10.11.2012 Aufrufe

8 Verfahrensvermerke - Gemeinde Schwalmtal

8 Verfahrensvermerke - Gemeinde Schwalmtal

8 Verfahrensvermerke - Gemeinde Schwalmtal

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

3.12.6 Übernahme von Planungen des Luftverkehrs<br />

Die bisherige Nutzung des Militärflugplatzes Brüggen wurde im Jahr 2002 aufgegeben.<br />

Der Flugplatz wird heute nur noch für den Hubschrauberbetrieb genutzt.<br />

Die bisher auf einen Betrieb mit Starrflüglern ausgerichteten Bauschutz-<br />

und Lärmschutzbereiche werden zurzeit überarbeitet. Rein formell<br />

sind die für seine bisherige Nutzung festgesetzten Bauschutz- und Lärmschutzbereiche<br />

immer noch zu beachten. Gegebenenfalls müssen die neuen<br />

Bauschutz- und Lärmschutzbereiche zu einem späteren Zeitpunkt im Rahmen<br />

einer FNP- Änderung eingearbeitet werden. Bei Bebauungsplänen und Bauvorhaben<br />

ist jeweils der aktuelle Stand der unten angeführten Bauschutz-<br />

bzw. Lärmschutzbereiche zu beachten. Zum jetzigen Zeitpunkt gelten die folgenden<br />

Bestimmungen:<br />

Bauschutzbereich<br />

Teile des <strong>Gemeinde</strong>gebietes liegen im Bauschutzbereich des Flugplatzes<br />

Brüggen. Damit unterliegen Baugenehmigungen für bauliche Anlagen, die eine<br />

Höhe von 120m über NN überschreiten, der Zustimmung der Wehrbereichsverwaltung<br />

West. Gegebenenfalls müssen konkrete Einzelplanungen der<br />

Wehrbereichsverwaltung West als militärische Luftfahrtbehörde vor Erteilung<br />

der Baugenehmigung vorgelegt werden, damit geprüft werden kann, ob die<br />

bauliche Anlage ggf. mit einer Tages- und/oder Nachtkennzeichnung versehen<br />

werden muss.<br />

Lärmschutzbereiche gemäß Landesentwicklungsplan (LEP)<br />

Ebenfalls Teile des <strong>Gemeinde</strong>gebietes (in der Planzeichnung eingetragen) liegen<br />

innerhalb der im LEP dargestellten Lärmschutzbereiche B bzw. C des Militärflugplatzes<br />

Brüggen.<br />

Gemäß LEP ist in der Zone C in der Bauleitplanung im Rahmen der Abwägung<br />

zu beachten, dass langfristig von einer erheblichen Lärmbelastung auszugehen<br />

ist und in besonderem Maße Vorkehrungen zum Schutz gegen schädliche<br />

Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes bzw. des<br />

Baugesetzbuches zu treffen sind.<br />

In der Zone B dürfen in der Bauleitplanung Wohngebiete, Kleinsiedlungsgebiete,<br />

Dorfgebiete, Mischgebiete, Kerngebiete und Sondergebiete, in denen<br />

Wohnungen und andere besonders lärmempfindliche Anlagen oder Einrichtungen<br />

zulässig sind, nicht in einer Weise neu dargestellt oder neu festgesetzt<br />

werden, die neue Baurechte entstehen lässt. Ausnahmen sind dann zulässig,<br />

wenn es sich um die Abrundung einer Baufläche handelt – allerdings nur im<br />

Rahmen der Darstellungen des Gebietsentwicklungsplanes (also beispielsweise<br />

im Allgemeinen Siedlungsbereich). Für diese Ausnahmefälle sind in besonderem<br />

Maße Vorkehrungen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen<br />

im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes zu treffen.<br />

Im Falle der neuen Wohnbaufläche Linde ist im Rahmen der nachfolgenden<br />

Planungen zu prüfen, ob die Lärmschutzbereiche des Flugplatzes Brüggen<br />

noch anzuwenden sind.<br />

planungsbüro b. m. wegmann, essen stand 22.11.2005 74

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!