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Der Vermieter Ratgeber 2010

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WISO <strong>Vermieter</strong><br />

gabe der Wohnung und wird normalerweise immer für den<br />

vollen Monat berechnet. Neben dieser Nutzungsentschädigung<br />

können eventuell auch weiter gehende Schadenersatzansprüche<br />

geltend gemacht werden.<br />

GRUNDSATZURTEILE<br />

Verspätete Schlüsselrückgabe<br />

Nach Ende des Mietvertrages hat der Mieter sämtliche<br />

Schlüssel an den <strong>Vermieter</strong> auszuhändigen. Gibt der Mieter<br />

die gemieteten Räume nach Beendigung des Mietverhältnisses<br />

nicht zurück, so kann der <strong>Vermieter</strong> für die Dauer der<br />

Vorenthaltung als Entschädigung den vereinbarten Mietzins<br />

geltend machen, also eine Weiterzahlung der Miete. Das regelt<br />

§ 557 I BGB.<br />

Das Oberlandesgericht Düsseldorf ließ beispielsweise keine<br />

Zweifel daran, dass zur ordnungsgemäßen Rückgabe der<br />

Mieträume auch die Aushändigung der Schlüssel gehört. Ein<br />

Bäckereibetrieb war Mieter einer Lagerhalle. Das Mietverhältnis<br />

endete am 31.1.1992. Erst im Januar 1993 konnten<br />

die Räume anderweitig vermietet werden. Da der Mieter die<br />

Schlüssel nicht zurückgegeben hatte, verlangte der <strong>Vermieter</strong><br />

Zahlung der Miete für die Monate Februar bis Dezember<br />

1992, insgesamt über 23.000 DM (ca. 11.500 Euro). <strong>Der</strong> <strong>Vermieter</strong><br />

war auch nicht verpflichtet, im Interesse einer Schadensminderung<br />

die Schlösser aufbrechen zu lassen. <strong>Der</strong><br />

Mieter musste die Miete als Nutzungsentschädigung für elf<br />

Monate nachzahlen. Im Einzelfall kann der <strong>Vermieter</strong> jedoch<br />

nach Grundsatz von Treu und Glauben dann zur vorzeitigen<br />

Öffnung der Mieträume verpflichtet sein, wenn bereits ein<br />

Mietinteressent vorhanden ist, der die Räume sofort anmieten<br />

würde (OLG Düsseldorf, 14.3.1995; 24 U 163/94 NJW-<br />

RR 1996, 209).<br />

Teure Wohnungsschlüssel: Verlängerte Mietzahlung<br />

Zur vollständigen Rückgabe der Mieträume nach Ablauf des<br />

Mietvertrags gehört auch die Rückgabe der Schlüssel. Gibt<br />

der Mieter die Schlüssel nicht zurück und kann der <strong>Vermieter</strong><br />

die Wohnung aus diesem Grund nicht weitervermieten, so<br />

schuldet der Mieter für eine Übergangszeit die Fortzahlung<br />

der Miete. Das entschied auch das Landgericht Nürnberg-<br />

Fürth. In zweiter und letzter Instanz verurteilte es deshalb<br />

einen Unternehmer, den Mietzins über das vereinbarte Vertragsende<br />

hinaus fortzuentrichten, obwohl eine Arbeitskolonne,<br />

die in der Unterkunft untergebracht war, die Räume schon<br />

bei Vertragsende verlassen hatte.<br />

<strong>Der</strong> Entschädigungsanspruch des <strong>Vermieter</strong>s dauert jedoch<br />

nicht unbegrenzt, betonte das Landgericht. Um den Schaden<br />

möglichst gering zu halten, müsse der <strong>Vermieter</strong> nach<br />

angemessener Zeit neue Schlösser einbauen lassen. <strong>Der</strong>en<br />

Kosten könne er dann dem säumigen Mieter in Rechnung<br />

stellen. Im konkreten Fall sahen die Richter diesen Zeitpunkt<br />

spätestens nach drei Monaten gekommen. Sie billigten deshalb<br />

der <strong>Vermieter</strong>in lediglich drei weitere Monatsmieten statt<br />

der beantragten elf zu (LG Nürnberg-Fürth, 16.9.1994, AZ 7<br />

S 5386/94).<br />

Schadenersatzanspruch bei unterlassener Rückgabe<br />

der Mietwohnung<br />

Das Amtsgericht Wedding hat mit Urteil vom 20. 5. 1997 (AZ<br />

11 C 211/96 in ZMR 1997, S. 364 f) entschieden, dass die<br />

Mieter dem <strong>Vermieter</strong> aus positiver Vertragsverletzung auf<br />

Schadenersatz haften, wenn sie eine ordnungsgemäße und<br />

zügige Weitervermietung verhindern, indem sie ohne Angabe<br />

der neuen Anschrift aus der gemieteten Wohnung ausziehen.<br />

Das Gericht stellte auch fest, dass die Verjährungsfrist in einem<br />

solchen Falle 30 Jahre beträgt.<br />

Die Mieter zogen zwei Monate vor Beendigung des Mietverhältnisses<br />

aus den gemieteten Räumen aus, ohne den <strong>Vermieter</strong><br />

davon in Kenntnis zu setzen. Sie hinterließen weder<br />

ihre neue Anschrift beim <strong>Vermieter</strong>, noch meldeten sie sich<br />

ordnungsgemäß an ihrem neuen Wohnort an. Dem <strong>Vermieter</strong><br />

gelang es daher nicht, ihren neuen Aufenthaltsort ausfindig<br />

zu machen. Die Vertragsparteien hatten eine Klausel im Mietvertrag<br />

aufgenommen, wonach die Mieter verpflichtet waren,<br />

bei einer Kündigung dafür Sorge zu tragen, dass die Mieträume<br />

auch während der Abwesenheit betreten werden konnten.<br />

Des Weiteren sah die Klausel vor, dass bei Abwesenheit von<br />

mehr als drei Tagen die Schlüssel an einer schnell erreichbaren<br />

Stelle hinterlegt werden sollten. Die Mieter haben demgegenüber<br />

dem <strong>Vermieter</strong> erst zwei Tage vor der Beendigung<br />

des Mietverhältnisses die Schlüssel ausgehändigt. Durch<br />

diese Vorgehensweise entging dem <strong>Vermieter</strong> die Mietzinseinnahme<br />

für einen Monat.<br />

Das Gericht hielt die vereinbarte Klausel für wirksam. Es<br />

stellte fest, dass ein Mieter, nach ordnungsgemäßer Anmeldung<br />

des <strong>Vermieter</strong>s, verpflichtet sei, die gemietete Wohnung<br />

durch den <strong>Vermieter</strong> und potenziellen Nachmieter besichtigen<br />

zu lassen, falls das Mietverhältnis gekündigt sei. Dies ergebe<br />

sich daraus, dass der <strong>Vermieter</strong> ein wirtschaftliches Interesse<br />

daran habe, seine Wohnung nicht unnötig lange unvermietet<br />

zu lassen. Die Einhaltung von Kündigungsfristen diene nicht<br />

ausschließlich dem Schutz des Mieters, sondern solle ebenso<br />

dem <strong>Vermieter</strong> die Gelegenheit geben, sich um geeignete<br />

neue Mieter zu bemühen. Die Forderung des <strong>Vermieter</strong>s<br />

nach Zahlung eines Schadenersatzes einer Monatsmiete war<br />

nicht verjährt, da es sich nicht um Mietzinsforderungen oder<br />

Nutzungsentschädigungsansprüche aus § 557 BGB handelte<br />

und auch nicht um Schadenersatzansprüche nach § 558<br />

BGB, sodass nach § 195 BGB die allgemeine Verjährungsfrist<br />

von 30 Jahren zum Zuge kam.<br />

<strong>Vermieter</strong> muss keine "Mietschuldenfreiheitsbescheinigung"<br />

ausstellen<br />

Ein <strong>Vermieter</strong> einer neuen Wohnung hatte von den Exmietern<br />

eine "Mietschuldenfreiheitsbescheinigung" verlangt. <strong>Der</strong> <strong>Vermieter</strong><br />

hatte sich aufgrund einer nicht freigegebenen Kaution<br />

diesem Ansinnen verweigert.<br />

<strong>Der</strong> Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Anspruch<br />

auf Erteilung der begehrten "Mietschuldenfreiheitsbescheinigung"<br />

nicht besteht. <strong>Der</strong> Mietvertrag der Parteien enthält hierzu<br />

keine Regelung. Eine solche Verpflichtung besteht auch<br />

nicht als mietvertragliche Nebenpflicht gemäß § 241 Abs. 2<br />

BGB. Auch eine allgemeine Pflicht zur Ausstellung einer solchen<br />

Bescheinigung wegen einer dahin entstandenen Verkehrssitte<br />

war im zu entscheidenden Fall nicht anzunehmen.<br />

Urteil vom 30. September 2009 - VIII ZR 238/08 (BGH VIII<br />

ZR 30/08).<br />

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