76 TECHNISCHE GRUNDSÄTZE ZUM BARRIEREFREIEN BAUEN(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht, soweit die Anforderungen wegen schwieriger Geländeverhältnisse,wegen des Einbaus eines sonst nicht erforderlichen Aufzugs, wegen ungünstiger vorhandener Bebauungoder im Hinblick auf die Sicherheit der Menschen mit Behinderungen oder alten Menschen nur mit einemunverhältnismäßigen Mehraufwand erfüllt werden können.§ 51 SonderbautenAn Sonderbauten können im Einzelfall zur Verwirklichung der allgemeinen Anforderungen nach § 3 Abs. 1besondere Anforderungen gestellt werden. Erleichterungen können gestattet werden, soweit es der Einhaltungvon Vorschriften wegen der besonderen Art oder Nutzung baulicher Anlagen oder Räume oderwegen besonderer Anforderungen nicht bedarf. Die Anforderungen und Erleichterungen nach denSätzen 1 und 2 können sich insbesondere erstrecken auf... 16. barrierefreie Nutzbarkeit, ...BBR-Online-Publikation, Juli 2005 Kapitel 8
TECHNISCHE GRUNDSÄTZE ZUM BARRIEREFREIEN BAUEN 778.2 LandesbauordnungenDie folgenden Abschnitte geben jeweils die Paragraphen und Artikel der Landesbauordnungenwieder, die sich auf das barrierefreie <strong>Bauen</strong> öffentlich zugänglicher Gebäudebeziehen.8.2.1 Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO)vom 8. August 1995, zuletzt geändert 19.10.20041. Teil: Allgemeine Vorschriften:§ 3 Allgemeine Anforderungen(4) In die Planung von Gebäuden sind die Belange von Personen mit kleinen Kindern, behinderten und altenMenschen nach Möglichkeit einzubeziehen; dies gilt insbesondere bei der Planung von Gebäuden mitmehreren Wohnungen, wenn sie sich von der Lage her für die barrierefreie Erreichbarkeit mindestens einesGeschosses eignen.5. Teil: Der Bau und seine Teile:§ 29 Aufzugsanlagen(2) Gebäude mit Aufenthaltsräumen, deren Fußboden mehr als 12,5 m über der Eingangsebene liegt, müssenAufzüge in ausreichender Zahl haben, von denen einer auch zur Aufnahme von Rollstühlen, Krankentragenund Lasten geeignet sein muss. Zur Aufnahme von Rollstühlen bestimmte Aufzüge müssen vonBehinderten ohne fremde Hilfe zweckentsprechend genutzt werden können. Sie müssen von der öffentlichenVerkehrsfläche stufenlos erreichbar sein und stufenlos erreichbare Haltestellen in allen Geschossenmit Aufenthaltsräumen haben. Haltestellen im obersten Geschoss und in den Untergeschossen könnenentfallen, wenn sie nur unter besonderen Schwierigkeiten hergestellt werden können.6. Teil: Einzelne Räume Wohnungen und besondere Anlagen:§ 39 Barrierefreie Anlagen(1) Bauliche Anlagen sowie andere Anlagen, die überwiegend von behinderten oder alten Menschen genutztwerden, wie1. Einrichtungen zur Frühförderung behinderter Kinder, Sonderschulen, Tages- und Begegnungsstätten,Einrichtungen zur Berufsbildung, Werkstätten, Wohnungen und Heime für behinderteMenschen,2. Altentagesstätten, Altenbegegnungsstätten, Altenwohnungen, Altenwohnheime, Altenheime undAltenpflegeheime,sind so herzustellen, dass sie von diesen Personen zweckentsprechend ohne fremde Hilfe genutzt werdenkönnen (barrierefreie Anlagen).(2) Die Anforderungen nach Absatz 1 gelten auch für1. Gebäude der öffentlichen Verwaltung und Gerichte,2. Schalter- und Abfertigungsräume der Verkehrs- und Versorgungsbetriebe, der Post sowie derBanken und Sparkassen,3. Kirchen und andere Anlagen für den Gottesdienst,4. Versammlungsstätten,5. Museen und öffentliche Bibliotheken,6. Sport-, Spiel- und Erholungsanlagen, Schwimmbäder,7. Camping- und Zeltplätze mit mehr als 50 Standplätzen,8. Jugend- und Freizeitstätten,9. Messe-, Kongress- und Ausstellungsbauten,Kapitel 8 BBR-Online-Publikation, Juli 2005