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Der Vermieter Ratgeber 2010

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WISO <strong>Vermieter</strong><br />

Doch das wollte der BGH nicht anerkennen. In komplizierter<br />

Auslegung entwickelte er eine Sichtweise, die dem Gesetzgeber<br />

unterstellte, er wolle die Vertragsfreiheit stärken. <strong>Der</strong><br />

BGH urteilt im Zweifelsfall immer zugunsten der Vertragsfreiheit,<br />

ohne Rücksicht darauf, dass Mieter in aller Regel nicht<br />

die Freiheit haben, Verträge auszuhandeln, sondern nur die<br />

Freiheit, einen vorgelegten Vertrag zu unterschreiben oder<br />

sich um eine andere Wohnung zu bemühen.<br />

Dann hat der Gesetzgeber Nachhilfeunterricht zum Thema<br />

Kündigungsfristen erteilt und dem BGH gleichzeitig eine<br />

schallende Ohrfeige hinsichtlich des gesetzgeberischen Willens<br />

verpasst. Das war schon lange fällig, nur ist zu befürchten,<br />

dass die penetrant vermieterfreundliche Rechtsprechung<br />

des BGH dadurch nicht nachhaltig beeinflusst wird.<br />

Am 17.3.2005 hat der Deutsche Bundestag einem Gesetzentwurf<br />

zur Regelung der Kündigungsfristen für Mietverträge,<br />

die vor dem 1.9.2001 (Inkrafttreten der Mietrechtsreform) geschlossen<br />

wurden, zugestimmt. Die Kündigungsfrist für den<br />

<strong>Vermieter</strong> verlängert sich nach fünf und acht Jahren seit der<br />

Überlassung des Wohnraums um jeweils drei Monate. Die<br />

Regelung gilt aber nicht für Altmietverträge, in denen eine<br />

längere Kündigungsfrist individualvertraglich ausgehandelt<br />

wurde. Voraussetzung ist allerdings, dass ein tatsächliches<br />

Aushandeln der Fristen erkennbar wird. Ob dies der Fall ist,<br />

sollten betroffene Mieter im Bedarfsfall in den Mietberatungsstellen<br />

klären lassen.<br />

Mieterkündigung<br />

Unbefristete Mietverträge kann der Mieter jederzeit ohne Angabe<br />

von Gründen kündigen. Er muss aber die gesetzliche<br />

Kündigungsfrist von drei Monaten einhalten. Die dreimonatige<br />

Kündigungsfrist gilt seit dem 1. Juni 2005 grundsätzlich<br />

für Mieterkündigungen von unbefristeten Mietverträgen, unabhängig<br />

von der Wohndauer. Lediglich bei älteren Mietverträgen,<br />

in denen ausdrücklich andere Kündigungsfristen, das<br />

heißt längere Kündigungsfristen vereinbart wurden, könnten<br />

die noch gültig sein. Haben Mieter und <strong>Vermieter</strong> einen Zeitmietvertrag<br />

abgeschlossen, muss der von beiden Seiten eingehalten<br />

werden. Während der geplanten Laufzeit des Vertrages<br />

kann auch der Mieter nicht kündigen. Er muss bis zum<br />

letzten Tag weiter Miete zahlen.<br />

Wichtig in diesem Zusammenhang: Ein einseitiger Kündigungsausschluss<br />

zulasten des Mieters (wenn also nur der<br />

Mieter für einen bestimmten Zeitraum nicht kündigen können<br />

soll) ist unwirksam. Enthält der Vertrag eine solche Klausel,<br />

kann trotzdem von Anfang an gekündigt werden.<br />

Unter bestimmten Voraussetzungen hat der Mieter Sonderkündigungsrechte:<br />

Ankündigung einer Modernisierung<br />

Kündigt der <strong>Vermieter</strong> im Mai eine Modernisierung an, kann<br />

der Mieter bis zum 30. Juni kündigen; das Mietverhältnis endet<br />

dann am 31. Juli.<br />

Anhebung der Miete auf die ortsübliche Vergleichsmiete<br />

Erhält der Mieter im März eine Mieterhöhung zum 1. Juni,<br />

kann er spätestens bis zum 31. Mai kündigen. Das Mietverhältnis<br />

endet dann zum 31. Juli.<br />

Mieterhöhung nach Modernisierung<br />

Soll die Miete zum 1. Juni steigen, kann der Mieter Ende Mai<br />

kündigen, sodass das Mietverhältnis am 31. Juli endet.<br />

Mieterhöhung bei Sozialwohnungen<br />

Soll die Miete zum 1. Juni angehoben werden, kann der Mieter<br />

bis zum 3. Juni kündigen; das Mietverhältnis endet dann<br />

zum 31. Juli.<br />

Staffelmietvertrag<br />

Ein Staffelmietvertrag – auch ein zeitlich befristeter – kann<br />

immer zum Ablauf des vierten Jahres gekündigt werden.<br />

Tod des Mieters<br />

<strong>Der</strong> Ehegatte des Mieters, der den Vertrag mit unterschrieben<br />

hat, kann innerhalb eines Monats mit einer Frist von drei Monaten<br />

kündigen. Familienangehörige oder Ehegatten, die den<br />

Vertrag nicht mit unterschrieben haben, können innerhalb eines<br />

Monats nach dem Tode des Mieters kündigen. Stirbt ein<br />

alleinstehender Mieter, können die Erben das Mietverhältnis<br />

nach einer Überlegungsfrist von einem Monat mit einer Frist<br />

von drei Monaten kündigen.<br />

Untermiete<br />

Verweigert der <strong>Vermieter</strong> seine Erlaubnis zur Untervermietung<br />

der gesamten Wohnung, kann der Mieter mit einer Frist<br />

von drei Monaten kündigen. Es sei denn, der vorgeschlagene<br />

Untermieter ist dem <strong>Vermieter</strong> nicht zumutbar.<br />

Achtung: Es reicht nicht aus, den <strong>Vermieter</strong> ganz allgemein<br />

um Erlaubnis zur Untervermietung zu bitten; es muss ihm<br />

eine konkrete Person vorgeschlagen werden.<br />

Unabhängig von diesen Sonderkündigungsrechten kann<br />

der Mieter fristlos kündigen, wenn er die Wohnung aufgrund<br />

schwerster Wohnungsmängel nicht mehr vertragsgemäß nutzen<br />

kann oder wenn von der Wohnung eine erhebliche Gesundheitsgefährdung<br />

ausgeht, oder der <strong>Vermieter</strong> den Hausfrieden<br />

so nachhaltig stört, dass dem Mieter eine Fortsetzung<br />

des Mietverhältnisses unzumutbar ist.<br />

Wann das Änderungsgesetz nicht gilt<br />

1. Individualmietverträge<br />

Nach dem Wortlaut des Änderungsgesetzes findet die Bestimmung<br />

der mietzeitunabhängigen dreimonatigen Kündigungsfrist<br />

für den Mieter keine Anwendung, soweit die<br />

Kündigungsfristen individuell vereinbart worden sind. Für die<br />

Charakterisierung als Individualvereinbarung ist es unabdingbare<br />

Voraussetzung, dass die Kündigungsfristen tatsächlich<br />

zur Disposition des Mieters gestanden haben. Es gelten die<br />

individuell vereinbarten Kündigungsfristen.<br />

2. Kündigungsausschlussvereinbarungen<br />

Grundsätzlich bleibt es bei mietvertraglich vereinbarten Kündigungsausschlüssen.<br />

Beiderseitige formularmäßige Kündigungsausschlussabreden<br />

sind zulasten des Mieters bis zu einer<br />

Dauer von vier Jahren formularmäßig wirksam vereinbar.<br />

Im Hinblick auf einseitig formularmietvertraglich vereinbarte<br />

Kündigungsausschlüsse zulasten des Mieters ist derzeit<br />

keine obergerichtliche Rechtsprechung ersichtlich. Überwiegend<br />

werden diese jedoch als unwirksam erachtet.<br />

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