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Technische Grundsätze zum barrierefreien Bauen - Bundesinstitut ...

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84 TECHNISCHE GRUNDSÄTZE ZUM BARRIEREFREIEN BAUEN§ 46 Barrierefreies <strong>Bauen</strong>(1) Bauliche Anlagen und andere Anlagen und Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2, die öffentlich zugänglichsind, müssen in den dem allgemeinen Besucherverkehr dienenden Teilen so errichtet und instand gehaltenwerden, dass sie von Menschen mit Behinderungen, alten Menschen und Personen mitKleinkindern barrierefrei erreicht und ohne fremde Hilfe zweckentsprechend genutzt werden können. DieseAnforderungen gelten insbesondere für1. Einrichtungen der Kultur und des Bildungswesens,2. Sport- und Freizeitstätten,3. Einrichtungen des Gesundheitswesens,4. Verwaltungs- und Gerichtsgebäude,5. Verkaufs-, Gast- und Beherbergungsstätten,6. Stellplätze, Garagen und Toilettenanlagen.Sie gelten nicht bei Nutzungsänderungen, wenn die Anforderungen nur mit unverhältnismäßigem Aufwanderfüllt werden können.(2) Abweichend von § 33 Abs. 4 müssen Gebäude mit <strong>barrierefreien</strong> Aufzügen oder Rampen ausreichendausgestattet sein, soweit Geschosse barrierefrei erreichbar sein müssen.(3) Abs. 1 und 2 gelten nicht, soweit die Anforderungen wegen schwieriger Geländeverhältnisse, ungünstigervorhandener Bebauung oder im Hinblick auf die Sicherheit der Menschen mit Behinderungen oderalten Menschen nur mit einem unverhältnismäßigen Mehraufwand erfüllt werden können.8.2.8 Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LbauO M-V)vom 6. Mai 1998, zuletzt geändert 16. Dezember 2003Vierter Abschnitt: Treppen, Rettungswege, Aufzüge und Öffnungen§ 35 Aufzüge(5) In Gebäuden mit mehr als fünf Vollgeschossen müssen Aufzüge in ausreichender Zahl eingebaut werden,von denen einer auch zur Aufnahme von Lasten, Krankentragen und Rollstühlen geeignet sein muss.Hierbei ist das oberste Vollgeschoss nicht zu berücksichtigen, wenn seine Nutzung einen Aufzug nicht erfordert.Fahrkörbe zur Aufnahme einer Krankentrage müssen eine nutzbare Grundfläche von mindestens1,10 m x 2,10 m, zur Aufnahme eines Rollstuhles von mindestens 1,10 m x 1,40 m haben; Türen müsseneine lichte Durchgangsbreite von mindestens 0,90 m haben. Vor den Aufzügen muss eine ausreichendeBewegungsfläche vorhanden sein. Zur Aufnahme von Rollstühlen bestimmte Aufzüge sollen von der öffentlichenVerkehrsfläche stufenlos erreichbar sein und stufenlos erreichbare Haltestellen in allen Geschossenmit Aufenthaltsräumen haben. Haltestellen im obersten Geschoss, im Erdgeschoss und in denKellergeschossen können entfallen, wenn sie nur unter besonderen Schwierigkeiten hergestellt werdenkönnen. Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht bei nachträglichem Ausbau von Dachgeschossenin bestehenden Gebäuden.Dritter Teil: Bauliche Anlagen: Siebenter Abschnitt: Besondere Anlagen§ 52 Barrierefreies <strong>Bauen</strong>(1) Bauliche Anlagen und andere Anlagen und Einrichtungen, die einem allgemeinen Besucherverkehr dienenoder die von Behinderten, alten Menschen oder Personen mit Kleinkindern nicht nur gelegentlich aufgesuchtwerden, sind so herzustellen und instand zu halten, dass sie von diesen Personen ohne fremdeHilfe zweckentsprechend genutzt und barrierefrei erreicht werden können. § 51 bleibt unberührt.(2) Absatz 1 gilt für die dem allgemeinen Besucherverkehr dienenden Teile, insbesondere von1. Verkaufsstätten mit mehr als 500 m² Verkaufsraumfläche,2. Versammlungsstätten einschließlich der für den Gottesdienst bestimmten Anlagen,3. Gaststätten mit mehr als 100 m² Gastraumfläche,4. Beherbergungsstätten mit insgesamt mehr als neun Gastbetten, bei Änderung oder Nutzungsän-BBR-Online-Publikation, Juli 2005 Kapitel 8

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