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Handbuch Rechnungswesen

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Quästur / E010A<br />

Karlsplatz 13<br />

1040 Wien<br />

quaestur.tuwien.ac.at<br />

DVR Nr. 0005886<br />

Für die Aufbewahrungspflicht von Unterlagen bei EU-Forschungsprojekten sind folgende<br />

Bestimmungen maßgeblich:<br />

� Bei RP7-Projekten (Siebtes Rahmenprogramm) müssen die Empfänger nach<br />

Abschluss des Projekts bis zu fünf Jahre lang die Originalausfertigungen bzw. in<br />

begründeten Ausnahmefällen beglaubigte Kopien – einschließlich elektronischer<br />

Kopien – aller Unterlagen aufbewahren, die im Zusammenhang mit der<br />

Finanzhilfevereinbarung stehen. Diese werden der Kommission für die<br />

Durchführung etwaiger Finanzprüfungen gemäß der Finanzhilfevereinbarung auf<br />

Anfrage zur Verfügung gestellt.<br />

Wichtig ist dabei noch, dass diese 5-Jahresfrist erst nach Erhalt der<br />

Abschlusszahlung beginnt und das kann im Einzelfall durchaus Jahre nach dem<br />

vertraglich festgelegten Projektende sein.<br />

� EFRE-Projekte (Europäischer Fonds für Regionale Entwicklung) Alle Dokumente<br />

zur Projektdurchführung inklusive der Berichte müssen von allen Partnern, d.h. dem<br />

Lead Partner und allen Projektpartnern, bis drei Jahre nach Programmabschluss,<br />

mindestens aber bis 31.12.2022 (!) aufbewahrt werden. Auf Anfrage müssen diese<br />

Dokumente für Kontrollinstitutionen verfügbar sein.<br />

2.18 Umsatzsteuer<br />

Detaillierte und laufend aktualisierte Informationen zur Umsatzsteuer finden Sie auf der<br />

Homepage der Quästur.<br />

2.18.1 Grundlagen Umsatzbesteuerung<br />

Der Umsatzsteuer unterliegen grundsätzlich die Lieferungen und sonstigen Leistungen die<br />

Unternehmer (im Sinne des Umsatzsteuergesetzes) im Inland gegen Entgelt im Rahmen<br />

ihres Unternehmens ausführen, zudem auch der Eigenverbrauch, die Einfuhr von<br />

Gegenständen aus einem Drittland ins Inland und der innergemeinschaftliche Erwerb.<br />

Die Umsatzsteuer ist einer Verbrauchersteuer, entsprechend haben Unternehmer, bis auf<br />

einige Ausnahmen, neben der Pflicht zur Verrechnung von Umsatzsteuer für ihre<br />

Lieferungen und Leistungen auch das Recht ihnen verrechnete Umsatzsteuer als<br />

sogenannte „Vorsteuer“ beim Finanzamt in Abzug zu bringen, und so rückerstattet zu<br />

bekommen.<br />

Bestimmte Unternehmer, Waren oder Dienstleistungen werden gemäß § 6 UStG von der<br />

Pflicht zur Verrechnung der Umsatzsteuer befreit, besitzen dementsprechend jedoch fast<br />

überwiegend auch nicht das Recht zum Vorsteuerabzug.<br />

15.06.2012 Seite 83 von 102

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