Der Vermieter Ratgeber 2010
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WISO <strong>Vermieter</strong><br />
Doch das wollte der BGH nicht anerkennen. In komplizierter<br />
Auslegung entwickelte er eine Sichtweise, die dem Gesetzgeber<br />
unterstellte, er wolle die Vertragsfreiheit stärken. <strong>Der</strong><br />
BGH urteilt im Zweifelsfall immer zugunsten der Vertragsfreiheit,<br />
ohne Rücksicht darauf, dass Mieter in aller Regel nicht<br />
die Freiheit haben, Verträge auszuhandeln, sondern nur die<br />
Freiheit, einen vorgelegten Vertrag zu unterschreiben oder<br />
sich um eine andere Wohnung zu bemühen.<br />
Dann hat der Gesetzgeber Nachhilfeunterricht zum Thema<br />
Kündigungsfristen erteilt und dem BGH gleichzeitig eine<br />
schallende Ohrfeige hinsichtlich des gesetzgeberischen Willens<br />
verpasst. Das war schon lange fällig, nur ist zu befürchten,<br />
dass die penetrant vermieterfreundliche Rechtsprechung<br />
des BGH dadurch nicht nachhaltig beeinflusst wird.<br />
Am 17.3.2005 hat der Deutsche Bundestag einem Gesetzentwurf<br />
zur Regelung der Kündigungsfristen für Mietverträge,<br />
die vor dem 1.9.2001 (Inkrafttreten der Mietrechtsreform) geschlossen<br />
wurden, zugestimmt. Die Kündigungsfrist für den<br />
<strong>Vermieter</strong> verlängert sich nach fünf und acht Jahren seit der<br />
Überlassung des Wohnraums um jeweils drei Monate. Die<br />
Regelung gilt aber nicht für Altmietverträge, in denen eine<br />
längere Kündigungsfrist individualvertraglich ausgehandelt<br />
wurde. Voraussetzung ist allerdings, dass ein tatsächliches<br />
Aushandeln der Fristen erkennbar wird. Ob dies der Fall ist,<br />
sollten betroffene Mieter im Bedarfsfall in den Mietberatungsstellen<br />
klären lassen.<br />
Mieterkündigung<br />
Unbefristete Mietverträge kann der Mieter jederzeit ohne Angabe<br />
von Gründen kündigen. Er muss aber die gesetzliche<br />
Kündigungsfrist von drei Monaten einhalten. Die dreimonatige<br />
Kündigungsfrist gilt seit dem 1. Juni 2005 grundsätzlich<br />
für Mieterkündigungen von unbefristeten Mietverträgen, unabhängig<br />
von der Wohndauer. Lediglich bei älteren Mietverträgen,<br />
in denen ausdrücklich andere Kündigungsfristen, das<br />
heißt längere Kündigungsfristen vereinbart wurden, könnten<br />
die noch gültig sein. Haben Mieter und <strong>Vermieter</strong> einen Zeitmietvertrag<br />
abgeschlossen, muss der von beiden Seiten eingehalten<br />
werden. Während der geplanten Laufzeit des Vertrages<br />
kann auch der Mieter nicht kündigen. Er muss bis zum<br />
letzten Tag weiter Miete zahlen.<br />
Wichtig in diesem Zusammenhang: Ein einseitiger Kündigungsausschluss<br />
zulasten des Mieters (wenn also nur der<br />
Mieter für einen bestimmten Zeitraum nicht kündigen können<br />
soll) ist unwirksam. Enthält der Vertrag eine solche Klausel,<br />
kann trotzdem von Anfang an gekündigt werden.<br />
Unter bestimmten Voraussetzungen hat der Mieter Sonderkündigungsrechte:<br />
Ankündigung einer Modernisierung<br />
Kündigt der <strong>Vermieter</strong> im Mai eine Modernisierung an, kann<br />
der Mieter bis zum 30. Juni kündigen; das Mietverhältnis endet<br />
dann am 31. Juli.<br />
Anhebung der Miete auf die ortsübliche Vergleichsmiete<br />
Erhält der Mieter im März eine Mieterhöhung zum 1. Juni,<br />
kann er spätestens bis zum 31. Mai kündigen. Das Mietverhältnis<br />
endet dann zum 31. Juli.<br />
Mieterhöhung nach Modernisierung<br />
Soll die Miete zum 1. Juni steigen, kann der Mieter Ende Mai<br />
kündigen, sodass das Mietverhältnis am 31. Juli endet.<br />
Mieterhöhung bei Sozialwohnungen<br />
Soll die Miete zum 1. Juni angehoben werden, kann der Mieter<br />
bis zum 3. Juni kündigen; das Mietverhältnis endet dann<br />
zum 31. Juli.<br />
Staffelmietvertrag<br />
Ein Staffelmietvertrag – auch ein zeitlich befristeter – kann<br />
immer zum Ablauf des vierten Jahres gekündigt werden.<br />
Tod des Mieters<br />
<strong>Der</strong> Ehegatte des Mieters, der den Vertrag mit unterschrieben<br />
hat, kann innerhalb eines Monats mit einer Frist von drei Monaten<br />
kündigen. Familienangehörige oder Ehegatten, die den<br />
Vertrag nicht mit unterschrieben haben, können innerhalb eines<br />
Monats nach dem Tode des Mieters kündigen. Stirbt ein<br />
alleinstehender Mieter, können die Erben das Mietverhältnis<br />
nach einer Überlegungsfrist von einem Monat mit einer Frist<br />
von drei Monaten kündigen.<br />
Untermiete<br />
Verweigert der <strong>Vermieter</strong> seine Erlaubnis zur Untervermietung<br />
der gesamten Wohnung, kann der Mieter mit einer Frist<br />
von drei Monaten kündigen. Es sei denn, der vorgeschlagene<br />
Untermieter ist dem <strong>Vermieter</strong> nicht zumutbar.<br />
Achtung: Es reicht nicht aus, den <strong>Vermieter</strong> ganz allgemein<br />
um Erlaubnis zur Untervermietung zu bitten; es muss ihm<br />
eine konkrete Person vorgeschlagen werden.<br />
Unabhängig von diesen Sonderkündigungsrechten kann<br />
der Mieter fristlos kündigen, wenn er die Wohnung aufgrund<br />
schwerster Wohnungsmängel nicht mehr vertragsgemäß nutzen<br />
kann oder wenn von der Wohnung eine erhebliche Gesundheitsgefährdung<br />
ausgeht, oder der <strong>Vermieter</strong> den Hausfrieden<br />
so nachhaltig stört, dass dem Mieter eine Fortsetzung<br />
des Mietverhältnisses unzumutbar ist.<br />
Wann das Änderungsgesetz nicht gilt<br />
1. Individualmietverträge<br />
Nach dem Wortlaut des Änderungsgesetzes findet die Bestimmung<br />
der mietzeitunabhängigen dreimonatigen Kündigungsfrist<br />
für den Mieter keine Anwendung, soweit die<br />
Kündigungsfristen individuell vereinbart worden sind. Für die<br />
Charakterisierung als Individualvereinbarung ist es unabdingbare<br />
Voraussetzung, dass die Kündigungsfristen tatsächlich<br />
zur Disposition des Mieters gestanden haben. Es gelten die<br />
individuell vereinbarten Kündigungsfristen.<br />
2. Kündigungsausschlussvereinbarungen<br />
Grundsätzlich bleibt es bei mietvertraglich vereinbarten Kündigungsausschlüssen.<br />
Beiderseitige formularmäßige Kündigungsausschlussabreden<br />
sind zulasten des Mieters bis zu einer<br />
Dauer von vier Jahren formularmäßig wirksam vereinbar.<br />
Im Hinblick auf einseitig formularmietvertraglich vereinbarte<br />
Kündigungsausschlüsse zulasten des Mieters ist derzeit<br />
keine obergerichtliche Rechtsprechung ersichtlich. Überwiegend<br />
werden diese jedoch als unwirksam erachtet.<br />
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