Handbuch Rechnungswesen
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2 Das <strong>Rechnungswesen</strong> an der TU<br />
2.1 Grundlagen der Buchhaltung<br />
Quästur / E010A<br />
Karlsplatz 13<br />
1040 Wien<br />
quaestur.tuwien.ac.at<br />
DVR Nr. 0005886<br />
2.1.1 Rechtliche Grundlagen<br />
Die folgenden gesetzlichen Regelungen bilden die Eckpunkte und Grundsätze des<br />
täglichen Arbeitens in der Buchhaltung der TU:<br />
� § 15 Universitätsgesetz 2002: Trifft eine Reihe von allgemeinen Regelungen zur<br />
Gebarung der Universitäten:<br />
o Normierung der Grundsätze der Rechtmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit,<br />
Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit, Transparenz und Sorgfalt<br />
o Die Gebarung der Universitäten erfolgt im eigenen Namen und auf eigene<br />
Rechnung<br />
o Der Rechnungshof besitzt ein Prüfungsrecht für die Gebarung der<br />
Universitäten, sowie für alle gegründeten Gesellschaften, Stiftungen und<br />
Vereine, deren Geschäftsanteile die Universität mittelbar oder unmittelbar zu<br />
mehr als 50% hält<br />
� §16 Universitätsgesetz 2002: Trifft eine Reihe weiterer Regelungen etwas spezieller<br />
zum <strong>Rechnungswesen</strong>:<br />
o Für das <strong>Rechnungswesen</strong> der Universitäten sind die Regelungen des ersten<br />
Abschnitts des dritten Buches des Unternehmensgesetzbuches maßgeblich<br />
(unter anderem Pflicht zur doppelten Buchführung)<br />
o Das Rechnungsjahr der Universitäten entspricht dem Kalenderjahr<br />
o Die „Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur<br />
über den Rechnungsabschluss der Universitäten (Univ.<br />
RechnungsabschlussVO)“ trifft spezielle Regelungen zur Gestaltung der<br />
Rechnungsabschlüsse (= Jahresabschlüsse) der Universitäten<br />
o Die Rechnungsabschlüsse der Universitäten unterliegen der Prüfungspflicht<br />
durch einen Wirtschaftsprüfer.<br />
o Der geprüfte und vom Universitätsrat genehmigte Rechnungsabschluss<br />
muss bis Ende Mai des Folgejahres an das Bundesministerium für<br />
Wissenschaft und Forschung übermittelt werden<br />
� §§ 189 bis 216 Unternehmensgesetzbuch: Regeln alle wesentlichen Grundsätze<br />
der Buchhaltung und Bilanzierung:<br />
15.06.2012 Seite 33 von 102