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Technische Grundsätze zum barrierefreien Bauen - Bundesinstitut ...

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26 TECHNISCHE GRUNDSÄTZE ZUM BARRIEREFREIEN BAUENHilfsmittel den Zugang zu den einzelnen Etagen ermöglichen. Zudem sollen die Zugänge,Türen, Bedienungselemente und wichtige Bereiche taktil bzw. kontrastreichund farbig gestaltet sein, damit auch Blinden und Sehbehinderten eine Orientierungermöglicht wird. Neben diesen allgemeinen Grundsätzen gibt es weitere Anforderungen,die in allen behandelten Handlungsfeldern eine Rolle spielen. Dazu zählendie Bewegungsflächen, die Beleuchtung und die Beschaffenheit von Bodenbelägen.Zu allen drei Punkten sind nachfolgend die wichtigsten Anforderungen aufgeführt.Bewegungsflächen< Die grundlegenden Bewegungsflächen orientieren sich an den rollstuhlbedingtenMaßen, da Rollstühle den größten Platzbedarf haben. Die entsprechendenMaße müssen demnach 150x150cm betragen. Dies betrifftgrundsätzlich alle Bewegungsflächen, also die vor Aufzügen genauso wie diein Fluren oder solche vor Klosettbecken und Waschtischen, um nur einige Beispielezu nennen.< Die verschiedenen Bewegungsflächen dürfen sich dabei - ausgenommen solchervor Aufzügen - auch überlagern.< Für bestimmte Bereiche sind abweichend vom grundsätzlichen Anspruchjedoch auch reduzierte Bewegungsflächen möglich. Diese erfordern vom Rollstuhlfahrerzwar eine erhöhte Aufmerksamkeit und Geschicklichkeit, sind aberden jeweiligen technischen Ansprüchen geschuldet. Reduzierte Bewegungsflächenvon 120cm Breite sind dann möglich, wenn die entsprechende Stelleseitlich angefahren werden muss. Flächen von 90cm Breite sind möglich inDurchgängen, etwa bei Kontrollen und auf Nebenwegen.Abbildung 3: Notwendige Bewegungsflächen (hier als Beispiel die eines Elektro-Rollstuhls und eines Menschenmit Gehhilfen) 55. Sofern nicht anders angegeben stammen die folgenden Abbildungen aus: Bayerisches Staatsministeriumdes Innern - Oberste Baubehörde -, et al, a.a.O.; rechtes Bild: eigene DarstellungBBR-Online-Publikation, Juli 2005 Kapitel 4

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