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8 Verfahrensvermerke - Gemeinde Schwalmtal

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1 Rahmenbedingungen und Grundlagen<br />

1.1 Rechtliche Grundlage und<br />

Aufgabe der Flächennutzungsplanung<br />

Die rechtliche Grundlage zur Aufstellung des Flächennutzungsplanes sowie für<br />

dessen Inhalte bildet das Baugesetzbuch (BauGB): Gemäß § 1 BauGB haben<br />

die <strong>Gemeinde</strong>n „Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche<br />

Entwicklung und Ordnung erforderlich ist“. Der Flächennutzungsplan<br />

stellt den vorbereitenden Bauleitplan der <strong>Gemeinde</strong> dar und enthält die<br />

grundlegenden Zielaussagen der gemeindlichen planerischen Absichten für die<br />

Flächennutzung des gesamten <strong>Gemeinde</strong>gebietes.<br />

§ 5 BauGB liefert die Definition des Sinn und Zwecks des Flächennutzungsplanes:<br />

„Im Flächennutzungsplan ist für das ganze <strong>Gemeinde</strong>gebiet die sich<br />

aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung<br />

nach den voraussehbaren Bedürfnissen der <strong>Gemeinde</strong> in den<br />

Grundzügen darzustellen.“ Die Aussagen beziehen sich auf die bebauten und<br />

bebaubaren Flächen sowie die von einer baulichen Nutzung freizuhaltenden<br />

Flächen. Die flächenhafte Ausweisung in den Grundzügen dient dabei der Vorbereitung<br />

einer konkreteren baulichen oder sonstigen Planung in den verbindlichen<br />

Bebauungsplänen bzw. Vorhaben bezogenen Bebauungsplänen. Demnach<br />

ist auch nicht die exakte Grenzziehung wie beim Bebauungsplan, sondern<br />

zunächst die grobkörnige Bestimmung von Entwicklungsbereichen Aufgabe<br />

der Flächennutzungsplanung.<br />

Der Flächennutzungsplan ist im Gegensatz zum Bebauungsplan nicht für jedermann<br />

rechtsverbindlich. Er stellt vielmehr ein Planwerk dar, an dessen<br />

Zielaussagen sich die <strong>Gemeinde</strong> bei der Aufstellung und Entwicklung von Bebauungsplänen<br />

bindet. Die Träger öffentlicher Belange sind ebenfalls an die<br />

Aussagen des Flächennutzungsplanes gebunden. Ein Rechtsanspruch der Allgemeinheit<br />

bzw. des Bürgers auf die Darstellungen des Flächennutzungsplanes<br />

besteht nicht. Gleichwohl entfaltet der Flächennutzungsplan Wirkungen<br />

für die Zulässigkeit von Vorhaben im Außenbereich nach § 35 und Satzungen<br />

nach § 34 BauGB.<br />

1.2 Planungsanlass<br />

Mit der Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes formuliert die <strong>Gemeinde</strong><br />

<strong>Schwalmtal</strong> ihre räumlichen Leitvorstellungen und Ziele für die <strong>Gemeinde</strong>entwicklung<br />

hinsichtlich der künftigen sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen<br />

Entwicklung unter städtebaulichen Aspekten.<br />

Der Flächennutzungsplan der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Schwalmtal</strong> besteht seit dem Jahr<br />

1980 und wurde für die Dauer von 10 – 15 Jahren aufgestellt. Die damals<br />

festgelegten entwicklungspolitischen Ziele sind mittlerweile in räumlichen<br />

Teilbereichen durch neue Ziele ersetzt worden. Im Rahmen der Fortschreibung<br />

des FNP wurde diesen Entwicklungen durch zahlreiche Planänderungen<br />

Rechnung getragen.<br />

planungsbüro b. m. wegmann, essen stand 22.11.2005 5

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