8 Verfahrensvermerke - Gemeinde Schwalmtal
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fahren ist zu prüfen, ob die konkreten Vorhaben mit den Schutzbestimmungen<br />
der einzelnen Verordnungen in Einklang stehen, unter Berücksichtigung<br />
der hydrogeologischen Verhältnisse.<br />
Im Vorfeld einer Baugenehmigung ist jede konkrete Einzelplanung der Wehrbereichsverwaltung<br />
als militärische Luftfahrtbehörde und als Träger öffentlicher<br />
Belange zuzuleiten.<br />
3.11 Kennzeichnungen und Hinweise<br />
3.11.1 Anbauverbots- und Anbaubeschränkungszonen<br />
Auf die in § 9 Bundesfernstraßengesetz definierte Anbauverbots- und Anbaubeschränkungszone<br />
wird hingewiesen:<br />
In einer Entfernung bis zu 40m, gemessen vom äußersten Rand der befestigten<br />
Fahrbahn der BAB (Anbauverbotszone) dürfen Hochbauten jeder Art nicht<br />
errichtet werden und Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs<br />
nicht durchgeführt werden.<br />
In einer Entfernung bis zu 100m, gemessen vom äußersten Rand der befestigten<br />
Fahrbahn der BAB (Anbaubeschränkungszone)<br />
• dürfen nur solche Bauanlagen errichtet, erheblich geändert oder anders<br />
genutzt werden, die die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf der<br />
Autobahn weder durch Lichteinwirkung, Dämpfe, Gase, Rauch, Geräusche,<br />
Erschütterungen und dgl. gefährden oder beeinträchtigen,<br />
• sind alle Beleuchtungsanlagen innerhalb und außerhalb von Grundstücken<br />
und Gebäuden so zu gestalten oder abzuschirmen, dass die Sicherheit<br />
und Leichtigkeit des Verkehrs auf der BAB nicht durch Blendung oder<br />
in sonstiger Weise beeinträchtigt wird,<br />
• dürfen weder Werbeanlagen, Firmennamen, Angaben über die Art von<br />
Anlagen oder sonstige Hinweise mit Wirkung zur Autobahn angebracht<br />
oder aufgestellt werden.<br />
Zur befestigten Fahrbahn gehören auch die Standspuren, Beschleunigungs-<br />
und Verzögerungsspuren der Anschlussstellen und die Anschlussstellen selbst.<br />
Entschädigungsansprüche, die sich durch das Vorhandensein oder den Betrieb<br />
auf der Autobahn ergeben können – z. B. Geräusch-, Geruchs- oder Staubbelästigungen<br />
– können nicht geltend gemacht werden.<br />
3.11.2 Altlasten<br />
Im Flächennutzungsplan werden solche Flächen gekennzeichnet, deren Böden<br />
erheblich mit umweltgefährdeten Stoffen belastet sind bzw. wo ein hinreichend<br />
konkreter Verdacht für eine Bodenbelastung aufgrund ehemaliger Nutzungen<br />
vorliegt. Diese Flächen sind nachrichtlich aus dem Altlasten- Verdachtsflächen-<br />
Kataster des Kreises Viersen übernommen. Gemäß § 5 (3) Nr.<br />
3 BauGB sollen im FNP nur diejenigen Flächen gekennzeichnet werden, für die<br />
eine bauliche Nutzung vorgesehen ist. Der Flächennutzungsplan benennt über<br />
diese Mindestdarstellung hinaus auch einzelne belastete Flächen im Außenbe-<br />
planungsbüro b. m. wegmann, essen stand 22.11.2005 66