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Handbuch Rechnungswesen

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Quästur / E010A<br />

Karlsplatz 13<br />

1040 Wien<br />

quaestur.tuwien.ac.at<br />

DVR Nr. 0005886<br />

Die TU ist als Körperschaft des öffentlichen Rechts nur mit den Umsätzen aus ihren<br />

Betrieben gewerblicher Art umsatzsteuerpflichtig (§ 2 Abs 3 UStG; z.B. Untervermietung<br />

Räumlichkeiten an die Mensa; Allgemein Tätigkeiten die außerhalb der hoheitlichen<br />

Tätigkeit anfallen), hat jedoch auch nur in diesem Bereich das Recht auf einen<br />

Vorsteuerabzug.<br />

Aus diesem Grund bildet die der TU verrechnete Umsatzsteuer bzw. anfallende<br />

Erwerbsteuer, Einfuhrumsatzsteuer oder Reverse Charge in den allermeisten Fällen einen<br />

Kostenfaktor.<br />

Das österreichische Steuerrecht kennt 4 verschiedene Umsatzsteuersätze:<br />

� 20% Umsatzsteuer (§ 10 Abs 1 UStG): Der Standard-Steuersatz in Österreich, ihm<br />

unterliegen fast alle Lieferungen und Leistungen.<br />

� 10% Umsatzsteuer (§ 10 Abs 2 UStG): Der ermäßigte Steuersatz in Österreich,<br />

ihm unterliegen einige ausgewählte Lieferungen und Leistungen. Die häufigsten<br />

Anwendungsfälle sind: Nahrungsmittel, Bücher, Zeitungen, Vermietung zu<br />

Wohnzwecken, Beherbergung und Personenbeförderung.<br />

� 12% Umsatzsteuer (§ 10 Abs 3 UStG): Ein Sondersteuersatz speziell für den Ab-<br />

Hof-Verkauf von Wein, Most, Sturm und dergleichen.<br />

� 19% Umsatzsteuer (§ 10 Abs 4 UStG): Ein Sondersteuersatz speziell für die in den<br />

Gebieten Jungholz und Mittelberg bewirkten Umsätze durch Unternehmer, die<br />

einen Wohnsitz (Sitz), gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte in diesen<br />

Gebieten haben.<br />

Erfolgt eine Lieferung (Waren) oder Leistung aus dem Ausland findet ebenfalls eine<br />

Umsatzbesteuerung statt, je nachdem worum es sich handelt, woher die Lieferung oder<br />

Leistung stammt und zwischen wem der Geschäftsfall entsteht kommen unterschiedliche<br />

Steuern und Regelungen zur Anwendung.<br />

� 20% Erwerbsteuer: Fällt an bei Lieferungen (Waren) aus dem EU-Ausland an einen<br />

österreichischen Unternehmer iSd UStG, für die in Österreich 20% Umsatzsteuer<br />

gelten würden. Der liefernde Unternehmer darf seine nationale Umsatzsteuer nicht<br />

in Rechnung stellen, der empfangende Unternehmer muss auf die<br />

Rechnungssumme 20% Erwerbsteuer aufschlagen, und diese direkt an das für ihn<br />

zuständige Finanzamt abführen.<br />

� 10% Erwerbsteuer: Fällt an bei Lieferungen (Waren) aus dem EU-Ausland an einen<br />

österreichischen Unternehmer iSd UStG, für die in Österreich 10% Umsatzsteuer<br />

gelten würden. Der liefernde Unternehmer darf seine nationale Umsatzsteuer nicht<br />

in Rechnung stellen, der empfangende Unternehmer muss auf die<br />

Rechnungssumme 10% Erwerbsteuer aufschlagen, und diese direkt an das für ihn<br />

zuständige Finanzamt abführen.<br />

15.06.2012 Seite 84 von 102

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