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Technische Grundsätze zum barrierefreien Bauen - Bundesinstitut ...

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TECHNISCHE GRUNDSÄTZE ZUM BARRIEREFREIEN BAUEN 85derung bestehender Gebäude mit insgesamt mehr als 30 Gastbetten,5. Bürogebäuden, Verwaltungsgebäuden und Gerichten,6. Schalterräumen und Abfertigungsräumen der Verkehrseinrichtungen, Versorgungseinrichtungen,der Post und der Kreditinstitute,7. Museen, öffentlichen Bibliotheken, Messebauten und Ausstellungsbauten sowie Lichtspielhäusern,Theatern und ähnlichen Kultureinrichtungen,8. Schulen und Hochschulen,9. Krankenhäusern, Praxisräumen der Heilberufe, Sanatorien, Kureinrichtungen und Apotheken,10. Sportstätten, Spielplätzen und ähnlichen Anlagen,11. öffentlichen Bedürfnisanstalten,12. Stellplätzen und Garagen, die zu den Anlagen und Einrichtungen nach den Nummern 1 bis 10gehören,13. öffentlich zugänglichen Parkhäusern und14. Tankstellen, an denen mehr als zwölf Personenkraftfahrzeuge gleichzeitig betankt werden können.(3) Die dem allgemeinen Besucherverkehr dienenden Teile der Gerichtsgebäude sowie der Verwaltungsgebäudedes Landes Mecklenburg-Vorpommern, die nach bisherigem Recht errichtet wurden und die dieAnforderungen an die Barrierefreiheit nach Absatz 1 nicht erfüllen, sind bei nicht nur geringfügigen Änderungender Gebäude so anzupassen, dass sie von Behinderten, alten Menschen oder Personen mit Kleinkindernzweckentsprechend genutzt werden können.(4) Bauliche Anlagen und andere Anlagen und Einrichtungen, die überwiegend oder ausschließlich vonBehinderten oder alten Menschen genutzt werden, wie1. Tagesstätten, Werkstätten und Heime für Behinderte,2. Altenheime, Altenwohnheime und Altenpflegeheime,3. Förderschulen für Behindertesind nicht nur in den dem allgemeinen Besucherverkehr dienenden Teilen, sondern in allen Teilen, die vondiesen Personen benutzt werden dürfen, so herzustellen und instand zu halten, dass sie von Behindertenoder alten Menschen zweckentsprechend genutzt werden können.(5) Die nach bisherigem Recht rechtmäßig errichteten baulichen Anlagen nach Absatz 4 Nr. 1 bis 3, die dieAnforderungen an die Barrierefreiheit nach dieser Vorschrift nicht erfüllen, sind bei nicht nur geringfügigenÄnderungen der Gebäude so anzupassen, dass sie von Behinderten oder alten Menschen zweckentsprechendgenutzt werden können.(6) Bauliche Anlagen und andere Anlagen und Einrichtungen nach den Absätzen 1 bis 5 müssen mindestensdurch einen Eingang stufenlos erreichbar sein. Der Eingang muss eine lichte Durchgangsbreite vonmindestens 0,90 m haben. Vor Türen muss eine ausreichende Bewegungsfläche vorhanden sein. Rampendürfen nicht mehr als 6 vom Hundert geneigt sein; sie müssen mindestens 1,20 m breit sein und beidseitigeinen festen und griffsicheren Handlauf haben. Am Anfang und Ende jeder Rampe ist ein Podest, alle 6 mein Zwischenpodest, anzuordnen. Podeste müssen eine Länge von mindestens 1,50 m haben. Treppenmüssen an beiden Seiten Handläufe erhalten, die über die Treppenabsätze und Fensteröffnungen sowieüber die letzten Stufen zu führen sind. Die Treppen müssen Setzstufen haben. Flure müssen mindestens1,40 m breit sein. Ein Toilettenraum muss auch für Benutzer von Rollstühlen geeignet sein; er ist zu kennzeichnen.(7) In Wohngebäuden mit mehr als drei oberirdischen Geschossen muss mindestens eine Wohnung durcheinen Eingang stufenlos erreichbar sein. Innerhalb dieser Wohnungen müssen die Zugangstüren zuWohn- und Schlafräumen, zur Küche, zu einem Sanitärraum (Bad/WC) und, soweit vorhanden, <strong>zum</strong> Freisitzschwellenlos sein und eine lichte Durchgangsbreite von mindestens 0,90 m haben; der Sanitärraummuss mindestens 7 m² groß sein. Absatz 6 Satz 1 bis 6 gilt entsprechend.(8) § 35 Abs. 5 gilt auch für Gebäude mit weniger als sechs Vollgeschossen, soweit Geschosse von Behindertenmit Rollstühlen stufenlos erreichbar sein müssen.(9) Ausnahmen von den Absätzen 1 bis 7 können gestattet werden, soweit dies aus Gründen des Denkmalschutzeserforderlich ist oder die Anforderungen nur mit einem unverhältnismäßigen Mehraufwanderfüllt werden können.Kapitel 8 BBR-Online-Publikation, Juli 2005

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