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Technische Grundsätze zum barrierefreien Bauen - Bundesinstitut ...

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18 TECHNISCHE GRUNDSÄTZE ZUM BARRIEREFREIEN BAUENAnwendungsbereich des BehindertengleichstellungsgesetzesDie Regelungen des § 8 BGG gelten für< zivile Neubauten und< große zivile Um- und Erweiterungsbauten.Neubauten sind damit immer barrierefrei zu errichten und zu gestalten. Dies ergibtsich schon aus den Landesbauordnungen, deren Regelungen vom BGG unberührtbleiben. Entscheidend ist vielmehr die Verpflichtung zur Barrierefreiheit bei Um- undErweiterungsbauten. Die Einschränkung, dass es sich dabei um "große" Baumaßnahmenhandeln muss, kann mit Hilfe der "Richtlinie für die Durchführung von Bauaufgabendes Bundes im Zuständigkeitsbereich der Finanzbauverwaltungen" (RBBau)näher bestimmt werden. Nach dieser Vorschrift sind Vorhaben "groß", wenn baulicheMaßnahmen über eine Million Euro kosten. Reine Bauunterhaltungsmaßnahmensind über das BGG somit nicht erfasst. Auch gibt es eine Beschränkung auf zivileBaumaßnahmen; Maßnahmen der Bundeswehr fallen damit nicht unter das BGG.<strong>Technische</strong> RegelnIn allen Anwendungsbereichen ist für die Barrierefreiheit die Art der Umsetzung wesentlich.Mit dem Gesetzestext wird auf die allgemein anerkannten Regeln der Technik,hier also insbesondere die DIN 18 024, verwiesen (BGG § 8, Abs. 1). Das BGG desBundes legt die Meßlatte für die dort genannten Baumaßnahmen damit höher alsmanche Landesbauordnungen, in denen die einschlägigen DIN-Normen nicht odernur teilweise als technische Baubestimmungen eingeführt sind. Klar ist, dass hiermitin keinem Fall baubezogene Normen zur zwingenden Vorschrift werden, da dies weiterdem Bauordnungsrecht vorbehalten ist.Die Regelung selbst ist allerdings als Sollvorschrift formuliert. Die DIN-Normen sinddamir nicht in jedem Fall komplett umzusetzen. Insbesondere im Bestand würde diesoft nur mit unverhältnismäßig hohem Kostenaufwand oder gar zerstörerischen Auswirkungenmöglich sein. Vielmehr sollen die allgemein anerkannten Regeln der Technikim Regelfall angewendet werden, im Einzelfall sind Abweichungen zulässig. Diesbedeutet jedoch nicht, dass damit die Herstellung der Barrierefreiheit gänzlich umgangenwerden kann. Die möglichen abweichenden Lösungen müssen vielmehr dieBarrierefreiheit in gleichem Maße herstellen (BGG § 8, Abs. 1).VerbandsklagemöglichkeitNeben den baulichen Anforderungen beinhaltet das BGG Regelungen, die eine eherindirekte Wirkung entfalten. Dazu gehört die Möglichkeit einer öffentlich-rechtlichenVerbandsklage, die das BGG in § 13 für seinen Geltungsbereich einführt. DieseKlagemöglichkeit setzt nicht voraus, dass ein klagender Verband in eigenen subjektivenRechten verletzt ist. Verbänden wird vielmehr allgemein die Möglichkeit eingeräumt,die tatsächliche Anwendung von Vorschriften durchzusetzen, die dem Schutzbehinderter Menschen dienen. 44. vgl. Begründung <strong>zum</strong> BGG (Quelle: www.behindertenbeauftragter.de)BBR-Online-Publikation, Juli 2005 Kapitel 3

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