8 Verfahrensvermerke - Gemeinde Schwalmtal
8 Verfahrensvermerke - Gemeinde Schwalmtal
8 Verfahrensvermerke - Gemeinde Schwalmtal
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
3.12 Nachrichtliche Übernahme von Planungen und<br />
sonstigen Nutzungsregelungen<br />
Der Flächennutzungsplan übernimmt nachrichtlich bestehende nach anderen<br />
gesetzlichen Vorschriften getroffene und somit rechtsverbindliche planerische<br />
Festsetzungen, die seitens der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Schwalmtal</strong> auf Ebene der Stadtplanung<br />
zu beachten sind. Rechtsgrundlage ist der § 5(4) BauGB.<br />
3.12.1 Übernahme wasserrechtlicher Festsetzungen - Wasserschutzgebiete<br />
Der Flächennutzungsplan übernimmt Schutzgebiete mit wasserrechtlichen<br />
Festsetzungen (Wasserschutzgebiete) nachrichtlich. Diese werden gemäß §<br />
19 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) von der oberen Wasserbehörde (Bezirksregierung)<br />
per Verordnung festgesetzt. Da die Darstellungen des Flächennutzungsplanes<br />
nicht parzellenscharf sind, haben die im Plan dargestellten Abgrenzungen<br />
lediglich Hinweischarakter. Die genauen Abgrenzungen sind den<br />
Schutzgebietskarten der Wasserschutzgebietsverordnungen zu entnehmen.<br />
Den Schutzgebieten zur Grundwassergewinnung fällt aufgrund der Lebensnotwendigkeit<br />
des Grundwassers für die Allgemeinheit ein besonderes Gewicht<br />
zu. So ist der Trinkwasserversorgung auch bei konkurrierenden Nutzungsansprüchen<br />
grundsätzlich der Vorrang einzuräumen. Da die Gefahr<br />
schädigender Einflüsse mit Annäherung an die Grundwasserentnahmestellen<br />
(Brunnen) zunimmt, werden die Wasserschutzgebiete in Schutzzonen eingeteilt.<br />
Die Schutzzonen sind in den Richtlinien für Trinkwasserschutzgebiete<br />
des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfachs e.V. (DVGW) definiert:<br />
In Zone III, der weiteren Schutzzone sind übliche Nutzungen von Grund und<br />
Boden grundsätzlich erlaubt. Zu unterbinden sind in erster Linie Verunreinigungen<br />
schwer abbaubarer chemischer oder radioaktiver Art. Je nach besonderer<br />
Nutzungsart ist eine Anzeigepflicht, eine Genehmigungspflicht oder ein<br />
Verbot zu erforderlich. Möglich ist auch die Festsetzung einer engeren Zone<br />
IIIA und einer weiteren Zone IIIB.<br />
In Zone II sind bereits weitergehende Beschränkungen erforderlich. Von einer<br />
vorherigen Genehmigung abhängig oder unzulässig können über die Beschränkungen<br />
der Zone III weitere Nutzungen sein. Die Zone ist insbesondere<br />
vor Mikroorganismen wie Bakterien etc. zu schützen, deren Beeinträchtigungen<br />
bei geringer Fließdauer und –strecke zur Trinkwassergewinnungsanlage<br />
gefährlich sind.<br />
In der Wasserschutzgebietsverordnung Amern ist die Festsetzung einer<br />
Schutzzone II nicht erforderlich. Als Ersatz wird eine Schutzzone III A 1 abgegrenzt,<br />
um zu gewährleisten, dass innerhalb dieses Bereiches die schützende<br />
Bedeckung des Grundwaserleiters nicht verletzt wird (z. B. durch Abgrabungen,<br />
Bohrungen etc.). Für die Bemessung wird die Linie zugrunde gelegt,<br />
von der das Grundwasser im Förderhorizont 50 Tage bis zum Eintreffen in der<br />
Fassungsanlage benötigt. Der übrige Bereich der Schutzzone III A erhält die<br />
Bezeichnung III A2.<br />
planungsbüro b. m. wegmann, essen stand 22.11.2005 69