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Handbuch Rechnungswesen

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2 Das <strong>Rechnungswesen</strong> an der TU<br />

2.1 Grundlagen der Buchhaltung<br />

Quästur / E010A<br />

Karlsplatz 13<br />

1040 Wien<br />

quaestur.tuwien.ac.at<br />

DVR Nr. 0005886<br />

2.1.1 Rechtliche Grundlagen<br />

Die folgenden gesetzlichen Regelungen bilden die Eckpunkte und Grundsätze des<br />

täglichen Arbeitens in der Buchhaltung der TU:<br />

� § 15 Universitätsgesetz 2002: Trifft eine Reihe von allgemeinen Regelungen zur<br />

Gebarung der Universitäten:<br />

o Normierung der Grundsätze der Rechtmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit,<br />

Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit, Transparenz und Sorgfalt<br />

o Die Gebarung der Universitäten erfolgt im eigenen Namen und auf eigene<br />

Rechnung<br />

o Der Rechnungshof besitzt ein Prüfungsrecht für die Gebarung der<br />

Universitäten, sowie für alle gegründeten Gesellschaften, Stiftungen und<br />

Vereine, deren Geschäftsanteile die Universität mittelbar oder unmittelbar zu<br />

mehr als 50% hält<br />

� §16 Universitätsgesetz 2002: Trifft eine Reihe weiterer Regelungen etwas spezieller<br />

zum <strong>Rechnungswesen</strong>:<br />

o Für das <strong>Rechnungswesen</strong> der Universitäten sind die Regelungen des ersten<br />

Abschnitts des dritten Buches des Unternehmensgesetzbuches maßgeblich<br />

(unter anderem Pflicht zur doppelten Buchführung)<br />

o Das Rechnungsjahr der Universitäten entspricht dem Kalenderjahr<br />

o Die „Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur<br />

über den Rechnungsabschluss der Universitäten (Univ.<br />

RechnungsabschlussVO)“ trifft spezielle Regelungen zur Gestaltung der<br />

Rechnungsabschlüsse (= Jahresabschlüsse) der Universitäten<br />

o Die Rechnungsabschlüsse der Universitäten unterliegen der Prüfungspflicht<br />

durch einen Wirtschaftsprüfer.<br />

o Der geprüfte und vom Universitätsrat genehmigte Rechnungsabschluss<br />

muss bis Ende Mai des Folgejahres an das Bundesministerium für<br />

Wissenschaft und Forschung übermittelt werden<br />

� §§ 189 bis 216 Unternehmensgesetzbuch: Regeln alle wesentlichen Grundsätze<br />

der Buchhaltung und Bilanzierung:<br />

15.06.2012 Seite 33 von 102

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