8 Verfahrensvermerke - Gemeinde Schwalmtal
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1 Rahmenbedingungen und Grundlagen<br />
1.1 Rechtliche Grundlage und<br />
Aufgabe der Flächennutzungsplanung<br />
Die rechtliche Grundlage zur Aufstellung des Flächennutzungsplanes sowie für<br />
dessen Inhalte bildet das Baugesetzbuch (BauGB): Gemäß § 1 BauGB haben<br />
die <strong>Gemeinde</strong>n „Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche<br />
Entwicklung und Ordnung erforderlich ist“. Der Flächennutzungsplan<br />
stellt den vorbereitenden Bauleitplan der <strong>Gemeinde</strong> dar und enthält die<br />
grundlegenden Zielaussagen der gemeindlichen planerischen Absichten für die<br />
Flächennutzung des gesamten <strong>Gemeinde</strong>gebietes.<br />
§ 5 BauGB liefert die Definition des Sinn und Zwecks des Flächennutzungsplanes:<br />
„Im Flächennutzungsplan ist für das ganze <strong>Gemeinde</strong>gebiet die sich<br />
aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung<br />
nach den voraussehbaren Bedürfnissen der <strong>Gemeinde</strong> in den<br />
Grundzügen darzustellen.“ Die Aussagen beziehen sich auf die bebauten und<br />
bebaubaren Flächen sowie die von einer baulichen Nutzung freizuhaltenden<br />
Flächen. Die flächenhafte Ausweisung in den Grundzügen dient dabei der Vorbereitung<br />
einer konkreteren baulichen oder sonstigen Planung in den verbindlichen<br />
Bebauungsplänen bzw. Vorhaben bezogenen Bebauungsplänen. Demnach<br />
ist auch nicht die exakte Grenzziehung wie beim Bebauungsplan, sondern<br />
zunächst die grobkörnige Bestimmung von Entwicklungsbereichen Aufgabe<br />
der Flächennutzungsplanung.<br />
Der Flächennutzungsplan ist im Gegensatz zum Bebauungsplan nicht für jedermann<br />
rechtsverbindlich. Er stellt vielmehr ein Planwerk dar, an dessen<br />
Zielaussagen sich die <strong>Gemeinde</strong> bei der Aufstellung und Entwicklung von Bebauungsplänen<br />
bindet. Die Träger öffentlicher Belange sind ebenfalls an die<br />
Aussagen des Flächennutzungsplanes gebunden. Ein Rechtsanspruch der Allgemeinheit<br />
bzw. des Bürgers auf die Darstellungen des Flächennutzungsplanes<br />
besteht nicht. Gleichwohl entfaltet der Flächennutzungsplan Wirkungen<br />
für die Zulässigkeit von Vorhaben im Außenbereich nach § 35 und Satzungen<br />
nach § 34 BauGB.<br />
1.2 Planungsanlass<br />
Mit der Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes formuliert die <strong>Gemeinde</strong><br />
<strong>Schwalmtal</strong> ihre räumlichen Leitvorstellungen und Ziele für die <strong>Gemeinde</strong>entwicklung<br />
hinsichtlich der künftigen sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen<br />
Entwicklung unter städtebaulichen Aspekten.<br />
Der Flächennutzungsplan der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Schwalmtal</strong> besteht seit dem Jahr<br />
1980 und wurde für die Dauer von 10 – 15 Jahren aufgestellt. Die damals<br />
festgelegten entwicklungspolitischen Ziele sind mittlerweile in räumlichen<br />
Teilbereichen durch neue Ziele ersetzt worden. Im Rahmen der Fortschreibung<br />
des FNP wurde diesen Entwicklungen durch zahlreiche Planänderungen<br />
Rechnung getragen.<br />
planungsbüro b. m. wegmann, essen stand 22.11.2005 5