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Handbuch Rechnungswesen

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Quästur / E010A<br />

Karlsplatz 13<br />

1040 Wien<br />

quaestur.tuwien.ac.at<br />

DVR Nr. 0005886<br />

o Die Buchungen sollen der Zeitfolge nach geordnet, vollständig, richtig<br />

und zeitgerecht vorgenommen werden.<br />

o Die Bezeichnung der Konten und Bücher soll klar sein und erkennen<br />

lassen, welche Geschäftsvorgänge auf diesen Konten verzeichnet werden.<br />

Buchungen sollen dementsprechend einheitlich auf den dafür vorgesehenen<br />

Konten erfolgen.<br />

o Die zu Büchern oder Aufzeichnungen gehörigen Belege sollen derart<br />

geordnet aufbewahrt werden, dass die Überprüfung der Eintragungen<br />

jederzeit möglich ist.<br />

o Werden zur Führung von Büchern und Aufzeichnungen Datenträger<br />

verwendet, so muss die inhaltsgleiche, vollständige und geordnete<br />

Wiedergabe bis zum Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist jederzeit<br />

gewährleistet sein.<br />

o Bei der Verwendung von Datenträgern (= elektronische Buchhaltung),<br />

sollen Eintragungen oder Aufzeichnungen nicht in einer Weise verändert<br />

werden können, dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr ersichtlich ist.<br />

Eine Überprüfung der vollständigen, richtigen und lückenlosen<br />

Erfassung aller Geschäftsvorfälle, beispielsweise durch entsprechende<br />

Protokollierung der Datenerfassung und nachträglicher Änderungen, soll<br />

möglich sein.<br />

o Bücher und Aufzeichnungen sowie die zu den Büchern und<br />

Aufzeichnungen gehörigen Belege sind sieben Jahre aufzubewahren<br />

(Anmerkung: Zum Teil existieren noch längere Fristen, etwa bei anhängigen<br />

Verfahren oder Dokumenten im Zusammenhang mit der<br />

Immobilienbesteuerung). Soweit Geschäftspapiere und sonstige Unterlagen<br />

für die Abgabenerhebung von Bedeutung sind, müssen sie sieben Jahre<br />

aufbewahrt werden. Die Aufbewahrung kann auf Datenträgern<br />

geschehen, wenn die vollständige, geordnete, inhaltsgleiche und<br />

urschriftgetreue Wiedergabe bis zum Ablauf der gesetzlichen<br />

Aufbewahrungsfrist jederzeit gewährleistet ist.<br />

� Bilanzierungsgrundsätze:<br />

o Bilanzwahrheit: Der Jahresabschluss muss richtig und vollständig sein.<br />

o Bilanzklarheit: Der Jahresabschluss muss den gesetzlichen Form- und<br />

Gliederungsvorgaben entsprechen, zudem müssen klare und zutreffende<br />

Bezeichnungen gewählt werden, und einzelne Salden dürfen nicht<br />

aufgerechnet werden (Saldierungsverbot von z.B. Forderungen und<br />

Verbindlichkeiten gegeneinander).<br />

15.06.2012 Seite 35 von 102

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