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Leerstand von Wohngebäuden in ländlichen Räumen

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11.7.2 Aufgabe der Bodenordnung<br />

Die Aufgabe der Bodenordnung, für deren Umsetzung es e<strong>in</strong>e Reihe verschiedener Verfahren<br />

(Instrumente) gibt, besteht dar<strong>in</strong>, zunächst die Grundstückstruktur zweckentsprechend den<br />

Zielen der städtebaulichen Maßnahmen zu gestalten. Im Anschluss daran ist die Eigentumsstruktur<br />

an die neue Grundstücksstruktur im notwendigen Umfang anzupassen.<br />

In der Bodenordnung werden zum e<strong>in</strong>en die Flächen zweckentsprechend neu geordnet und<br />

zum anderen ggf. Flächen für öffentliche Belange – z. B. für die Erschließungsanlagen, öffentliches<br />

Grün, Flächen für Ausgleichsmaßnahmen usw. – bereitgestellt (Flächenbereitstellung).<br />

Nach der Umstrukturierung der Flächen ist die Eigentumsstruktur den neuen Gegebenheiten<br />

entsprechend neu zu ordnen.<br />

Auch das öfter auftretende Problem der Flächenbeschaffung für sonstige Zwecke – z. B. für<br />

den sozialen Wohnungsbau oder für überörtliche Infrastrukturzwecke – ist letztendlich <strong>in</strong> der<br />

Bodenordnung zu lösen.<br />

11.7.3 Instrumente der Bodenordnung<br />

Für die Flächenneuordnung, Flächenbereitstellung, Flächenbeschaffung und die Anpassung<br />

der Eigentumsstruktur an die künftigen Erfordernisse stehen folgende privatrechtliche wie<br />

auch öffentlich-rechtliche Verfahren zur Verfügung:<br />

1. Erwerb aller Flächen durch Geme<strong>in</strong>de oder Investor<br />

2. private Umlegung<br />

3. Umlegung nach dem Baugesetzbuch (BauGB)<br />

4. vere<strong>in</strong>fachte Umlegung<br />

5. Flurbere<strong>in</strong>igungsverfahren<br />

6. städtebauliche Entwicklungsmaßnahme<br />

7. Enteignung<br />

8. Komb<strong>in</strong>ation verschiedener Verfahren<br />

Der städtebauliche Vertrag wird als Bodenordnungs<strong>in</strong>strument nicht erwähnt, weil er lediglich<br />

Abmachungen dokumentiert, jedoch für die Umsetzung der konkreten Maßnahmen sowohl<br />

privatrechtlich wie öffentlich-rechtlich nicht geeignet ist.<br />

Von den oben aufgezählten Bodenordnungs<strong>in</strong>strumenten dürften im Zusammenhang mit<br />

der Neuordnung <strong>von</strong> Ortslagen weder Flurbere<strong>in</strong>igungsverfahren noch städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen<br />

<strong>in</strong> der Praxis sachgerecht anwendbar se<strong>in</strong>. Die Enteignung könnte als<br />

ultima Ratio im E<strong>in</strong>zelfall zur Anwendung kommen, aber auch diese Variante ist eher wenig<br />

praxisgerecht. In jedem Fall s<strong>in</strong>nvoll ersche<strong>in</strong>t dagegen die Komb<strong>in</strong>ation verschiedener Verfahren.<br />

Im Folgenden wird näher auf die private, die gesetzliche und die vere<strong>in</strong>fachte Umlegung<br />

e<strong>in</strong>gegangen.<br />

Private Umlegung<br />

Liegt für alle notwendigen bodenordnerischen Maßnahmen die vollständige Zustimmung aller<br />

Betroffenen vor, so kann bei privatnütziger Zielrichtung der Planung die Bodenordnung vollständig<br />

freiwillig durch den Erwerb, durch e<strong>in</strong>e private Umlegung oder durch e<strong>in</strong>e Komb<strong>in</strong>ation<br />

aus den beiden genannten Verfahren erfolgen.<br />

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