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Handbuch Rechnungswesen

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2.20 Lehrabgeltung & Kollegiengeld<br />

Quästur / E010A<br />

Karlsplatz 13<br />

1040 Wien<br />

quaestur.tuwien.ac.at<br />

DVR Nr. 0005886<br />

2.20.1 Lehrabgeltung<br />

Assistenten, die noch nicht in den neuen Kollektivvertrag übergeleitet wurden, wird die<br />

Lehrabgeltung nach Vertragsbedienstetengesetz, Angestelltengesetz und Richtlinien in<br />

sechs Monatsraten ausbezahlt.<br />

Bei ungleicher Verteilung der Lehrtätigkeit aus beiden Semestern eines Studienjahres wird<br />

für die Berechnung der Abgeltungen ein Durchschnitt der anrechenbaren Stunden ermittelt<br />

und angewiesen.<br />

Lehrabgeltung für Personen ohne Dienstverhältnis (z.B. Em. Univ.-Prof.)<br />

Die Lehrabgeltung wird weiterhin gemäß den Richtlinien in sechs Monatsraten ausbezahlt.<br />

Lehrabgeltung für studentische MitarbeiterInnen (TutorInnen)<br />

Wenn die Abhaltehäckchen im TISS gesetzt sind erfolgt die Anweisung in fünf<br />

Monatsraten:<br />

Wintersemester: Oktober – Februar<br />

Sommersemester: März – Juli<br />

2.20.2 Kollegiengeld<br />

Kollegiengeld gebührt beamteten Professoren und Dozenten gemäß § 51 GehG, sowie<br />

Assistenten nach altem Dienstrecht gemäß § 52 Abs 1 GehG.<br />

Nachdem die Abhaltehäkchen im TISS gesetzt wurden erfolgt die Anweisung für<br />

beamteten Professoren und Dozenten in vier Monatsraten. Assistenten nach § 52 Abs 1<br />

GehG erhalten für die ersten zwei abgehaltenen Stunden eine ruhegenussfähige<br />

Dienstzulage (Lehrzulage) für das laufende Semester. Für jede weitere beauftragte und<br />

abgehaltene Semesterstunde wird das Kollegiengeld in sechs Monatsraten angewiesen.<br />

Bei ungleicher Verteilung der Lehrtätigkeit aus beiden Semestern eines Studienjahres wird<br />

für die Berechnung der Abgeltungen ein Durchschnitt der anrechenbaren Stunden ermittelt<br />

und angewiesen.<br />

2.20.3 Besondere Leistungsprämien (Prüfungstaxen)<br />

� Grundsätzlich wird eine Prüfungsentschädigung (= „Taxe“) pro Prüfung (Zeugnis)<br />

gewährt. Im Falle der Mitwirkung eines Assistenten bei schriftlichen Prüfungen<br />

(Prüfungsteilen) wird die Taxe im Verhältnis 1:1 geteilt.<br />

15.06.2012 Seite 88 von 102

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