Handbuch Rechnungswesen
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Quästur / E010A<br />
Karlsplatz 13<br />
1040 Wien<br />
quaestur.tuwien.ac.at<br />
DVR Nr. 0005886<br />
Für die Aufbewahrungspflicht von Unterlagen bei EU-Forschungsprojekten sind folgende<br />
Bestimmungen maßgeblich:<br />
� Bei RP7-Projekten (Siebtes Rahmenprogramm) müssen die Empfänger nach<br />
Abschluss des Projekts bis zu fünf Jahre lang die Originalausfertigungen bzw. in<br />
begründeten Ausnahmefällen beglaubigte Kopien – einschließlich elektronischer<br />
Kopien – aller Unterlagen aufbewahren, die im Zusammenhang mit der<br />
Finanzhilfevereinbarung stehen. Diese werden der Kommission für die<br />
Durchführung etwaiger Finanzprüfungen gemäß der Finanzhilfevereinbarung auf<br />
Anfrage zur Verfügung gestellt.<br />
Wichtig ist dabei noch, dass diese 5-Jahresfrist erst nach Erhalt der<br />
Abschlusszahlung beginnt und das kann im Einzelfall durchaus Jahre nach dem<br />
vertraglich festgelegten Projektende sein.<br />
� EFRE-Projekte (Europäischer Fonds für Regionale Entwicklung) Alle Dokumente<br />
zur Projektdurchführung inklusive der Berichte müssen von allen Partnern, d.h. dem<br />
Lead Partner und allen Projektpartnern, bis drei Jahre nach Programmabschluss,<br />
mindestens aber bis 31.12.2022 (!) aufbewahrt werden. Auf Anfrage müssen diese<br />
Dokumente für Kontrollinstitutionen verfügbar sein.<br />
2.18 Umsatzsteuer<br />
Detaillierte und laufend aktualisierte Informationen zur Umsatzsteuer finden Sie auf der<br />
Homepage der Quästur.<br />
2.18.1 Grundlagen Umsatzbesteuerung<br />
Der Umsatzsteuer unterliegen grundsätzlich die Lieferungen und sonstigen Leistungen die<br />
Unternehmer (im Sinne des Umsatzsteuergesetzes) im Inland gegen Entgelt im Rahmen<br />
ihres Unternehmens ausführen, zudem auch der Eigenverbrauch, die Einfuhr von<br />
Gegenständen aus einem Drittland ins Inland und der innergemeinschaftliche Erwerb.<br />
Die Umsatzsteuer ist einer Verbrauchersteuer, entsprechend haben Unternehmer, bis auf<br />
einige Ausnahmen, neben der Pflicht zur Verrechnung von Umsatzsteuer für ihre<br />
Lieferungen und Leistungen auch das Recht ihnen verrechnete Umsatzsteuer als<br />
sogenannte „Vorsteuer“ beim Finanzamt in Abzug zu bringen, und so rückerstattet zu<br />
bekommen.<br />
Bestimmte Unternehmer, Waren oder Dienstleistungen werden gemäß § 6 UStG von der<br />
Pflicht zur Verrechnung der Umsatzsteuer befreit, besitzen dementsprechend jedoch fast<br />
überwiegend auch nicht das Recht zum Vorsteuerabzug.<br />
15.06.2012 Seite 83 von 102