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Leerstand von Wohngebäuden in ländlichen Räumen

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Bewertung<br />

Das Instrument der restriktiven Ausweisung bzw. der Verzicht auf neue Wohnbauflächen ist<br />

aufseiten der Kommunen sofort möglich und entfaltet unmittelbar se<strong>in</strong>e Wirkung. Auf der<br />

Ebene der Regionalplanung bedarf es e<strong>in</strong>es längeren Vorlaufes, bis bestehende Regionalpläne<br />

geändert s<strong>in</strong>d.<br />

Kommunalpolitisch wird das Instrument sicherlich nur sehr zurückhaltend angenommen<br />

werden, wohl erst dann, wenn die <strong>Leerstand</strong>sproblematik e<strong>in</strong> nicht unerhebliches Ausmaß<br />

angenommen hat.<br />

11.6 Erbbaurecht (Harald Spehl)<br />

Das Instrument eignet sich bei entsprechendem politischen Gestaltungswillen für e<strong>in</strong> breites<br />

Spektrum <strong>von</strong> Problemlagen bei Wohngebäudeleerständen. Die Vergabe <strong>von</strong> Erbbaurechten<br />

durch private Eigentümer an private Nutzer dürfte kaum e<strong>in</strong>e Rolle spielen. Voraussetzung für<br />

die Vergabe <strong>von</strong> Nutzungsrechten durch öffentliche Akteure ist der Eigentumserwerb. Dieser<br />

wird zu realistischen Bed<strong>in</strong>gungen eher bei längerer Dauer der Leerstände und bei mittleren<br />

bis hohen Wertverlusten der Immobilien erfolgen. Zweckmäßig ausgestaltete Erbbaurechte an<br />

Wohnimmobilien s<strong>in</strong>d eigentlich <strong>in</strong> jeder Ortslage und unabhängig <strong>von</strong> der Häufigkeit der<br />

Leerstände e<strong>in</strong>setzbar.<br />

In Deutschland geht das Erbbaurecht auf die „Verordnung über das Erbbaurecht“ (Erbbau-<br />

VO) vom 15.01.1919 zurück. Es wurde <strong>in</strong> die Gesetzgebung der Bundesrepublik Deutschland<br />

übernommen und bildet <strong>in</strong> der heute gültigen Fassung die Grundlage für die Trennung und die<br />

getrennte Verfügung über Grundstücke und darauf errichtete Gebäude (BMJ 2010).<br />

In der Praxis wurde das Erbbaurecht v. a. <strong>von</strong> den Kirchen e<strong>in</strong>gesetzt, die Grundstücke<br />

nicht verkauften, sondern Erbbaurechte vergaben. Dabei betrug die Nutzungsdauer i. d. R. 99<br />

Jahre und der Erbbauz<strong>in</strong>s lag bei 4 bis 5 % des Grundstückswertes.<br />

Das Erbbaurecht wurde <strong>in</strong> sehr unterschiedlichem Umfang auch <strong>in</strong> Kommunen e<strong>in</strong>gesetzt.<br />

E<strong>in</strong> besonderes Beispiel war Wolfsburg (Wolfsburg 2010). Das Erbbaurecht wurde als Instrument<br />

des kommunalen Siedlungsbaus verwendet. Durch die Vergabe <strong>von</strong> Erbbaurechten<br />

wurden f<strong>in</strong>anzschwächeren Haushalten die Ausgaben für den Erwerb <strong>von</strong> Baugrundstücken<br />

erspart, um diesen Schichten zu Wohneigentum zu verhelfen.<br />

Vorteile des Erbbaurechtes aus der Sicht der Kommunen s<strong>in</strong>d:<br />

• Für den Nutzer ist ke<strong>in</strong>e Bodenspekulation möglich.<br />

• Die Kommune behält das Eigentum und die langfristige Verfügungsgewalt über das<br />

Grundstück.<br />

In den vergangenen Jahren ist die Nutzung des Erbbaurechtes durch die Kommunen zurückgegangen.<br />

Städte s<strong>in</strong>d vermehrt dazu übergegangen, Grundstücke zu verkaufen. Dies geschah<br />

teilweise aus grundsätzlicher Neuorientierung h<strong>in</strong>sichtlich der Bedeutung <strong>von</strong> kommunalem<br />

Eigentum an Grundstücken, v. a. aber aus fiskalischen Gründen. Inzwischen ist auch<br />

die Stadt Wolfsburg wieder zum alle<strong>in</strong>igen Verkauf <strong>von</strong> Baugrundstücken übergegangen.<br />

Dazu haben nicht zuletzt Ause<strong>in</strong>andersetzungen um die angemessene Höhe des Erbbauz<strong>in</strong>ses<br />

beigetragen.<br />

Im H<strong>in</strong>blick auf die <strong>Leerstand</strong>sproblematik <strong>von</strong> Wohngebäuden <strong>in</strong> ländlichen Regionen<br />

stellt sich die Frage e<strong>in</strong>er Neubewertung des Instrumentes des Erbbaurechtes. Angesichts der<br />

Haushaltslage kann nicht erwartet werden, dass <strong>von</strong> Leerständen betroffene Kommunen aus<br />

eigenen Mitteln Immobilien ankaufen und mithilfe des Erbbaurechtes an neue Nutzer übergeben.<br />

Zum e<strong>in</strong>en fehlt den Kommunen i. d. R. die nötige F<strong>in</strong>anzausstattung, zum anderen ist<br />

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