Der Vermieter Ratgeber 2010
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WISO <strong>Vermieter</strong><br />
Für die Berechnung dieser Fristen ist nicht das tatsächliche<br />
Ende des Mietverhältnisses ausschlaggebend, sondern der<br />
Eingang des Kündigungsschreibens.<br />
Achtung: Kündigt der Mieter, so braucht er dies nicht zu<br />
begründen. Kündigt der <strong>Vermieter</strong>, muss er dies zwingend<br />
begründen. Nur die Gründe, die im Kündigungsschreiben angeführt<br />
sind, können angewandt werden.<br />
Neues Kündigungsrecht für Mieter<br />
Endlich ist Klarheit geschaffen über die Kündigungsfristen:<br />
Die kürzere dreimonatige Kündigungsfrist gilt seit dem 1.<br />
Juni 2005 auch für die Mieter, die formularvertraglich vor dem<br />
1.9.2001 längere Kündigungsfristen vereinbart hatten. Mit<br />
dem „Gesetz zur Klarstellung der Kündigungsfristen“ hat der<br />
Gesetzgeber einen jahrelangen Streit über die Frage der Verlängerung<br />
von Kündigungsfristen mit der Wohnzeit beendet<br />
und für Mieter generell eine Kündigungsfrist von drei Monaten<br />
vorgesehen.<br />
Bereits im Rahmen der zum 1.9.2001 in Kraft getretenen Mietrechtsreform<br />
war vom Gesetzgeber eigentlich so wie zuvor<br />
beschrieben festgelegt worden, dass Mietverhältnisse künftig<br />
vom Mieter stets mit einer Frist von drei Monaten gekündigt<br />
werden können. Leider waren die Formulierungen nicht juristisch<br />
eindeutig. Streit entstand in der Folge über die Frage,<br />
ob diese kurze Kündigungsfrist auch für vor dem 1.9.2001<br />
unterzeichnete Verträge gilt, in welchen in Formularklauseln<br />
eine Verlängerung der Kündigungsfrist mit der Wohnzeit auf<br />
bis zu 12 Monate vorgesehen war. Diese Rechtsunsicherheit<br />
gipfelte in einem BGH-Urteil, das die kurze Frist für Altverträge<br />
wieder außer Kraft setzte.<br />
Das Justizministerium hielt die Übergangsvorschriften für die<br />
Mietrechtsreform für hinreichend klar und ging davon aus,<br />
dass mit Inkrafttreten der Mietrechtsreform im Jahr 2001 auch<br />
bei „Altverträgen“ stets eine Kündigungsfrist von drei Monaten<br />
gilt, wenn nicht durch individuelle Vereinbarung zwischen<br />
den Vertragsparteien andere Kündigungsfristen gelten sollen.<br />
<strong>Der</strong> Gesetzgeber sah sich daher zunächst nicht veranlasst,<br />
mit gesetzgeberischen Maßnahmen für eine Klarstellung zu<br />
sorgen und vertraute darauf, dass die Rechtsprechung, im<br />
Hinblick auf den ausdrücklich in der Gesetzesbegründung<br />
geäußerten Willen des Gesetzgebers, nur bei individuellen<br />
Vereinbarungen hierüber längere Kündigungsfristen annehmen<br />
würde. Dies stellte sich jedoch als Fehleinschätzung<br />
heraus. Nachdem die Instanzgerichte sehr unterschiedliche<br />
Auffassungen zur Länge der Kündigungsfristen in solchen<br />
Fällen vertraten, entschied der BGH im Jahr 2003, dass der<br />
Wille des Gesetzgebers, die kurze Kündigungsfrist solle nur<br />
im Falle individuell ausgehandelter längerer Kündigungsfristen<br />
nicht gelten, in den Übergangsvorschriften nicht zum Ausdruck<br />
kommt und ein Rückgriff auf die Gesetzesbegründung<br />
nicht möglich sei. Infolge dieses BGH-Urteils wurde von den<br />
Instanzgerichten ganz überwiegend angenommen, dass die<br />
formularmäßig in Altverträgen vereinbarte Verlängerung der<br />
Kündigungsfrist weiterhin Bestand hat. Da diese Auslegung<br />
dem erklärten Willen des Gesetzgebers widersprach, drängten<br />
der Deutsche Mieterbund, Mietervereine und Verbraucherschützer<br />
auf eine klarstellende gesetzliche Regelung, die<br />
nunmehr zum 1. Juni 2005 in Kraft getreten ist. Die eingetretene<br />
Rechtsunsicherheit ist nun beendet.<br />
Drei Monate Kündigungsfrist für alle Mieter<br />
Es gilt also: Mieter können, unabhängig davon, ob in den<br />
Mietvertragsklauseln längere Kündigungsfristen angegeben<br />
sind, ihr Mietverhältnis mit einer Frist von drei Monaten kündigen.<br />
Anderes gilt nur in den äußerst seltenen Fällen, wenn<br />
die Kündigungsfristen nachweisbar individuell zwischen Mieter<br />
und <strong>Vermieter</strong> ausgehandelt worden sind, etwa mit einer<br />
handschriftlichen Klausel im Vertrag oder extra niedergeschrieben.<br />
In diesem Fall gilt das dort Ausgehandelte. Für<br />
<strong>Vermieter</strong> verlängert sich die Kündigungsfrist weiterhin nach<br />
fünf und acht Jahren um jeweils drei Monate.<br />
Achtung: Für Mieter, die vor dem 1. Juni 2005 eine Kündigung<br />
mit den alten Fristen bis zu 12 Monaten ausgesprochen<br />
haben, verkürzt sich nicht automatisch die laufende Frist auf<br />
drei Monate. Es ist aber möglich, eine noch länger laufende<br />
Kündigungsfrist mit einer neuen Kündigung unter Einhaltung<br />
einer Frist von drei Monaten zu „überholen“.<br />
Was ändert sich für Zeitmietverträge?<br />
Für Mietverhältnisse auf bestimmte Zeit gilt: Vor dem 1.9.2001<br />
abgeschlossene Zeitmietverträge bleiben auch ohne Angabe<br />
eines gesetzlich anerkannten Befristungsgrundes wirksam,<br />
müssen als bis zum Ende der Laufzeit eingehalten werden.<br />
Liegt kein Zeitmietvertrag vor, sondern wurde (nur) das Kündigungsrecht<br />
beider Parteien für einen bestimmten Zeitraum<br />
ausgeschlossen, so bleibt auch diese Regelung wirksam.<br />
Solche Verträge können zwar mit einer Frist von drei Monaten<br />
gekündigt werden, jedoch frühestens zum Ablauf des vereinbarten<br />
Kündigungsausschlusszeitraums.<br />
Wichtig in diesem Zusammenhang: Ein einseitiger Kündigungsausschluss<br />
zulasten des Mieters, wenn also nur der<br />
Mieter für einen bestimmten Zeitraum nicht kündigen können<br />
soll, ist unwirksam. Enthält der Vertrag eine solche Klausel,<br />
kann trotzdem von Anfang an gekündigt werden.<br />
Schwieriger Weg zu einheitlicher juristischer Lösung<br />
Die Mietrechtsreform von 2001 ließ erhebliche Zweifel hinsichtlich<br />
der Frage, ob das für Mieter und <strong>Vermieter</strong> mit ungleichen<br />
Fristen versehene Kündigungsrecht auch auf die vor<br />
dem 1.9.2001 geschlossenen Verträge anzuwenden sei. Die<br />
Gerichte urteilten zunächst so, wie es auch jetzt im Gesetzentwurf<br />
verankert ist, nämlich dass Individualvereinbarungen<br />
nach altem Recht und Formularvereinbarungen nach neuem<br />
Recht gelten.<br />
Anders urteilte jedoch im Jahr 2003 der Bundesgerichtshof<br />
(BGH), grundsätzlich gelten die Fristen für alle Verträge.<br />
Zur Begründung für die verkürzte Kündigungsfrist für Mieter<br />
wurde zwar im Referentenentwurf des Bundesministeriums<br />
für Justiz darauf hingewiesen, dass sich die Schutzwirkung<br />
langer Kündigungsfristen für die Mieter zunehmend in das<br />
Gegenteil verkehrt habe. „Lässt sich“, so der Entwurf (BT-<br />
Drucks. 14/4553 S. 38 f., 67), „der <strong>Vermieter</strong> nämlich nicht<br />
auf den Abschluss eines Aufhebungsvertrags ein, so kann der<br />
Mieter die Wohnung nicht kurzfristig aufgeben, obwohl er die<br />
Wohnung nicht mehr weiter nutzen kann, etwa weil er seinen<br />
Arbeitsplatz wechseln oder kurzfristig in ein Alten- oder Pflegeheim<br />
ziehen muss.“<br />
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