Der Vermieter Ratgeber 2010
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WISO <strong>Vermieter</strong><br />
gabe der Wohnung und wird normalerweise immer für den<br />
vollen Monat berechnet. Neben dieser Nutzungsentschädigung<br />
können eventuell auch weiter gehende Schadenersatzansprüche<br />
geltend gemacht werden.<br />
GRUNDSATZURTEILE<br />
Verspätete Schlüsselrückgabe<br />
Nach Ende des Mietvertrages hat der Mieter sämtliche<br />
Schlüssel an den <strong>Vermieter</strong> auszuhändigen. Gibt der Mieter<br />
die gemieteten Räume nach Beendigung des Mietverhältnisses<br />
nicht zurück, so kann der <strong>Vermieter</strong> für die Dauer der<br />
Vorenthaltung als Entschädigung den vereinbarten Mietzins<br />
geltend machen, also eine Weiterzahlung der Miete. Das regelt<br />
§ 557 I BGB.<br />
Das Oberlandesgericht Düsseldorf ließ beispielsweise keine<br />
Zweifel daran, dass zur ordnungsgemäßen Rückgabe der<br />
Mieträume auch die Aushändigung der Schlüssel gehört. Ein<br />
Bäckereibetrieb war Mieter einer Lagerhalle. Das Mietverhältnis<br />
endete am 31.1.1992. Erst im Januar 1993 konnten<br />
die Räume anderweitig vermietet werden. Da der Mieter die<br />
Schlüssel nicht zurückgegeben hatte, verlangte der <strong>Vermieter</strong><br />
Zahlung der Miete für die Monate Februar bis Dezember<br />
1992, insgesamt über 23.000 DM (ca. 11.500 Euro). <strong>Der</strong> <strong>Vermieter</strong><br />
war auch nicht verpflichtet, im Interesse einer Schadensminderung<br />
die Schlösser aufbrechen zu lassen. <strong>Der</strong><br />
Mieter musste die Miete als Nutzungsentschädigung für elf<br />
Monate nachzahlen. Im Einzelfall kann der <strong>Vermieter</strong> jedoch<br />
nach Grundsatz von Treu und Glauben dann zur vorzeitigen<br />
Öffnung der Mieträume verpflichtet sein, wenn bereits ein<br />
Mietinteressent vorhanden ist, der die Räume sofort anmieten<br />
würde (OLG Düsseldorf, 14.3.1995; 24 U 163/94 NJW-<br />
RR 1996, 209).<br />
Teure Wohnungsschlüssel: Verlängerte Mietzahlung<br />
Zur vollständigen Rückgabe der Mieträume nach Ablauf des<br />
Mietvertrags gehört auch die Rückgabe der Schlüssel. Gibt<br />
der Mieter die Schlüssel nicht zurück und kann der <strong>Vermieter</strong><br />
die Wohnung aus diesem Grund nicht weitervermieten, so<br />
schuldet der Mieter für eine Übergangszeit die Fortzahlung<br />
der Miete. Das entschied auch das Landgericht Nürnberg-<br />
Fürth. In zweiter und letzter Instanz verurteilte es deshalb<br />
einen Unternehmer, den Mietzins über das vereinbarte Vertragsende<br />
hinaus fortzuentrichten, obwohl eine Arbeitskolonne,<br />
die in der Unterkunft untergebracht war, die Räume schon<br />
bei Vertragsende verlassen hatte.<br />
<strong>Der</strong> Entschädigungsanspruch des <strong>Vermieter</strong>s dauert jedoch<br />
nicht unbegrenzt, betonte das Landgericht. Um den Schaden<br />
möglichst gering zu halten, müsse der <strong>Vermieter</strong> nach<br />
angemessener Zeit neue Schlösser einbauen lassen. <strong>Der</strong>en<br />
Kosten könne er dann dem säumigen Mieter in Rechnung<br />
stellen. Im konkreten Fall sahen die Richter diesen Zeitpunkt<br />
spätestens nach drei Monaten gekommen. Sie billigten deshalb<br />
der <strong>Vermieter</strong>in lediglich drei weitere Monatsmieten statt<br />
der beantragten elf zu (LG Nürnberg-Fürth, 16.9.1994, AZ 7<br />
S 5386/94).<br />
Schadenersatzanspruch bei unterlassener Rückgabe<br />
der Mietwohnung<br />
Das Amtsgericht Wedding hat mit Urteil vom 20. 5. 1997 (AZ<br />
11 C 211/96 in ZMR 1997, S. 364 f) entschieden, dass die<br />
Mieter dem <strong>Vermieter</strong> aus positiver Vertragsverletzung auf<br />
Schadenersatz haften, wenn sie eine ordnungsgemäße und<br />
zügige Weitervermietung verhindern, indem sie ohne Angabe<br />
der neuen Anschrift aus der gemieteten Wohnung ausziehen.<br />
Das Gericht stellte auch fest, dass die Verjährungsfrist in einem<br />
solchen Falle 30 Jahre beträgt.<br />
Die Mieter zogen zwei Monate vor Beendigung des Mietverhältnisses<br />
aus den gemieteten Räumen aus, ohne den <strong>Vermieter</strong><br />
davon in Kenntnis zu setzen. Sie hinterließen weder<br />
ihre neue Anschrift beim <strong>Vermieter</strong>, noch meldeten sie sich<br />
ordnungsgemäß an ihrem neuen Wohnort an. Dem <strong>Vermieter</strong><br />
gelang es daher nicht, ihren neuen Aufenthaltsort ausfindig<br />
zu machen. Die Vertragsparteien hatten eine Klausel im Mietvertrag<br />
aufgenommen, wonach die Mieter verpflichtet waren,<br />
bei einer Kündigung dafür Sorge zu tragen, dass die Mieträume<br />
auch während der Abwesenheit betreten werden konnten.<br />
Des Weiteren sah die Klausel vor, dass bei Abwesenheit von<br />
mehr als drei Tagen die Schlüssel an einer schnell erreichbaren<br />
Stelle hinterlegt werden sollten. Die Mieter haben demgegenüber<br />
dem <strong>Vermieter</strong> erst zwei Tage vor der Beendigung<br />
des Mietverhältnisses die Schlüssel ausgehändigt. Durch<br />
diese Vorgehensweise entging dem <strong>Vermieter</strong> die Mietzinseinnahme<br />
für einen Monat.<br />
Das Gericht hielt die vereinbarte Klausel für wirksam. Es<br />
stellte fest, dass ein Mieter, nach ordnungsgemäßer Anmeldung<br />
des <strong>Vermieter</strong>s, verpflichtet sei, die gemietete Wohnung<br />
durch den <strong>Vermieter</strong> und potenziellen Nachmieter besichtigen<br />
zu lassen, falls das Mietverhältnis gekündigt sei. Dies ergebe<br />
sich daraus, dass der <strong>Vermieter</strong> ein wirtschaftliches Interesse<br />
daran habe, seine Wohnung nicht unnötig lange unvermietet<br />
zu lassen. Die Einhaltung von Kündigungsfristen diene nicht<br />
ausschließlich dem Schutz des Mieters, sondern solle ebenso<br />
dem <strong>Vermieter</strong> die Gelegenheit geben, sich um geeignete<br />
neue Mieter zu bemühen. Die Forderung des <strong>Vermieter</strong>s<br />
nach Zahlung eines Schadenersatzes einer Monatsmiete war<br />
nicht verjährt, da es sich nicht um Mietzinsforderungen oder<br />
Nutzungsentschädigungsansprüche aus § 557 BGB handelte<br />
und auch nicht um Schadenersatzansprüche nach § 558<br />
BGB, sodass nach § 195 BGB die allgemeine Verjährungsfrist<br />
von 30 Jahren zum Zuge kam.<br />
<strong>Vermieter</strong> muss keine "Mietschuldenfreiheitsbescheinigung"<br />
ausstellen<br />
Ein <strong>Vermieter</strong> einer neuen Wohnung hatte von den Exmietern<br />
eine "Mietschuldenfreiheitsbescheinigung" verlangt. <strong>Der</strong> <strong>Vermieter</strong><br />
hatte sich aufgrund einer nicht freigegebenen Kaution<br />
diesem Ansinnen verweigert.<br />
<strong>Der</strong> Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Anspruch<br />
auf Erteilung der begehrten "Mietschuldenfreiheitsbescheinigung"<br />
nicht besteht. <strong>Der</strong> Mietvertrag der Parteien enthält hierzu<br />
keine Regelung. Eine solche Verpflichtung besteht auch<br />
nicht als mietvertragliche Nebenpflicht gemäß § 241 Abs. 2<br />
BGB. Auch eine allgemeine Pflicht zur Ausstellung einer solchen<br />
Bescheinigung wegen einer dahin entstandenen Verkehrssitte<br />
war im zu entscheidenden Fall nicht anzunehmen.<br />
Urteil vom 30. September 2009 - VIII ZR 238/08 (BGH VIII<br />
ZR 30/08).<br />
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