8 Verfahrensvermerke - Gemeinde Schwalmtal
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3.12.6 Übernahme von Planungen des Luftverkehrs<br />
Die bisherige Nutzung des Militärflugplatzes Brüggen wurde im Jahr 2002 aufgegeben.<br />
Der Flugplatz wird heute nur noch für den Hubschrauberbetrieb genutzt.<br />
Die bisher auf einen Betrieb mit Starrflüglern ausgerichteten Bauschutz-<br />
und Lärmschutzbereiche werden zurzeit überarbeitet. Rein formell<br />
sind die für seine bisherige Nutzung festgesetzten Bauschutz- und Lärmschutzbereiche<br />
immer noch zu beachten. Gegebenenfalls müssen die neuen<br />
Bauschutz- und Lärmschutzbereiche zu einem späteren Zeitpunkt im Rahmen<br />
einer FNP- Änderung eingearbeitet werden. Bei Bebauungsplänen und Bauvorhaben<br />
ist jeweils der aktuelle Stand der unten angeführten Bauschutz-<br />
bzw. Lärmschutzbereiche zu beachten. Zum jetzigen Zeitpunkt gelten die folgenden<br />
Bestimmungen:<br />
Bauschutzbereich<br />
Teile des <strong>Gemeinde</strong>gebietes liegen im Bauschutzbereich des Flugplatzes<br />
Brüggen. Damit unterliegen Baugenehmigungen für bauliche Anlagen, die eine<br />
Höhe von 120m über NN überschreiten, der Zustimmung der Wehrbereichsverwaltung<br />
West. Gegebenenfalls müssen konkrete Einzelplanungen der<br />
Wehrbereichsverwaltung West als militärische Luftfahrtbehörde vor Erteilung<br />
der Baugenehmigung vorgelegt werden, damit geprüft werden kann, ob die<br />
bauliche Anlage ggf. mit einer Tages- und/oder Nachtkennzeichnung versehen<br />
werden muss.<br />
Lärmschutzbereiche gemäß Landesentwicklungsplan (LEP)<br />
Ebenfalls Teile des <strong>Gemeinde</strong>gebietes (in der Planzeichnung eingetragen) liegen<br />
innerhalb der im LEP dargestellten Lärmschutzbereiche B bzw. C des Militärflugplatzes<br />
Brüggen.<br />
Gemäß LEP ist in der Zone C in der Bauleitplanung im Rahmen der Abwägung<br />
zu beachten, dass langfristig von einer erheblichen Lärmbelastung auszugehen<br />
ist und in besonderem Maße Vorkehrungen zum Schutz gegen schädliche<br />
Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes bzw. des<br />
Baugesetzbuches zu treffen sind.<br />
In der Zone B dürfen in der Bauleitplanung Wohngebiete, Kleinsiedlungsgebiete,<br />
Dorfgebiete, Mischgebiete, Kerngebiete und Sondergebiete, in denen<br />
Wohnungen und andere besonders lärmempfindliche Anlagen oder Einrichtungen<br />
zulässig sind, nicht in einer Weise neu dargestellt oder neu festgesetzt<br />
werden, die neue Baurechte entstehen lässt. Ausnahmen sind dann zulässig,<br />
wenn es sich um die Abrundung einer Baufläche handelt – allerdings nur im<br />
Rahmen der Darstellungen des Gebietsentwicklungsplanes (also beispielsweise<br />
im Allgemeinen Siedlungsbereich). Für diese Ausnahmefälle sind in besonderem<br />
Maße Vorkehrungen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen<br />
im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes zu treffen.<br />
Im Falle der neuen Wohnbaufläche Linde ist im Rahmen der nachfolgenden<br />
Planungen zu prüfen, ob die Lärmschutzbereiche des Flugplatzes Brüggen<br />
noch anzuwenden sind.<br />
planungsbüro b. m. wegmann, essen stand 22.11.2005 74