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Der Vermieter Ratgeber 2010

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WISO <strong>Vermieter</strong><br />

Ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung<br />

besteht nach herrschender Rechtsprechung,<br />

wenn die verlangte Miete die ortsübliche Miete um mehr<br />

als 50 Prozent überschreitet (BGH, WM 82, 164; OLG<br />

Köln, WM 80, 36; LG Heidelberg, WM 77, 32; LG Mannheim,<br />

WM 77, 77; LG Köln, WM 76, 34).<br />

§ 5 WiStrG Mietpreisüberhöhung<br />

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig<br />

für die Vermietung von Räumen zum Wohnen oder<br />

damit verbundene Nebenleistungen unangemessen hohe<br />

Entgelte fordert, sich versprechen lässt oder annimmt.<br />

(2) Unangemessen hoch sind Entgelte, die infolge der<br />

Ausnutzung eines geringen Angebots an vergleichbaren<br />

Räumen die üblichen Entgelte um mehr als 20 vom<br />

Hundert übersteigen, die in der Gemeinde oder in vergleichbaren<br />

Gemeinden für die Vermietung von Räumen<br />

vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit<br />

und Lage oder damit verbundene Nebenleistungen in den<br />

letzten vier Jahren vereinbart oder, von Erhöhungen der<br />

Betriebskosten abgesehen, geändert worden sind. Nicht<br />

unangemessen hoch sind Entgelte, die zur Deckung der<br />

laufenden Aufwendungen des <strong>Vermieter</strong>s erforderlich sind,<br />

sofern sie unter Zugrundelegung der nach Satz 1 maßgeblichen<br />

Entgelte nicht in einem auffälligen Missverhältnis<br />

zu der Leistung des <strong>Vermieter</strong>s stehen.<br />

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu<br />

50.000 Euro geahndet werden.<br />

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