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Der Vermieter Ratgeber 2010

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WISO <strong>Vermieter</strong><br />

Für die Berechnung dieser Fristen ist nicht das tatsächliche<br />

Ende des Mietverhältnisses ausschlaggebend, sondern der<br />

Eingang des Kündigungsschreibens.<br />

Achtung: Kündigt der Mieter, so braucht er dies nicht zu<br />

begründen. Kündigt der <strong>Vermieter</strong>, muss er dies zwingend<br />

begründen. Nur die Gründe, die im Kündigungsschreiben angeführt<br />

sind, können angewandt werden.<br />

Neues Kündigungsrecht für Mieter<br />

Endlich ist Klarheit geschaffen über die Kündigungsfristen:<br />

Die kürzere dreimonatige Kündigungsfrist gilt seit dem 1.<br />

Juni 2005 auch für die Mieter, die formularvertraglich vor dem<br />

1.9.2001 längere Kündigungsfristen vereinbart hatten. Mit<br />

dem „Gesetz zur Klarstellung der Kündigungsfristen“ hat der<br />

Gesetzgeber einen jahrelangen Streit über die Frage der Verlängerung<br />

von Kündigungsfristen mit der Wohnzeit beendet<br />

und für Mieter generell eine Kündigungsfrist von drei Monaten<br />

vorgesehen.<br />

Bereits im Rahmen der zum 1.9.2001 in Kraft getretenen Mietrechtsreform<br />

war vom Gesetzgeber eigentlich so wie zuvor<br />

beschrieben festgelegt worden, dass Mietverhältnisse künftig<br />

vom Mieter stets mit einer Frist von drei Monaten gekündigt<br />

werden können. Leider waren die Formulierungen nicht juristisch<br />

eindeutig. Streit entstand in der Folge über die Frage,<br />

ob diese kurze Kündigungsfrist auch für vor dem 1.9.2001<br />

unterzeichnete Verträge gilt, in welchen in Formularklauseln<br />

eine Verlängerung der Kündigungsfrist mit der Wohnzeit auf<br />

bis zu 12 Monate vorgesehen war. Diese Rechtsunsicherheit<br />

gipfelte in einem BGH-Urteil, das die kurze Frist für Altverträge<br />

wieder außer Kraft setzte.<br />

Das Justizministerium hielt die Übergangsvorschriften für die<br />

Mietrechtsreform für hinreichend klar und ging davon aus,<br />

dass mit Inkrafttreten der Mietrechtsreform im Jahr 2001 auch<br />

bei „Altverträgen“ stets eine Kündigungsfrist von drei Monaten<br />

gilt, wenn nicht durch individuelle Vereinbarung zwischen<br />

den Vertragsparteien andere Kündigungsfristen gelten sollen.<br />

<strong>Der</strong> Gesetzgeber sah sich daher zunächst nicht veranlasst,<br />

mit gesetzgeberischen Maßnahmen für eine Klarstellung zu<br />

sorgen und vertraute darauf, dass die Rechtsprechung, im<br />

Hinblick auf den ausdrücklich in der Gesetzesbegründung<br />

geäußerten Willen des Gesetzgebers, nur bei individuellen<br />

Vereinbarungen hierüber längere Kündigungsfristen annehmen<br />

würde. Dies stellte sich jedoch als Fehleinschätzung<br />

heraus. Nachdem die Instanzgerichte sehr unterschiedliche<br />

Auffassungen zur Länge der Kündigungsfristen in solchen<br />

Fällen vertraten, entschied der BGH im Jahr 2003, dass der<br />

Wille des Gesetzgebers, die kurze Kündigungsfrist solle nur<br />

im Falle individuell ausgehandelter längerer Kündigungsfristen<br />

nicht gelten, in den Übergangsvorschriften nicht zum Ausdruck<br />

kommt und ein Rückgriff auf die Gesetzesbegründung<br />

nicht möglich sei. Infolge dieses BGH-Urteils wurde von den<br />

Instanzgerichten ganz überwiegend angenommen, dass die<br />

formularmäßig in Altverträgen vereinbarte Verlängerung der<br />

Kündigungsfrist weiterhin Bestand hat. Da diese Auslegung<br />

dem erklärten Willen des Gesetzgebers widersprach, drängten<br />

der Deutsche Mieterbund, Mietervereine und Verbraucherschützer<br />

auf eine klarstellende gesetzliche Regelung, die<br />

nunmehr zum 1. Juni 2005 in Kraft getreten ist. Die eingetretene<br />

Rechtsunsicherheit ist nun beendet.<br />

Drei Monate Kündigungsfrist für alle Mieter<br />

Es gilt also: Mieter können, unabhängig davon, ob in den<br />

Mietvertragsklauseln längere Kündigungsfristen angegeben<br />

sind, ihr Mietverhältnis mit einer Frist von drei Monaten kündigen.<br />

Anderes gilt nur in den äußerst seltenen Fällen, wenn<br />

die Kündigungsfristen nachweisbar individuell zwischen Mieter<br />

und <strong>Vermieter</strong> ausgehandelt worden sind, etwa mit einer<br />

handschriftlichen Klausel im Vertrag oder extra niedergeschrieben.<br />

In diesem Fall gilt das dort Ausgehandelte. Für<br />

<strong>Vermieter</strong> verlängert sich die Kündigungsfrist weiterhin nach<br />

fünf und acht Jahren um jeweils drei Monate.<br />

Achtung: Für Mieter, die vor dem 1. Juni 2005 eine Kündigung<br />

mit den alten Fristen bis zu 12 Monaten ausgesprochen<br />

haben, verkürzt sich nicht automatisch die laufende Frist auf<br />

drei Monate. Es ist aber möglich, eine noch länger laufende<br />

Kündigungsfrist mit einer neuen Kündigung unter Einhaltung<br />

einer Frist von drei Monaten zu „überholen“.<br />

Was ändert sich für Zeitmietverträge?<br />

Für Mietverhältnisse auf bestimmte Zeit gilt: Vor dem 1.9.2001<br />

abgeschlossene Zeitmietverträge bleiben auch ohne Angabe<br />

eines gesetzlich anerkannten Befristungsgrundes wirksam,<br />

müssen als bis zum Ende der Laufzeit eingehalten werden.<br />

Liegt kein Zeitmietvertrag vor, sondern wurde (nur) das Kündigungsrecht<br />

beider Parteien für einen bestimmten Zeitraum<br />

ausgeschlossen, so bleibt auch diese Regelung wirksam.<br />

Solche Verträge können zwar mit einer Frist von drei Monaten<br />

gekündigt werden, jedoch frühestens zum Ablauf des vereinbarten<br />

Kündigungsausschlusszeitraums.<br />

Wichtig in diesem Zusammenhang: Ein einseitiger Kündigungsausschluss<br />

zulasten des Mieters, wenn also nur der<br />

Mieter für einen bestimmten Zeitraum nicht kündigen können<br />

soll, ist unwirksam. Enthält der Vertrag eine solche Klausel,<br />

kann trotzdem von Anfang an gekündigt werden.<br />

Schwieriger Weg zu einheitlicher juristischer Lösung<br />

Die Mietrechtsreform von 2001 ließ erhebliche Zweifel hinsichtlich<br />

der Frage, ob das für Mieter und <strong>Vermieter</strong> mit ungleichen<br />

Fristen versehene Kündigungsrecht auch auf die vor<br />

dem 1.9.2001 geschlossenen Verträge anzuwenden sei. Die<br />

Gerichte urteilten zunächst so, wie es auch jetzt im Gesetzentwurf<br />

verankert ist, nämlich dass Individualvereinbarungen<br />

nach altem Recht und Formularvereinbarungen nach neuem<br />

Recht gelten.<br />

Anders urteilte jedoch im Jahr 2003 der Bundesgerichtshof<br />

(BGH), grundsätzlich gelten die Fristen für alle Verträge.<br />

Zur Begründung für die verkürzte Kündigungsfrist für Mieter<br />

wurde zwar im Referentenentwurf des Bundesministeriums<br />

für Justiz darauf hingewiesen, dass sich die Schutzwirkung<br />

langer Kündigungsfristen für die Mieter zunehmend in das<br />

Gegenteil verkehrt habe. „Lässt sich“, so der Entwurf (BT-<br />

Drucks. 14/4553 S. 38 f., 67), „der <strong>Vermieter</strong> nämlich nicht<br />

auf den Abschluss eines Aufhebungsvertrags ein, so kann der<br />

Mieter die Wohnung nicht kurzfristig aufgeben, obwohl er die<br />

Wohnung nicht mehr weiter nutzen kann, etwa weil er seinen<br />

Arbeitsplatz wechseln oder kurzfristig in ein Alten- oder Pflegeheim<br />

ziehen muss.“<br />

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