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Der Vermieter Ratgeber 2010

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WISO <strong>Vermieter</strong><br />

Vertrag noch nicht gültig. Erst wenn der Vertrag in einer angemessenen<br />

Frist mit den Unterschriften des <strong>Vermieter</strong>s beim<br />

Mieter eintrifft, wird er gültig.<br />

Achtung: Es gibt sogenannte Mustermietverträge, die man<br />

im Buchhandel oder in Bürobedarfsgeschäften kaufen kann.<br />

Wenn diese Vordrucke auch den Eindruck amtlicher Formulare<br />

erwecken, so sei klar gesagt, dass es keine gesetzlich<br />

vorgeschriebene Vertragsvorlage gibt. Manchmal sind gerade<br />

diese Vordrucke mit einseitigen nachteiligen Klauseln<br />

gespickt. Es gilt also auch bei den Vordrucken, diese genau<br />

– auch das Kleingedruckte – zu lesen und zu besprechen,<br />

eventuell Streichungen oder Ergänzungen vorzunehmen.<br />

Achten Sie vor allem darauf, dass alle Punkte ausgefüllt werden.<br />

Mustermietverträge enthalten nämlich oft Teile, in denen<br />

das Zutreffende angekreuzt werden muss. Wird hier ein<br />

Kreuzchen vergessen, so gilt grundsätzlich die gesetzliche<br />

Regelung, die zum Nachteil des <strong>Vermieter</strong>s abgefasst sein<br />

kann.<br />

MIETZINS ODER MIETE<br />

In früheren Zeiten wurde oft eine feste Miete in einer Summe<br />

vereinbart – damit waren alle Kosten abgegolten. Das hatte<br />

für den Mieter den Vorteil, dass er genau wusste, was er<br />

jeden Monat zu zahlen hatte. Andererseits hatte der Mieter<br />

auch kein Rückforderungsrecht, wenn die Betriebskosten<br />

(dazu mehr im Kapitel über die Mietnebenkosten) geringer<br />

als die in die Miete eingerechneten Beträge waren.<br />

Inzwischen hat es sich durchgesetzt, die Nebenkosten aus<br />

der Miete herauszurechnen. Hierfür leistet der Mieter – zusammen<br />

mit der Miete – Vorauszahlungen, die dann jährlich<br />

abgerechnet werden müssen. Das Herausrechnen von Nebenkosten<br />

ist teilweise – zum Beispiel bei den Heizkosten –<br />

sogar gesetzlich vorgeschrieben.<br />

Man unterscheidet heute im Wesentlichen drei verschiedene<br />

Arten von Mieten:<br />

• Bei der Bruttokaltmiete handelt es sich um eine Miete,<br />

in der die Betriebskosten enthalten sind. Die Heizkosten<br />

sind aber noch nicht berücksichtigt.<br />

• Bei einer Teilinklusivmiete sind die Betriebskosten zum<br />

Teil enthalten, die anderen Kosten werden separat abgerechnet.<br />

• Sind die Betriebskosten komplett aus der Miete herausgenommen,<br />

spricht man von einer Nettomiete oder<br />

Nettokaltmiete.<br />

Daneben gibt es einige Ausnahmeregelungen, auf die hier<br />

allerdings nicht näher eingegangen werden soll.<br />

Wichtig: Die Heizkostenverordnung ist zwingendes Recht,<br />

so hat der BGH noch einmal festgestellt. Sie ist nicht davon<br />

abhängig, dass ein Mieter die verbrauchsabhängige Abrechnung<br />

verlangt. Aus diesem Grund ist auch die Vereinbarung<br />

einer Bruttowarmmiete, bei der über die Heizkosten vom <strong>Vermieter</strong><br />

nicht abgerechnet wird, grundsätzlich unzulässig.<br />

WISO rät:<br />

Wichtig ist, dass die Nebenkosten und Betriebskosten, für<br />

die Vorauszahlungen geleistet und die nach einem festgelegten<br />

Zeitraum abgerechnet werden, im Mietvertrag einzeln<br />

aufgeführt werden.<br />

Die Miete, auch Mietzins genannt, wird normalerweise für den<br />

kommenden Monat im Voraus entrichtet. Im Zeitalter des bargeldlosen<br />

Zahlungsverkehrs wird die Miete meist vom Mieter<br />

auf das Mietkonto überwiesen. Die Miete ist jeweils am Monatsanfang<br />

im Voraus, spätestens bis zum 3. Werktag des<br />

Zahlungszeitraums, zu zahlen.<br />

§ 556b Fälligkeit der Miete, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht<br />

(1) Die Miete ist zu Beginn, spätestens bis zum 3. Werktag<br />

der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten, nach denen sie<br />

bemessen ist.<br />

(2) <strong>Der</strong> Mieter kann entgegen einer vertraglichen Bestimmung<br />

gegen eine Mietforderung mit einer Forderung<br />

aufgrund der §§ 536a, 539 oder aus ungerechtfertigter<br />

Bereicherung wegen zu viel gezahlter Miete aufrechnen<br />

oder wegen einer solchen Forderung ein Zurückbehaltungsrecht<br />

ausüben, wenn er seine Absicht dem <strong>Vermieter</strong><br />

mindestens einen Monat vor der Fälligkeit der Miete in<br />

Textform angezeigt hat. Eine zum Nachteil des Mieters<br />

abweichende Vereinbarung ist unwirksam.<br />

Es kann auch vereinbart werden, dass der Mieter dem <strong>Vermieter</strong><br />

eine Einzugsermächtigung erteilt, und damit erlaubt,<br />

die Miete, Mietnebenkosten und alle anderen mit der Miete<br />

in Zusammenhang stehenden Kosten von seinem Konto abzubuchen.<br />

Die Zahlung der Miete per Einzugsermächtigung<br />

muss im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart sein. Ist das<br />

nicht der Fall, kann die Einzugsermächtigung vom Mieter<br />

jederzeit widerrufen werden. <strong>Der</strong> Widerruf ist aus wichtigem<br />

Grund auch dann möglich, wenn das Einzugsverfahren im<br />

Mietvertrag festgelegt wurde.<br />

ORTSÜBLICHE<br />

VERGLEICHSMIETE<br />

Grundlage der Höhe der Mietzahlung ist die sogenannte<br />

„ortsübliche Vergleichsmiete“. Hierunter versteht man die<br />

statistische, durchschnittliche Miete, die am Ort, in dem sich<br />

das Mietobjekt befindet, für eine vergleichbare Wohnung gezahlt<br />

werden muss. Dabei ist nicht nur das Alter der Wohnung<br />

(Alt- oder Neubau, mit oder ohne Bad usw.) entscheidend.<br />

Auch die Lage (zentral, Ortsrandlage, Nähe zu Industriegebiet<br />

usw.) und die Ausstattung (Kamin, Sauna usw.) können<br />

die Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete erheblich beeinflussen.<br />

Die meisten größeren Städte besitzen einen sogenannten<br />

Mietspiegel, aus dem hervorgeht, wie hoch die Durchschnittsmiete<br />

für die einzelnen Wohnungen ist. Bei kleinen Kommunen<br />

fehlt er oft oder es gibt nur „inoffizielle Mietspiegel“ von<br />

Vereinen, die nur einen vagen Anhaltspunkt für die ortsübliche<br />

Miete geben können.<br />

<strong>Der</strong> offizielle Mietspiegel ist bei den Gemeinde- oder Stadtverwaltungen<br />

im Wohnungsamt erhältlich beziehungsweise<br />

einsehbar. Normalerweise wird die Miete auf der Basis dieser<br />

Spiegel festgelegt. <strong>Der</strong> angegebene Durchschnittswert<br />

ist eine Richtgröße, die Miete darf die Wesentlichkeitsgrenze<br />

von bis zu 20 Prozent oder sogar die 50-Prozent-Marke des<br />

Mietwuchers nicht überschreiten. Dabei ist der Mietspiegel<br />

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