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Leerstand von Wohngebäuden in ländlichen Räumen

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wert hätten. Ab e<strong>in</strong>er gewissen <strong>Leerstand</strong>shäufigkeit wird sich e<strong>in</strong> Verlust an Attraktivität der<br />

Wohnlage und somit e<strong>in</strong>e M<strong>in</strong>derung des Bodenwertes ergeben. Für die Bodenrichtwerte s<strong>in</strong>d<br />

Zonen zu bilden, die jeweils Gebiete umfassen, die nach Art und Maß der Nutzung weitgehend<br />

übere<strong>in</strong>stimmen.<br />

Da Bodenrichtwerte bundesweit alle zwei Jahre flächendeckend zu ermitteln s<strong>in</strong>d, bedarf es<br />

lediglich e<strong>in</strong>er zonalen Betrachtung der zeitlichen Änderung dieser Werte, um Differenzen<br />

auf e<strong>in</strong>fachste Weise festzustellen. Probleme werden dort auftreten, wo zwischenzeitlich Zonenabgrenzungen<br />

geändert wurden oder ke<strong>in</strong> Markt stattgefunden hat. Die durch Wohnungsleerstand<br />

bewirkten Wertm<strong>in</strong>derungen der Gebäude werden hierdurch nicht erfasst.<br />

Die <strong>von</strong> den Gutachterausschüssen ebenfalls ermittelten Bodenpreis<strong>in</strong>dexreihen können <strong>in</strong><br />

diesem Zusammenhang grundsätzlich nicht verwendet werden, da sie sich nicht auf Problembereiche,<br />

sondern i. d. R. auf größere Gebiete, wie z. B. das e<strong>in</strong>er Stadt, e<strong>in</strong>er Verbandsgeme<strong>in</strong>de<br />

oder e<strong>in</strong>es Landkreises, beziehen.<br />

6.5 Wertänderungen an der Gebäudesubstanz<br />

Wie bereits <strong>in</strong> Kap. 6.1 angeführt, wirken sich Leerstände wie e<strong>in</strong>e Infektion auf alle Grundstücke<br />

<strong>in</strong> der näheren Umgebung negativ aus, auch wenn es sich um Gebäude mit vergleichsweise<br />

gutem Bauzustand handelt. Fundierte und <strong>in</strong>haltlich vergleichbare Angaben über die<br />

Höhe des Wertverlustes s<strong>in</strong>d nur über sachgerechte Wertermittlungen nach den Bestimmungen<br />

der §§ 192–199 BauGB <strong>in</strong> Verb<strong>in</strong>dung mit der Immobilienwertermittlungsverordnung<br />

(ImmoWertV) sowie der Wertermittlungsrichtl<strong>in</strong>ie (WertR 2006) möglich. Zur Feststellung<br />

objektbezogener Wertänderungen wären dabei m<strong>in</strong>destens zwei Wertermittlungen mit zeitversetzten<br />

Bewertungsstichtagen vorzunehmen, wobei sich der Wertverlust als Differenz<br />

ergäbe. Dieser Aufwand ist aus Kostengründen kaum leistbar und auch nicht vertretbar.<br />

Hilfsweise könnte e<strong>in</strong>e repräsentative Stichprobe durchaus Rückschlüsse auf die Gesamtheit<br />

ermöglichen.<br />

6.6 Berücksichtigung <strong>von</strong> Freilegungskosten<br />

In § 16 Abs. 3 ImmoWertV wird explizit die Berücksichtigung der Freilegungskosten als<br />

Wertm<strong>in</strong>derung bei der Bewertung e<strong>in</strong>es Liquidationsobjektes gefordert. Je näher der Zeitpunkt<br />

rückt, an dem e<strong>in</strong> Gebäude nicht mehr wirtschaftlich genutzt werden kann, umso deutlicher<br />

tritt der Umstand <strong>in</strong> das Bewusstse<strong>in</strong> der Marktteilnehmer, dass zur nachfolgenden Nutzung<br />

des als unvergänglich anzusehenden Grundstücks dieses zunächst <strong>von</strong> der aufstehenden<br />

Gebäudesubstanz befreit werden muss.<br />

Bei niedrigen Bodenwerten können die Kosten (Freilegungskosten, Aufbereitungskosten,<br />

Giebelanschlussarbeiten, Wiederherstellung der Bodenflächen) über dem liegen, was auf dem<br />

Grundsstücksmarkt für solche Flächen bezahlt wird. Es handelt sich dann um unrentierliche<br />

Kosten, die für den Käufer e<strong>in</strong>en Verlust darstellen (Schrottimmobilien). Für e<strong>in</strong> Grundstück<br />

mit negativem Bodenwert ist auf dem Markt grundsätzlich ke<strong>in</strong> Preis erzielbar (BMVBS<br />

2007).<br />

In diesen Fällen wird der Eigentümer häufig die Verausgabung unrentierlicher Kosten<br />

scheuen und das Objekt bis auf Weiteres dem Verfall überlassen. Hiergegen kann die Bauaufsichtsbehörde<br />

nur <strong>in</strong> Fällen der Sicherheitsgefährdung e<strong>in</strong>greifen (z. B. durch Verpflichtung<br />

des Eigentümers zum Abriss). Erfahrungsgemäß wird <strong>von</strong> dieser Ermächtigung aus rechtlichen<br />

und f<strong>in</strong>anziellen Gründen nur selten Gebrauch gemacht, was dazu führt, dass Bauru<strong>in</strong>en<br />

meist lange Zeit störend wirken, bevor der Abriss erfolgt.<br />

Die Arbeitsgruppe schlägt daher vor, die Geme<strong>in</strong>de durch Gewährung <strong>von</strong> Zuschüssen oder<br />

durch E<strong>in</strong>richtung e<strong>in</strong>es Landesfonds <strong>in</strong> die Lage zu versetzen, die erforderlichen Abrisskos-<br />

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