Handbuch Rechnungswesen
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2.20 Lehrabgeltung & Kollegiengeld<br />
Quästur / E010A<br />
Karlsplatz 13<br />
1040 Wien<br />
quaestur.tuwien.ac.at<br />
DVR Nr. 0005886<br />
2.20.1 Lehrabgeltung<br />
Assistenten, die noch nicht in den neuen Kollektivvertrag übergeleitet wurden, wird die<br />
Lehrabgeltung nach Vertragsbedienstetengesetz, Angestelltengesetz und Richtlinien in<br />
sechs Monatsraten ausbezahlt.<br />
Bei ungleicher Verteilung der Lehrtätigkeit aus beiden Semestern eines Studienjahres wird<br />
für die Berechnung der Abgeltungen ein Durchschnitt der anrechenbaren Stunden ermittelt<br />
und angewiesen.<br />
Lehrabgeltung für Personen ohne Dienstverhältnis (z.B. Em. Univ.-Prof.)<br />
Die Lehrabgeltung wird weiterhin gemäß den Richtlinien in sechs Monatsraten ausbezahlt.<br />
Lehrabgeltung für studentische MitarbeiterInnen (TutorInnen)<br />
Wenn die Abhaltehäckchen im TISS gesetzt sind erfolgt die Anweisung in fünf<br />
Monatsraten:<br />
Wintersemester: Oktober – Februar<br />
Sommersemester: März – Juli<br />
2.20.2 Kollegiengeld<br />
Kollegiengeld gebührt beamteten Professoren und Dozenten gemäß § 51 GehG, sowie<br />
Assistenten nach altem Dienstrecht gemäß § 52 Abs 1 GehG.<br />
Nachdem die Abhaltehäkchen im TISS gesetzt wurden erfolgt die Anweisung für<br />
beamteten Professoren und Dozenten in vier Monatsraten. Assistenten nach § 52 Abs 1<br />
GehG erhalten für die ersten zwei abgehaltenen Stunden eine ruhegenussfähige<br />
Dienstzulage (Lehrzulage) für das laufende Semester. Für jede weitere beauftragte und<br />
abgehaltene Semesterstunde wird das Kollegiengeld in sechs Monatsraten angewiesen.<br />
Bei ungleicher Verteilung der Lehrtätigkeit aus beiden Semestern eines Studienjahres wird<br />
für die Berechnung der Abgeltungen ein Durchschnitt der anrechenbaren Stunden ermittelt<br />
und angewiesen.<br />
2.20.3 Besondere Leistungsprämien (Prüfungstaxen)<br />
� Grundsätzlich wird eine Prüfungsentschädigung (= „Taxe“) pro Prüfung (Zeugnis)<br />
gewährt. Im Falle der Mitwirkung eines Assistenten bei schriftlichen Prüfungen<br />
(Prüfungsteilen) wird die Taxe im Verhältnis 1:1 geteilt.<br />
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