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Leerstand von Wohngebäuden in ländlichen Räumen

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Die „rechnerische” Abwicklung der Umlegung erfolgt auf der Grundlage <strong>von</strong> Bewertungen.<br />

Die E<strong>in</strong>wurfsgrundstücke aller Umlegungsbeteiligten werden – bezogen auf den Stichtag der<br />

E<strong>in</strong>leitung des Umlegungsverfahrens – mit €/m² bewertet (E<strong>in</strong>wurfswert). Dem gegenüber<br />

steht der Zuteilungswert, der sich aus der Zuteilungsfläche und der Bewertung der neuen<br />

Grundstücke ergibt. Unterschiede zwischen den so ermittelten Werten s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> Geld oder Fläche<br />

auszugleichen. Grundsätzlich s<strong>in</strong>d auch Mehr- oder M<strong>in</strong>derzuteilungen möglich, auf<br />

Wunsch kann auch komplett <strong>in</strong> Geld entschädigt werden. Die Verfahrenskosten (Durchführung<br />

des Umlegungsverfahrens, Vermessungskosten) trägt die Geme<strong>in</strong>de oder der sonstige<br />

Initiator der Maßnahme. Zur Ref<strong>in</strong>anzierung der Kosten erhält sie auch den sog. Umlegungsvorteil,<br />

das ist die Differenz zwischen E<strong>in</strong>wurfs- und Zuteilungswert.<br />

Im Rahmen e<strong>in</strong>es gesetzlichen Umlegungsverfahrens fallen ke<strong>in</strong>e Kosten für Notar, Grundbuche<strong>in</strong>tragung<br />

oder Grunderwerbsteuer an. Die Verkehrssteuerreferenten des Bundes und<br />

der Länder haben sich jedoch auf e<strong>in</strong>e Änderung der grunderwerbsteuerlichen Behandlung<br />

<strong>von</strong> Mehrzuteilungen <strong>in</strong> Umlegungsverfahren gee<strong>in</strong>igt, die das F<strong>in</strong>anzm<strong>in</strong>isterium Baden-<br />

Württemberg bereits durch Erlass vom 5. Juli 2010 umgesetzt hat. Danach umfasst die Steuerbefreiung<br />

nur solche Mehrzuteilungen, die unter Berücksichtigung der bestehenden Ermessensspielräume<br />

der Umlegungsstelle umlegungsbed<strong>in</strong>gt erfolgen.<br />

Für die Durchführung der Umlegung ist i. d. R. e<strong>in</strong> unabhängiger Umlegungsausschuss der<br />

jeweiligen Geme<strong>in</strong>de zuständig, der selbstständig alle Entscheidungen trifft.<br />

Alle Umlegungsbeteiligten haben <strong>in</strong> m<strong>in</strong>destens zwei Anhörungen Gelegenheit, vor der Geschäftsstelle<br />

des Umlegungsausschusses zuerst ihre Wünsche und später ihre Stellungnahme<br />

zur vorgesehenen Aufteilung des Umlegungsgebietes abzugeben. Der sich aus den Erörterungen<br />

und nach Beschluss des Umlegungsausschusses ergebende Umlegungsplan (Umlegungsverzeichnis<br />

und Umlegungskarte) regelt abschließend die Verteilung des Umlegungsgebietes,<br />

enthält alle Rechtsänderungen und gibt die zu zahlenden Ausgleichsleistungen an. Bei der<br />

Aufstellung des Umlegungsplanes werden sämtliche Wünsche der Beteiligten berücksichtigt,<br />

soweit dies unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen e<strong>in</strong>schließlich der Festlegungen<br />

des Bebauungsplanes und <strong>in</strong>sbesondere unter Abwägung der berechtigten Wünsche aller Beteiligten<br />

möglich ist.<br />

Damit der Umlegungsausschuss während des Umlegungsverfahrens über alle rechtlichen<br />

und baulichen Veränderungen <strong>in</strong>nerhalb des Umlegungsgebietes <strong>in</strong>formiert ist, s<strong>in</strong>d <strong>von</strong> der<br />

öffentlichen Bekanntmachung des Umlegungsbeschlusses an alle Verfügungen und Veränderungen<br />

genehmigungspflichtig. Im Grundbuch wird zu diesem Zweck der Umlegungsvermerk<br />

(Sperrvermerk) e<strong>in</strong>getragen. Dadurch wird sichergestellt, dass während der Dauer des Bodenordnungsverfahrens<br />

ke<strong>in</strong>e Maßnahmen erfolgen, die der vorgesehenen Neuordnung zuwiderlaufen<br />

und diese somit erschweren oder gar unmöglich machen würden.<br />

Leistungsfähigkeit und Akzeptanz der gesetzlichen Umlegung<br />

Die gesetzliche Umlegung besitzt als Bodenordnungsverfahren e<strong>in</strong>e sehr hohe Leistungsfähigkeit.<br />

Für die meisten städtebaulichen Vorhaben dürfte die Umlegung das am besten geeignete<br />

Verfahren – <strong>in</strong>sbesondere auch bei vielen Beteiligten – se<strong>in</strong>. Die Umlegung kann neben<br />

den vorgegebenen gesetzlichen Bestimmungen auch sehr weitgehend freiwillige Regelungen<br />

mit den Beteiligten oder Abmachungen zwischen den Beteiligten berücksichtigen und vollziehen.<br />

Im Umlegungsverfahren können alle erforderlichen Maßnahmen der Bodenordnung ggf.<br />

auch gegen den Willen e<strong>in</strong>iger Beteiligter vollständig durchgesetzt werden, sodass jede<br />

rechtmäßig e<strong>in</strong>geleitete Umlegung auch zielgerecht zu Ende geführt werden kann.<br />

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