8 Verfahrensvermerke - Gemeinde Schwalmtal
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In Zone I, dem so genannten Fassungsbereich, ist die Trinkwassergewinnungsanlage<br />
und ihre unmittelbare Umgebung vor Verunreinigungen und Beeinträchtigungen<br />
aller Art zu schützen. Demnach ist jegliche Nutzung durch<br />
Dritte ausgeschlossen.<br />
Für die Genehmigungspflichten und Verbote wird auf die ordnungsbehördlichen<br />
Verordnungen zur Festsetzung der jeweiligen Trinkwasserschutzgebiete<br />
der Bezirksregierung verwiesen.<br />
Der Flächennutzungsplan übernimmt nachrichtlich folgende Wasserschutzgebiete<br />
(WSG) für die Trinkwassergewinnung mit den entsprechenden Schutzzonen:<br />
• WSG Amern im östlichen <strong>Gemeinde</strong>gebiet mit den Schutzzonen I, IIIA1,<br />
IIIA2 und IIIB. Das WSG ist seit 1996 rechtskräftig.<br />
• WSG Lüttelbracht im Nordwesten des <strong>Gemeinde</strong>gebietes mit der<br />
Schutzzone IIIB. Das WSG ist seit 1995 rechtskräftig.<br />
• WSG Dülken / Boisheim am östlichen Rand des <strong>Gemeinde</strong>gebietes mit<br />
den Schutzzonen IIIA2 sowie IIIB. Das WSG ist seit 1989 rechtskräftig.<br />
• WSG Breyell im östlichen <strong>Gemeinde</strong>gebiet mit der Schutzzone IIIB. Das<br />
WSG ist seit 2002 rechtskräftig.<br />
Außerdem wird das Einzugsgebiet der Trinkwassergewinnungsanlage Niederkrüchten<br />
dargestellt, das auch im GEP 99 als Bereich für den Grundwasser-<br />
und Gewässerschutz dargestellt ist.<br />
Die Konzentrationszone für Windenergieanlagen liegt innerhalb der festgesetzten<br />
Trinkwasserschutzgebiete Amern und Dülken / Boisheim, Zone IIIB.<br />
Die Errichtung von Windenergieanlagen ist nach den Festlegungen der Wasserschutzzonenverordnungen<br />
genehmigungspflichtig. Aufgrund der Lage innerhalb<br />
der Schutzzonen müssen bei der Realisierung der Windenergieanlagen<br />
aus wasserwirtschaftlicher Sicht erhöhte Anforderungen an den Bau und<br />
Betrieb der Windenergieanlagen gestellt werden. In den Genehmigungsverfahren<br />
ist zu prüfen, ob die konkreten Vorhaben mit den Schutzbestimmungen<br />
der einzelnen Verordnungen in Einklang stehen, unter Berücksichtigung<br />
der hydrogeologischen Verhältnisse.<br />
3.12.2 Übernahme von Festsetzungen der Landschaftspläne<br />
des Kreises<br />
Das <strong>Gemeinde</strong>gebiet <strong>Schwalmtal</strong> wird von den Landschaftsplänen Nr. 1 „Mittleres<br />
<strong>Schwalmtal</strong>“ und Nr. 7 „Bockerter Heide“ des Kreises Viersen abgedeckt.<br />
Der Landschaftsplan Nr. 7 ist seit dem 03.02.1995 rechtskräftig, der Landschaftsplan<br />
Nr. 1 seit dem 29.01.82. Die Inhalte der Landschaftspläne und ihrer<br />
bisher rechtskräftigen Änderungen werden nachrichtlich in den FNP übernommen<br />
48 .<br />
48 Die 3. Änderung des Landschaftsplanes Nr. 1 ist seit dem 26.08.2004 rechtskräftig. Ihre Inhalte<br />
sind im Landschaftspflegerischen Fachbeitrag noch nicht enthalten und wurden kurz<br />
vor dem Offenlagebeschluss in den Flächennutzungsplan eingearbeitet.<br />
planungsbüro b. m. wegmann, essen stand 22.11.2005 70