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Technische Grundsätze zum barrierefreien Bauen - Bundesinstitut ...

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8 TECHNISCHE GRUNDSÄTZE ZUM BARRIEREFREIEN BAUENBundesland Landesbauordnungen (Stand) weitere Richtlinien und VorschriftenSachsen Sächsische Bauordnung (28.5.2004):§ 50 Barrierefreies <strong>Bauen</strong>Sachsen-AnhaltSchleswig-HolsteinBauordnung Sachsen-Anhalt(19.7.2004): § 57 Barrierefreies <strong>Bauen</strong>Landesbauordnung für das LandSchleswig-Holstein (10.1.2000, zuletztgeändert 15.6.2004): § 59Barrierefreies <strong>Bauen</strong>Thüringen Thüringer Bauordnung (16.3.2004):§ 53 Barrierefreies <strong>Bauen</strong>¯ <strong>Technische</strong> Baubestimmungen(enthalten DIN 18 024 Teil 1 undTeil 2)¯ Verwaltungsvorschrift inVorbereitung¯ <strong>Technische</strong> Baubestimmungen(enthalten DIN 18 024 Teil 1 undTeil 2)¯ RL Bau: K 26 Behinderten-gerechtes<strong>Bauen</strong>¯ <strong>Technische</strong> Baubestimmungen(enthalten DIN 18 024 Teil 1 undTeil 2)¯ Ausführungsbestimmungen ineinzelnen Verordnungen¯ <strong>Technische</strong> Baubestimmungen(enthalten DIN 18 024 Teil 1 undTeil 2)Neben den hier aufgeführten Paragraphen mit expliziten Regelungen <strong>zum</strong> <strong>barrierefreien</strong><strong>Bauen</strong>, enthalten einige Landesbauordnungen (Baden-Württemberg, Bremen,Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein) alsallgemeine Anforderung, dass die besonderen Belange von Menschen mit Behinderungen,alten Menschen, Kindern und Personen mit Kleinkindern zu berücksichtigensind.Grundsätzliche AnforderungenIn der Musterbauordnung werden in § 50 Anforderungen an barrierefreies <strong>Bauen</strong>von Gebäuden gestellt, die öffentlich zugänglich sind. Absatz 2 des Paragraphenhandelt von baulichen Anlagen. Die meisten Landesbauordnungen unterscheiden inden Paragraphen <strong>zum</strong> <strong>barrierefreien</strong> <strong>Bauen</strong> zwischen allgemein öffentlich zugänglichenGebäuden - die Kataloge sind unterschiedlich umfassend - und Gebäuden, dieüberwiegend oder ausschließlich von Menschen mit Behinderungen, alten Menschenund Personen mit Kleinkindern genutzt werden.Die Musterbauordnung sieht vor, dass "bauliche Anlagen, die öffentlich zugänglichsind, [...] in den dem allgemeinen Besucherverkehr dienenden Teilen von Menschenmit Behinderungen, alten Menschen und Personen mit Kleinkindern barrierefrei erreichtund ohne fremde Hilfe zweckentsprechend genutzt werden können" müssen.In den meisten Landesbauordnungen wurde diese Festlegung so oder ähnlich übernommen.Die Landesbauordnung Baden-Württemberg macht die Einschränkung aufdie barrierefreie Ausführung der "dem allgemeinen Besucherverkehr dienenden Teile"nicht. Der Katalog in § 39 Abs. 2 umfasst fast alle öffentlichen Gebäude und dieseBBR-Online-Publikation, Juli 2005 Kapitel 2

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