dazu<br />
gehört auch, dass er die Vergleichbarkeit der Wohnungen<br />
nachprüft. Dazu muss er die Wohnungen ohne nennenswerte<br />
Schwierigkeit finden und identifizieren können (BGH AZ:<br />
VIII ZR 141/02).<br />
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