Der Vermieter Ratgeber 2010
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WISO <strong>Vermieter</strong><br />
MIETERHÖHUNG NACH<br />
MODERNISIERUNGS-<br />
MAßNAHMEN<br />
Ist die Modernisierung mit allen normalen Umständen wie<br />
Lärm, Schmutz und Ähnlichem abgeschlossen, kommt es<br />
immer wieder zu Streit über die anstehende Mieterhöhung.<br />
<strong>Der</strong> <strong>Vermieter</strong> ist zur Mieterhöhung berechtigt, wenn<br />
• der Gebrauchswert der Wohnung erhöht wird,<br />
• die Wohnverhältnisse sich durch die Modernisierung<br />
verbessern oder<br />
• Heizenergie oder Wasser eingespart werden.<br />
Ausnahmen: Wird Ihnen als <strong>Vermieter</strong> eine Modernisierungsmaßnahme<br />
– zum Beispiel durch die Gesetzgebung – auferlegt,<br />
so können Sie auch dann die Miete erhöhen, wenn<br />
dadurch keiner der drei oben genannten Punkte erfüllt wird.<br />
Schreibt der Gesetzgeber zum Beispiel aus Umweltschutzgründen<br />
bestimmte Heizungsanlagen vor und der <strong>Vermieter</strong><br />
muss diese einbauen, kann er anschließend die Miete erhöhen.<br />
Nach Abschluss der Modernisierungsmaßnahmen kann die<br />
Jahresmiete um 11 Prozent der entstandenen Kosten angehoben<br />
werden. Dabei kann natürlich auch die erbrachte<br />
Eigenleistung des <strong>Vermieter</strong>s mit eingerechnet werden. Zu<br />
berücksichtigen sind die tatsächlich entstandenen Aufwendungen.<br />
Dabei ist zu berechnen, welchen Nutzen die einzelnen<br />
Mietparteien davon haben. Wird zum Beispiel ein Fahrstuhl<br />
im Haus eingebaut, haben die in den oberen Etagen<br />
befindlichen Wohnungen einen höheren Nutzen davon als die<br />
im Parterre wohnenden Mieter.<br />
Achtung: <strong>Der</strong> Satz von 11 Prozent kann überschritten werden,<br />
wenn durch die Modernisierung eine Anhebung der<br />
Miete auf das Niveau der örtlichen Vergleichsmiete zulässig<br />
wird. Sie als <strong>Vermieter</strong> können in einem solchen Fall wählen,<br />
welche Erhöhung Sie vornehmen. Ist also die 11-Prozent-Regelung<br />
für Sie vorteilhafter, so kann diese Erhöhung<br />
vorgenommen werden. Sie können die Miete aber auch auf<br />
das Niveau der Vergleichsmiete anheben, wenn diese für Sie<br />
günstiger ist.<br />
Grundsätzlich muss die Modernisierung für den Mieter keinen<br />
Vorteil bringen. So kann die Mieterhöhung nach einer<br />
Modernisierungsmaßnahme zur Energieersparnis durchaus<br />
höher ausfallen als die Ersparnis, die der Mieter durch diese<br />
Maßnahme bei den Energiekosten erzielt. Die Mitteilung über<br />
die Mieterhöhung muss schriftlich erfolgen. In dem Schreiben<br />
muss erläutert werden, welche Kosten durch die Modernisierungsmaßnahme<br />
entstanden sind und wie die Mieterhöhung<br />
begründet wird. Die Erhöhung wird, wie alle anderen Mieterhöhungen<br />
auch (siehe Kapitel „Mieterhöhung“), im übernächsten<br />
Monat nach Zustellung der Mitteilung und sofern<br />
der Mieter zustimmt, wirksam. Kommt das Schreiben zum<br />
Beispiel im Juni, so gilt die Erhöhung – nach Zustimmung<br />
durch den Mieter – ab dem 1. August.<br />
Unter bestimmten Bedingungen darf der <strong>Vermieter</strong> die Miete<br />
nicht erhöhen. Bei Zeitmietverträgen (beispielsweise einem<br />
Zweijahresvertrag) ist eine Mieterhöhung ausgeschlossen,<br />
wenn sie nicht ausdrücklich vereinbart ist. Auch Staffel- oder<br />
Indexmietverträge schließen eine Mieterhöhung aus. Wenn<br />
die Bauarbeiten bei Abschluss des Mietvertrages bereits be-<br />
endet waren, gibt es ebenfalls nicht mehr Mietzins für den<br />
Eigentümer.<br />
Achtung: Die erhöhte Miete darf nie um mehr als 50 Prozent<br />
über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. Nach §<br />
5 des Wirtschaftsstrafgesetzes wäre das Wucher. Dies gilt<br />
auch bei der Modernisierung.<br />
WISO rät:<br />
Prüfen Sie die von Ihnen aufgeführten Einzelposten! Reparaturkosten<br />
oder öffentliche Förderungen sind beispielsweise<br />
von den Gesamtkosten abzuziehen.<br />
BGB § 559 Mieterhöhung bei Modernisierung<br />
(1) Hat der <strong>Vermieter</strong> bauliche Maßnahmen durchgeführt,<br />
die den Gebrauchswert der Mietsache nachhaltig erhöhen,<br />
die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessern<br />
oder nachhaltig Einsparungen von Energie oder Wasser<br />
bewirken (Modernisierung), oder hat er andere bauliche<br />
Maßnahmen aufgrund von Umständen durchgeführt, die<br />
er nicht zu vertreten hat, so kann er die jährliche Miete<br />
um 11 vom Hundert der für die Wohnung aufgewendeten<br />
Kosten erhöhen.<br />
(2) Sind die baulichen Maßnahmen für mehrere Wohnungen<br />
durchgeführt worden, so sind die Kosten angemessen<br />
auf die einzelnen Wohnungen aufzuteilen.<br />
(3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung<br />
ist unwirksam.<br />
§ 559a Anrechnung von Drittmitteln<br />
(1) Kosten, die vom Mieter oder für diesen von einem<br />
Dritten übernommen oder die mit Zuschüssen aus öffentlichen<br />
Haushalten gedeckt werden, gehören nicht zu den<br />
aufgewendeten Kosten im Sinne des § 559.<br />
(2) Werden die Kosten für die baulichen Maßnahmen ganz<br />
oder teilweise durch zinsverbilligte oder zinslose Darlehen<br />
aus öffentlichen Haushalten gedeckt, so verringert sich<br />
der Erhöhungsbetrag nach § 559 um den Jahresbetrag<br />
der Zinsermäßigung. Dieser wird errechnet aus dem<br />
Unterschied zwischen dem ermäßigten Zinssatz und dem<br />
marktüblichen Zinssatz für den Ursprungsbetrag des<br />
Darlehens. Maßgebend ist der marktübliche Zinssatz für<br />
erstrangige Hypotheken zum Zeitpunkt der Beendigung<br />
der Maßnahmen. Werden Zuschüsse oder Darlehen zur<br />
Deckung von laufenden Aufwendungen gewährt, so verringert<br />
sich der Erhöhungsbetrag um den Jahresbetrag des<br />
Zuschusses oder Darlehens.<br />
(3) Ein Mieterdarlehen, eine Mietvorauszahlung oder eine<br />
von einem Dritten für den Mieter erbrachte Leistung für<br />
die baulichen Maßnahmen stehen einem Darlehen aus<br />
öffentlichen Haushalten gleich. Mittel der Finanzierungsinstitute<br />
des Bundes oder eines Landes gelten als Mittel aus<br />
öffentlichen Haushalten.<br />
(4) Kann nicht festgestellt werden, in welcher Höhe<br />
Zuschüsse oder Darlehen für die einzelnen Wohnungen<br />
gewährt worden sind, so sind sie nach dem Verhältnis<br />
der für die einzelnen Wohnungen aufgewendeten Kosten<br />
aufzuteilen.<br />
(5) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung<br />
ist unwirksam.<br />
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