Handbuch Rechnungswesen
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Quästur / E010A<br />
Karlsplatz 13<br />
1040 Wien<br />
quaestur.tuwien.ac.at<br />
DVR Nr. 0005886<br />
o Die Buchungen sollen der Zeitfolge nach geordnet, vollständig, richtig<br />
und zeitgerecht vorgenommen werden.<br />
o Die Bezeichnung der Konten und Bücher soll klar sein und erkennen<br />
lassen, welche Geschäftsvorgänge auf diesen Konten verzeichnet werden.<br />
Buchungen sollen dementsprechend einheitlich auf den dafür vorgesehenen<br />
Konten erfolgen.<br />
o Die zu Büchern oder Aufzeichnungen gehörigen Belege sollen derart<br />
geordnet aufbewahrt werden, dass die Überprüfung der Eintragungen<br />
jederzeit möglich ist.<br />
o Werden zur Führung von Büchern und Aufzeichnungen Datenträger<br />
verwendet, so muss die inhaltsgleiche, vollständige und geordnete<br />
Wiedergabe bis zum Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist jederzeit<br />
gewährleistet sein.<br />
o Bei der Verwendung von Datenträgern (= elektronische Buchhaltung),<br />
sollen Eintragungen oder Aufzeichnungen nicht in einer Weise verändert<br />
werden können, dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr ersichtlich ist.<br />
Eine Überprüfung der vollständigen, richtigen und lückenlosen<br />
Erfassung aller Geschäftsvorfälle, beispielsweise durch entsprechende<br />
Protokollierung der Datenerfassung und nachträglicher Änderungen, soll<br />
möglich sein.<br />
o Bücher und Aufzeichnungen sowie die zu den Büchern und<br />
Aufzeichnungen gehörigen Belege sind sieben Jahre aufzubewahren<br />
(Anmerkung: Zum Teil existieren noch längere Fristen, etwa bei anhängigen<br />
Verfahren oder Dokumenten im Zusammenhang mit der<br />
Immobilienbesteuerung). Soweit Geschäftspapiere und sonstige Unterlagen<br />
für die Abgabenerhebung von Bedeutung sind, müssen sie sieben Jahre<br />
aufbewahrt werden. Die Aufbewahrung kann auf Datenträgern<br />
geschehen, wenn die vollständige, geordnete, inhaltsgleiche und<br />
urschriftgetreue Wiedergabe bis zum Ablauf der gesetzlichen<br />
Aufbewahrungsfrist jederzeit gewährleistet ist.<br />
� Bilanzierungsgrundsätze:<br />
o Bilanzwahrheit: Der Jahresabschluss muss richtig und vollständig sein.<br />
o Bilanzklarheit: Der Jahresabschluss muss den gesetzlichen Form- und<br />
Gliederungsvorgaben entsprechen, zudem müssen klare und zutreffende<br />
Bezeichnungen gewählt werden, und einzelne Salden dürfen nicht<br />
aufgerechnet werden (Saldierungsverbot von z.B. Forderungen und<br />
Verbindlichkeiten gegeneinander).<br />
15.06.2012 Seite 35 von 102