Der Vermieter Ratgeber 2010
Der Vermieter Ratgeber 2010
Der Vermieter Ratgeber 2010
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
WISO <strong>Vermieter</strong><br />
HEIZKOSTEN – DIE TEUERSTEN NEBENKOSTEN<br />
Seit 1981 müssen alle Heizkosten nach der Heizkostenverordnung<br />
abgerechnet werden. Diese Verordnung hat also<br />
Gesetzeskraft. Wesentliches Merkmal: Die Gesamtkosten der<br />
Heizung müssen immer verbrauchsabhängig für jede einzelne<br />
Wohnung berechnet werden. Alle Räume beziehungsweise<br />
Heizkörper müssen mit Heizkostenverteilern ausgerüstet<br />
sein. Ausnahmen bilden Alters- und Pflegeheime, Studenten-<br />
und Lehrlingsheime sowie ähnliche Einrichtungen.<br />
In Zweifamilienhäusern, in denen Mieter und <strong>Vermieter</strong> unter<br />
einem Dach wohnen, kann ein Verzicht auf die Verordnung<br />
vereinbart werden. Auch spezielle Einzelfallgenehmigungen<br />
durch Landesbehörden sind möglich, beispielsweise bei besonders<br />
energiesparenden Heizanlagen mit Wärmepumpen<br />
oder Solaranlagen. Ansonsten ist die Heizkostenverordnung<br />
zwingend; auch Mietverträge können dies nicht ändern. Das<br />
gilt ebenso für vermietete Eigentumswohnungen.<br />
Achtung: Auch sogenannte Warmmietverträge, bei denen<br />
die Heizkosten pauschal in der Miete enthalten wären, sind<br />
somit ungültig.<br />
Aufteilung in Verbrauch und Größe<br />
Trotz der verbrauchsabhängigen Messungen wird wegen des<br />
Lagenachteils einiger Wohnungen und des Verbrauchs der<br />
Heizenergie im Keller oder in den Rohren ein Teil der Heizkosten<br />
nach Quadratmetern aufgeteilt. Für den Verbrauch<br />
kann dabei ein Anteil von 50 bis 70 Prozent, für den Rest von<br />
30 bis 50 Prozent angesetzt werden. Oft ist der Maßstab, den<br />
der <strong>Vermieter</strong> bestimmen kann, allerdings 50/50.<br />
Befinden sich in einem Haus mehrere Wohnungen, so ist es<br />
heute üblich, dass diese über eine zentrale Heizungsanlage<br />
mit Wärme und meist auch mit warmem Wasser versorgt<br />
werden. Für die Funktionsfähigkeit dieser Anlage und den<br />
Einkauf der Brennstoffe (Öl, Gas, in selteneren Fällen auch<br />
Kohle oder Koks) ist der <strong>Vermieter</strong> zuständig. Die dabei entstehenden<br />
Kosten kann er jedoch auf die Mieter abwälzen.<br />
Heizkostenverordnung<br />
Dieses Gesetz schreibt vor, dass mindestens die Hälfte,<br />
höchstens aber 70 Prozent der Heizkosten verbrauchsabhängig<br />
abgerechnet werden. Die Mietparteien können jedoch<br />
einvernehmlich einen höheren Satz vereinbaren. Es ist also<br />
auch möglich, die gesamten Kosten nach dem Verbrauch abzurechnen.<br />
Eine Vereinbarung, nach der weniger als 50 Prozent<br />
nach dem Verbrauch abgerechnet werden, ist dagegen<br />
nicht zulässig.<br />
Achtung: Beachten Sie bitte, dass die Änderung nicht außerhalb<br />
der oben genannten gesetzlichen Regelung liegen<br />
darf (also mindestens 50 Prozent, höchstens70 Prozent nach<br />
Verbrauch abrechenbar sind).<br />
<strong>Der</strong> nicht nach Verbrauch abgerechnete Teil wird nach einer<br />
festen Größe umgelegt. Vorzugsweise wird hier die Grundflä-<br />
che herangezogen, weil dies die einfachste Möglichkeit ist.<br />
Man kann aber auch den umbauten Raum (Kubikmeter) als<br />
Maßstab annehmen oder unterschiedlich hohe Räume in der<br />
Berechnung entsprechend rechnerisch vergrößern oder verkleinern.<br />
Zulässig ist es auch, den verbrauchsunabhängigen<br />
Teil nach den beheizten Räumen zu berechnen.<br />
<strong>Der</strong> übrige Teil der noch offenen Kosten muss gemäß Heizkostenverordnung<br />
nach dem Verbrauch abgerechnet werden.<br />
Hierfür müssen alle Heizkörper mit entsprechenden Messgeräten<br />
ausgestattet sein. Dies gilt auch für Heizkörper, die momentan<br />
nicht in Betrieb sind, aber ohne größeren Aufwand<br />
wieder genutzt werden können. Diese Messeinrichtungen<br />
werden einmal im Jahr abgelesen. <strong>Der</strong> Ablesetermin muss<br />
mindestens eine Woche vorher angemeldet werden.<br />
<strong>Der</strong> <strong>Vermieter</strong> kann eine monatliche Vorauszahlung auf die<br />
zu erwartenden Kosten verlangen. Dies ist auch durchaus üblich.<br />
Nicht zulässig dagegen ist eine sogenannte Warmmiete<br />
oder die Forderung einer Pauschale, bei der keine genaue<br />
Abrechnung erfolgt.<br />
GRUNDSATZURTEIL<br />
Bruttowarmmiete nicht zulässig<br />
Die Heizkostenverordnung ist zwingendes Recht, so hat der<br />
BGH noch einmal festgestellt. Sie ist nicht davon abhängig,<br />
dass ein Mieter die verbrauchsabhängige Abrechnung verlangt.<br />
Aus diesem Grund ist auch die Vereinbarung einer<br />
Bruttowarmmiete, bei der über die Heizkosten vom <strong>Vermieter</strong><br />
nicht abgerechnet wird, grundsätzlich unzulässig. Ausnahmen<br />
gelten nur, wenn die Heizkostenverordnung dies gestattet<br />
(BGH, 19.7.2006, VIII ZR 212/05).<br />
WAS DARF IN DIE<br />
HEIZKOSTENABRECHNUNG?<br />
Brennstoffkosten<br />
Hier dürfen lediglich die wirklich entstandenen (und durch<br />
Rechnung nachweisbaren) Kosten angesetzt werden. <strong>Der</strong><br />
<strong>Vermieter</strong> ist außerdem gehalten, beim Einkauf möglichst<br />
günstige Konditionen zu nutzen. Er muss dies unter Umständen<br />
auch mit Preisvergleichen belegen.<br />
Werden Warmwasser und Heizwärme über eine Anlage erzeugt,<br />
so sind die Kosten des Brennstoffs auf diese Positionen<br />
aufzuteilen. Die Aufteilung geschieht durch Messung<br />
des verbrauchten Wassers und Ermittlung der durchschnittlichen<br />
Temperatur des Warmwassers. Kann eine Messung des<br />
Wassers aus technischen Gründen nicht erfolgen, dürfen als<br />
Pauschale 18 Prozent des insgesamt verbrauchten Brennstoffs<br />
für die Warmwasserbereitung angesetzt werden.<br />
47