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Der Vermieter Ratgeber 2010

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WISO <strong>Vermieter</strong><br />

MIETERHÖHUNG NACH<br />

MODERNISIERUNGS-<br />

MAßNAHMEN<br />

Ist die Modernisierung mit allen normalen Umständen wie<br />

Lärm, Schmutz und Ähnlichem abgeschlossen, kommt es<br />

immer wieder zu Streit über die anstehende Mieterhöhung.<br />

<strong>Der</strong> <strong>Vermieter</strong> ist zur Mieterhöhung berechtigt, wenn<br />

• der Gebrauchswert der Wohnung erhöht wird,<br />

• die Wohnverhältnisse sich durch die Modernisierung<br />

verbessern oder<br />

• Heizenergie oder Wasser eingespart werden.<br />

Ausnahmen: Wird Ihnen als <strong>Vermieter</strong> eine Modernisierungsmaßnahme<br />

– zum Beispiel durch die Gesetzgebung – auferlegt,<br />

so können Sie auch dann die Miete erhöhen, wenn<br />

dadurch keiner der drei oben genannten Punkte erfüllt wird.<br />

Schreibt der Gesetzgeber zum Beispiel aus Umweltschutzgründen<br />

bestimmte Heizungsanlagen vor und der <strong>Vermieter</strong><br />

muss diese einbauen, kann er anschließend die Miete erhöhen.<br />

Nach Abschluss der Modernisierungsmaßnahmen kann die<br />

Jahresmiete um 11 Prozent der entstandenen Kosten angehoben<br />

werden. Dabei kann natürlich auch die erbrachte<br />

Eigenleistung des <strong>Vermieter</strong>s mit eingerechnet werden. Zu<br />

berücksichtigen sind die tatsächlich entstandenen Aufwendungen.<br />

Dabei ist zu berechnen, welchen Nutzen die einzelnen<br />

Mietparteien davon haben. Wird zum Beispiel ein Fahrstuhl<br />

im Haus eingebaut, haben die in den oberen Etagen<br />

befindlichen Wohnungen einen höheren Nutzen davon als die<br />

im Parterre wohnenden Mieter.<br />

Achtung: <strong>Der</strong> Satz von 11 Prozent kann überschritten werden,<br />

wenn durch die Modernisierung eine Anhebung der<br />

Miete auf das Niveau der örtlichen Vergleichsmiete zulässig<br />

wird. Sie als <strong>Vermieter</strong> können in einem solchen Fall wählen,<br />

welche Erhöhung Sie vornehmen. Ist also die 11-Prozent-Regelung<br />

für Sie vorteilhafter, so kann diese Erhöhung<br />

vorgenommen werden. Sie können die Miete aber auch auf<br />

das Niveau der Vergleichsmiete anheben, wenn diese für Sie<br />

günstiger ist.<br />

Grundsätzlich muss die Modernisierung für den Mieter keinen<br />

Vorteil bringen. So kann die Mieterhöhung nach einer<br />

Modernisierungsmaßnahme zur Energieersparnis durchaus<br />

höher ausfallen als die Ersparnis, die der Mieter durch diese<br />

Maßnahme bei den Energiekosten erzielt. Die Mitteilung über<br />

die Mieterhöhung muss schriftlich erfolgen. In dem Schreiben<br />

muss erläutert werden, welche Kosten durch die Modernisierungsmaßnahme<br />

entstanden sind und wie die Mieterhöhung<br />

begründet wird. Die Erhöhung wird, wie alle anderen Mieterhöhungen<br />

auch (siehe Kapitel „Mieterhöhung“), im übernächsten<br />

Monat nach Zustellung der Mitteilung und sofern<br />

der Mieter zustimmt, wirksam. Kommt das Schreiben zum<br />

Beispiel im Juni, so gilt die Erhöhung – nach Zustimmung<br />

durch den Mieter – ab dem 1. August.<br />

Unter bestimmten Bedingungen darf der <strong>Vermieter</strong> die Miete<br />

nicht erhöhen. Bei Zeitmietverträgen (beispielsweise einem<br />

Zweijahresvertrag) ist eine Mieterhöhung ausgeschlossen,<br />

wenn sie nicht ausdrücklich vereinbart ist. Auch Staffel- oder<br />

Indexmietverträge schließen eine Mieterhöhung aus. Wenn<br />

die Bauarbeiten bei Abschluss des Mietvertrages bereits be-<br />

endet waren, gibt es ebenfalls nicht mehr Mietzins für den<br />

Eigentümer.<br />

Achtung: Die erhöhte Miete darf nie um mehr als 50 Prozent<br />

über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. Nach §<br />

5 des Wirtschaftsstrafgesetzes wäre das Wucher. Dies gilt<br />

auch bei der Modernisierung.<br />

WISO rät:<br />

Prüfen Sie die von Ihnen aufgeführten Einzelposten! Reparaturkosten<br />

oder öffentliche Förderungen sind beispielsweise<br />

von den Gesamtkosten abzuziehen.<br />

BGB § 559 Mieterhöhung bei Modernisierung<br />

(1) Hat der <strong>Vermieter</strong> bauliche Maßnahmen durchgeführt,<br />

die den Gebrauchswert der Mietsache nachhaltig erhöhen,<br />

die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessern<br />

oder nachhaltig Einsparungen von Energie oder Wasser<br />

bewirken (Modernisierung), oder hat er andere bauliche<br />

Maßnahmen aufgrund von Umständen durchgeführt, die<br />

er nicht zu vertreten hat, so kann er die jährliche Miete<br />

um 11 vom Hundert der für die Wohnung aufgewendeten<br />

Kosten erhöhen.<br />

(2) Sind die baulichen Maßnahmen für mehrere Wohnungen<br />

durchgeführt worden, so sind die Kosten angemessen<br />

auf die einzelnen Wohnungen aufzuteilen.<br />

(3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung<br />

ist unwirksam.<br />

§ 559a Anrechnung von Drittmitteln<br />

(1) Kosten, die vom Mieter oder für diesen von einem<br />

Dritten übernommen oder die mit Zuschüssen aus öffentlichen<br />

Haushalten gedeckt werden, gehören nicht zu den<br />

aufgewendeten Kosten im Sinne des § 559.<br />

(2) Werden die Kosten für die baulichen Maßnahmen ganz<br />

oder teilweise durch zinsverbilligte oder zinslose Darlehen<br />

aus öffentlichen Haushalten gedeckt, so verringert sich<br />

der Erhöhungsbetrag nach § 559 um den Jahresbetrag<br />

der Zinsermäßigung. Dieser wird errechnet aus dem<br />

Unterschied zwischen dem ermäßigten Zinssatz und dem<br />

marktüblichen Zinssatz für den Ursprungsbetrag des<br />

Darlehens. Maßgebend ist der marktübliche Zinssatz für<br />

erstrangige Hypotheken zum Zeitpunkt der Beendigung<br />

der Maßnahmen. Werden Zuschüsse oder Darlehen zur<br />

Deckung von laufenden Aufwendungen gewährt, so verringert<br />

sich der Erhöhungsbetrag um den Jahresbetrag des<br />

Zuschusses oder Darlehens.<br />

(3) Ein Mieterdarlehen, eine Mietvorauszahlung oder eine<br />

von einem Dritten für den Mieter erbrachte Leistung für<br />

die baulichen Maßnahmen stehen einem Darlehen aus<br />

öffentlichen Haushalten gleich. Mittel der Finanzierungsinstitute<br />

des Bundes oder eines Landes gelten als Mittel aus<br />

öffentlichen Haushalten.<br />

(4) Kann nicht festgestellt werden, in welcher Höhe<br />

Zuschüsse oder Darlehen für die einzelnen Wohnungen<br />

gewährt worden sind, so sind sie nach dem Verhältnis<br />

der für die einzelnen Wohnungen aufgewendeten Kosten<br />

aufzuteilen.<br />

(5) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung<br />

ist unwirksam.<br />

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