Der Vermieter Ratgeber 2010
Der Vermieter Ratgeber 2010
Der Vermieter Ratgeber 2010
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WISO <strong>Vermieter</strong><br />
Vertrag noch nicht gültig. Erst wenn der Vertrag in einer angemessenen<br />
Frist mit den Unterschriften des <strong>Vermieter</strong>s beim<br />
Mieter eintrifft, wird er gültig.<br />
Achtung: Es gibt sogenannte Mustermietverträge, die man<br />
im Buchhandel oder in Bürobedarfsgeschäften kaufen kann.<br />
Wenn diese Vordrucke auch den Eindruck amtlicher Formulare<br />
erwecken, so sei klar gesagt, dass es keine gesetzlich<br />
vorgeschriebene Vertragsvorlage gibt. Manchmal sind gerade<br />
diese Vordrucke mit einseitigen nachteiligen Klauseln<br />
gespickt. Es gilt also auch bei den Vordrucken, diese genau<br />
– auch das Kleingedruckte – zu lesen und zu besprechen,<br />
eventuell Streichungen oder Ergänzungen vorzunehmen.<br />
Achten Sie vor allem darauf, dass alle Punkte ausgefüllt werden.<br />
Mustermietverträge enthalten nämlich oft Teile, in denen<br />
das Zutreffende angekreuzt werden muss. Wird hier ein<br />
Kreuzchen vergessen, so gilt grundsätzlich die gesetzliche<br />
Regelung, die zum Nachteil des <strong>Vermieter</strong>s abgefasst sein<br />
kann.<br />
MIETZINS ODER MIETE<br />
In früheren Zeiten wurde oft eine feste Miete in einer Summe<br />
vereinbart – damit waren alle Kosten abgegolten. Das hatte<br />
für den Mieter den Vorteil, dass er genau wusste, was er<br />
jeden Monat zu zahlen hatte. Andererseits hatte der Mieter<br />
auch kein Rückforderungsrecht, wenn die Betriebskosten<br />
(dazu mehr im Kapitel über die Mietnebenkosten) geringer<br />
als die in die Miete eingerechneten Beträge waren.<br />
Inzwischen hat es sich durchgesetzt, die Nebenkosten aus<br />
der Miete herauszurechnen. Hierfür leistet der Mieter – zusammen<br />
mit der Miete – Vorauszahlungen, die dann jährlich<br />
abgerechnet werden müssen. Das Herausrechnen von Nebenkosten<br />
ist teilweise – zum Beispiel bei den Heizkosten –<br />
sogar gesetzlich vorgeschrieben.<br />
Man unterscheidet heute im Wesentlichen drei verschiedene<br />
Arten von Mieten:<br />
• Bei der Bruttokaltmiete handelt es sich um eine Miete,<br />
in der die Betriebskosten enthalten sind. Die Heizkosten<br />
sind aber noch nicht berücksichtigt.<br />
• Bei einer Teilinklusivmiete sind die Betriebskosten zum<br />
Teil enthalten, die anderen Kosten werden separat abgerechnet.<br />
• Sind die Betriebskosten komplett aus der Miete herausgenommen,<br />
spricht man von einer Nettomiete oder<br />
Nettokaltmiete.<br />
Daneben gibt es einige Ausnahmeregelungen, auf die hier<br />
allerdings nicht näher eingegangen werden soll.<br />
Wichtig: Die Heizkostenverordnung ist zwingendes Recht,<br />
so hat der BGH noch einmal festgestellt. Sie ist nicht davon<br />
abhängig, dass ein Mieter die verbrauchsabhängige Abrechnung<br />
verlangt. Aus diesem Grund ist auch die Vereinbarung<br />
einer Bruttowarmmiete, bei der über die Heizkosten vom <strong>Vermieter</strong><br />
nicht abgerechnet wird, grundsätzlich unzulässig.<br />
WISO rät:<br />
Wichtig ist, dass die Nebenkosten und Betriebskosten, für<br />
die Vorauszahlungen geleistet und die nach einem festgelegten<br />
Zeitraum abgerechnet werden, im Mietvertrag einzeln<br />
aufgeführt werden.<br />
Die Miete, auch Mietzins genannt, wird normalerweise für den<br />
kommenden Monat im Voraus entrichtet. Im Zeitalter des bargeldlosen<br />
Zahlungsverkehrs wird die Miete meist vom Mieter<br />
auf das Mietkonto überwiesen. Die Miete ist jeweils am Monatsanfang<br />
im Voraus, spätestens bis zum 3. Werktag des<br />
Zahlungszeitraums, zu zahlen.<br />
§ 556b Fälligkeit der Miete, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht<br />
(1) Die Miete ist zu Beginn, spätestens bis zum 3. Werktag<br />
der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten, nach denen sie<br />
bemessen ist.<br />
(2) <strong>Der</strong> Mieter kann entgegen einer vertraglichen Bestimmung<br />
gegen eine Mietforderung mit einer Forderung<br />
aufgrund der §§ 536a, 539 oder aus ungerechtfertigter<br />
Bereicherung wegen zu viel gezahlter Miete aufrechnen<br />
oder wegen einer solchen Forderung ein Zurückbehaltungsrecht<br />
ausüben, wenn er seine Absicht dem <strong>Vermieter</strong><br />
mindestens einen Monat vor der Fälligkeit der Miete in<br />
Textform angezeigt hat. Eine zum Nachteil des Mieters<br />
abweichende Vereinbarung ist unwirksam.<br />
Es kann auch vereinbart werden, dass der Mieter dem <strong>Vermieter</strong><br />
eine Einzugsermächtigung erteilt, und damit erlaubt,<br />
die Miete, Mietnebenkosten und alle anderen mit der Miete<br />
in Zusammenhang stehenden Kosten von seinem Konto abzubuchen.<br />
Die Zahlung der Miete per Einzugsermächtigung<br />
muss im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart sein. Ist das<br />
nicht der Fall, kann die Einzugsermächtigung vom Mieter<br />
jederzeit widerrufen werden. <strong>Der</strong> Widerruf ist aus wichtigem<br />
Grund auch dann möglich, wenn das Einzugsverfahren im<br />
Mietvertrag festgelegt wurde.<br />
ORTSÜBLICHE<br />
VERGLEICHSMIETE<br />
Grundlage der Höhe der Mietzahlung ist die sogenannte<br />
„ortsübliche Vergleichsmiete“. Hierunter versteht man die<br />
statistische, durchschnittliche Miete, die am Ort, in dem sich<br />
das Mietobjekt befindet, für eine vergleichbare Wohnung gezahlt<br />
werden muss. Dabei ist nicht nur das Alter der Wohnung<br />
(Alt- oder Neubau, mit oder ohne Bad usw.) entscheidend.<br />
Auch die Lage (zentral, Ortsrandlage, Nähe zu Industriegebiet<br />
usw.) und die Ausstattung (Kamin, Sauna usw.) können<br />
die Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete erheblich beeinflussen.<br />
Die meisten größeren Städte besitzen einen sogenannten<br />
Mietspiegel, aus dem hervorgeht, wie hoch die Durchschnittsmiete<br />
für die einzelnen Wohnungen ist. Bei kleinen Kommunen<br />
fehlt er oft oder es gibt nur „inoffizielle Mietspiegel“ von<br />
Vereinen, die nur einen vagen Anhaltspunkt für die ortsübliche<br />
Miete geben können.<br />
<strong>Der</strong> offizielle Mietspiegel ist bei den Gemeinde- oder Stadtverwaltungen<br />
im Wohnungsamt erhältlich beziehungsweise<br />
einsehbar. Normalerweise wird die Miete auf der Basis dieser<br />
Spiegel festgelegt. <strong>Der</strong> angegebene Durchschnittswert<br />
ist eine Richtgröße, die Miete darf die Wesentlichkeitsgrenze<br />
von bis zu 20 Prozent oder sogar die 50-Prozent-Marke des<br />
Mietwuchers nicht überschreiten. Dabei ist der Mietspiegel<br />
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