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8 Verfahrensvermerke - Gemeinde Schwalmtal

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3.12 Nachrichtliche Übernahme von Planungen und<br />

sonstigen Nutzungsregelungen<br />

Der Flächennutzungsplan übernimmt nachrichtlich bestehende nach anderen<br />

gesetzlichen Vorschriften getroffene und somit rechtsverbindliche planerische<br />

Festsetzungen, die seitens der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Schwalmtal</strong> auf Ebene der Stadtplanung<br />

zu beachten sind. Rechtsgrundlage ist der § 5(4) BauGB.<br />

3.12.1 Übernahme wasserrechtlicher Festsetzungen - Wasserschutzgebiete<br />

Der Flächennutzungsplan übernimmt Schutzgebiete mit wasserrechtlichen<br />

Festsetzungen (Wasserschutzgebiete) nachrichtlich. Diese werden gemäß §<br />

19 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) von der oberen Wasserbehörde (Bezirksregierung)<br />

per Verordnung festgesetzt. Da die Darstellungen des Flächennutzungsplanes<br />

nicht parzellenscharf sind, haben die im Plan dargestellten Abgrenzungen<br />

lediglich Hinweischarakter. Die genauen Abgrenzungen sind den<br />

Schutzgebietskarten der Wasserschutzgebietsverordnungen zu entnehmen.<br />

Den Schutzgebieten zur Grundwassergewinnung fällt aufgrund der Lebensnotwendigkeit<br />

des Grundwassers für die Allgemeinheit ein besonderes Gewicht<br />

zu. So ist der Trinkwasserversorgung auch bei konkurrierenden Nutzungsansprüchen<br />

grundsätzlich der Vorrang einzuräumen. Da die Gefahr<br />

schädigender Einflüsse mit Annäherung an die Grundwasserentnahmestellen<br />

(Brunnen) zunimmt, werden die Wasserschutzgebiete in Schutzzonen eingeteilt.<br />

Die Schutzzonen sind in den Richtlinien für Trinkwasserschutzgebiete<br />

des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfachs e.V. (DVGW) definiert:<br />

In Zone III, der weiteren Schutzzone sind übliche Nutzungen von Grund und<br />

Boden grundsätzlich erlaubt. Zu unterbinden sind in erster Linie Verunreinigungen<br />

schwer abbaubarer chemischer oder radioaktiver Art. Je nach besonderer<br />

Nutzungsart ist eine Anzeigepflicht, eine Genehmigungspflicht oder ein<br />

Verbot zu erforderlich. Möglich ist auch die Festsetzung einer engeren Zone<br />

IIIA und einer weiteren Zone IIIB.<br />

In Zone II sind bereits weitergehende Beschränkungen erforderlich. Von einer<br />

vorherigen Genehmigung abhängig oder unzulässig können über die Beschränkungen<br />

der Zone III weitere Nutzungen sein. Die Zone ist insbesondere<br />

vor Mikroorganismen wie Bakterien etc. zu schützen, deren Beeinträchtigungen<br />

bei geringer Fließdauer und –strecke zur Trinkwassergewinnungsanlage<br />

gefährlich sind.<br />

In der Wasserschutzgebietsverordnung Amern ist die Festsetzung einer<br />

Schutzzone II nicht erforderlich. Als Ersatz wird eine Schutzzone III A 1 abgegrenzt,<br />

um zu gewährleisten, dass innerhalb dieses Bereiches die schützende<br />

Bedeckung des Grundwaserleiters nicht verletzt wird (z. B. durch Abgrabungen,<br />

Bohrungen etc.). Für die Bemessung wird die Linie zugrunde gelegt,<br />

von der das Grundwasser im Förderhorizont 50 Tage bis zum Eintreffen in der<br />

Fassungsanlage benötigt. Der übrige Bereich der Schutzzone III A erhält die<br />

Bezeichnung III A2.<br />

planungsbüro b. m. wegmann, essen stand 22.11.2005 69

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