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Der Vermieter Ratgeber 2010

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WISO <strong>Vermieter</strong><br />

HEIZKOSTEN – DIE TEUERSTEN NEBENKOSTEN<br />

Seit 1981 müssen alle Heizkosten nach der Heizkostenverordnung<br />

abgerechnet werden. Diese Verordnung hat also<br />

Gesetzeskraft. Wesentliches Merkmal: Die Gesamtkosten der<br />

Heizung müssen immer verbrauchsabhängig für jede einzelne<br />

Wohnung berechnet werden. Alle Räume beziehungsweise<br />

Heizkörper müssen mit Heizkostenverteilern ausgerüstet<br />

sein. Ausnahmen bilden Alters- und Pflegeheime, Studenten-<br />

und Lehrlingsheime sowie ähnliche Einrichtungen.<br />

In Zweifamilienhäusern, in denen Mieter und <strong>Vermieter</strong> unter<br />

einem Dach wohnen, kann ein Verzicht auf die Verordnung<br />

vereinbart werden. Auch spezielle Einzelfallgenehmigungen<br />

durch Landesbehörden sind möglich, beispielsweise bei besonders<br />

energiesparenden Heizanlagen mit Wärmepumpen<br />

oder Solaranlagen. Ansonsten ist die Heizkostenverordnung<br />

zwingend; auch Mietverträge können dies nicht ändern. Das<br />

gilt ebenso für vermietete Eigentumswohnungen.<br />

Achtung: Auch sogenannte Warmmietverträge, bei denen<br />

die Heizkosten pauschal in der Miete enthalten wären, sind<br />

somit ungültig.<br />

Aufteilung in Verbrauch und Größe<br />

Trotz der verbrauchsabhängigen Messungen wird wegen des<br />

Lagenachteils einiger Wohnungen und des Verbrauchs der<br />

Heizenergie im Keller oder in den Rohren ein Teil der Heizkosten<br />

nach Quadratmetern aufgeteilt. Für den Verbrauch<br />

kann dabei ein Anteil von 50 bis 70 Prozent, für den Rest von<br />

30 bis 50 Prozent angesetzt werden. Oft ist der Maßstab, den<br />

der <strong>Vermieter</strong> bestimmen kann, allerdings 50/50.<br />

Befinden sich in einem Haus mehrere Wohnungen, so ist es<br />

heute üblich, dass diese über eine zentrale Heizungsanlage<br />

mit Wärme und meist auch mit warmem Wasser versorgt<br />

werden. Für die Funktionsfähigkeit dieser Anlage und den<br />

Einkauf der Brennstoffe (Öl, Gas, in selteneren Fällen auch<br />

Kohle oder Koks) ist der <strong>Vermieter</strong> zuständig. Die dabei entstehenden<br />

Kosten kann er jedoch auf die Mieter abwälzen.<br />

Heizkostenverordnung<br />

Dieses Gesetz schreibt vor, dass mindestens die Hälfte,<br />

höchstens aber 70 Prozent der Heizkosten verbrauchsabhängig<br />

abgerechnet werden. Die Mietparteien können jedoch<br />

einvernehmlich einen höheren Satz vereinbaren. Es ist also<br />

auch möglich, die gesamten Kosten nach dem Verbrauch abzurechnen.<br />

Eine Vereinbarung, nach der weniger als 50 Prozent<br />

nach dem Verbrauch abgerechnet werden, ist dagegen<br />

nicht zulässig.<br />

Achtung: Beachten Sie bitte, dass die Änderung nicht außerhalb<br />

der oben genannten gesetzlichen Regelung liegen<br />

darf (also mindestens 50 Prozent, höchstens70 Prozent nach<br />

Verbrauch abrechenbar sind).<br />

<strong>Der</strong> nicht nach Verbrauch abgerechnete Teil wird nach einer<br />

festen Größe umgelegt. Vorzugsweise wird hier die Grundflä-<br />

che herangezogen, weil dies die einfachste Möglichkeit ist.<br />

Man kann aber auch den umbauten Raum (Kubikmeter) als<br />

Maßstab annehmen oder unterschiedlich hohe Räume in der<br />

Berechnung entsprechend rechnerisch vergrößern oder verkleinern.<br />

Zulässig ist es auch, den verbrauchsunabhängigen<br />

Teil nach den beheizten Räumen zu berechnen.<br />

<strong>Der</strong> übrige Teil der noch offenen Kosten muss gemäß Heizkostenverordnung<br />

nach dem Verbrauch abgerechnet werden.<br />

Hierfür müssen alle Heizkörper mit entsprechenden Messgeräten<br />

ausgestattet sein. Dies gilt auch für Heizkörper, die momentan<br />

nicht in Betrieb sind, aber ohne größeren Aufwand<br />

wieder genutzt werden können. Diese Messeinrichtungen<br />

werden einmal im Jahr abgelesen. <strong>Der</strong> Ablesetermin muss<br />

mindestens eine Woche vorher angemeldet werden.<br />

<strong>Der</strong> <strong>Vermieter</strong> kann eine monatliche Vorauszahlung auf die<br />

zu erwartenden Kosten verlangen. Dies ist auch durchaus üblich.<br />

Nicht zulässig dagegen ist eine sogenannte Warmmiete<br />

oder die Forderung einer Pauschale, bei der keine genaue<br />

Abrechnung erfolgt.<br />

GRUNDSATZURTEIL<br />

Bruttowarmmiete nicht zulässig<br />

Die Heizkostenverordnung ist zwingendes Recht, so hat der<br />

BGH noch einmal festgestellt. Sie ist nicht davon abhängig,<br />

dass ein Mieter die verbrauchsabhängige Abrechnung verlangt.<br />

Aus diesem Grund ist auch die Vereinbarung einer<br />

Bruttowarmmiete, bei der über die Heizkosten vom <strong>Vermieter</strong><br />

nicht abgerechnet wird, grundsätzlich unzulässig. Ausnahmen<br />

gelten nur, wenn die Heizkostenverordnung dies gestattet<br />

(BGH, 19.7.2006, VIII ZR 212/05).<br />

WAS DARF IN DIE<br />

HEIZKOSTENABRECHNUNG?<br />

Brennstoffkosten<br />

Hier dürfen lediglich die wirklich entstandenen (und durch<br />

Rechnung nachweisbaren) Kosten angesetzt werden. <strong>Der</strong><br />

<strong>Vermieter</strong> ist außerdem gehalten, beim Einkauf möglichst<br />

günstige Konditionen zu nutzen. Er muss dies unter Umständen<br />

auch mit Preisvergleichen belegen.<br />

Werden Warmwasser und Heizwärme über eine Anlage erzeugt,<br />

so sind die Kosten des Brennstoffs auf diese Positionen<br />

aufzuteilen. Die Aufteilung geschieht durch Messung<br />

des verbrauchten Wassers und Ermittlung der durchschnittlichen<br />

Temperatur des Warmwassers. Kann eine Messung des<br />

Wassers aus technischen Gründen nicht erfolgen, dürfen als<br />

Pauschale 18 Prozent des insgesamt verbrauchten Brennstoffs<br />

für die Warmwasserbereitung angesetzt werden.<br />

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