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Technische Grundsätze zum barrierefreien Bauen - Bundesinstitut ...

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14 TECHNISCHE GRUNDSÄTZE ZUM BARRIEREFREIEN BAUENSaarländische BGSTG setzt das Ziel, innerhalb von zehn Jahren die Barrierefreiheitauch im Bestand herzustellen: "Bereits bestehende Bauten [...] sind schrittweise entsprechendden allgemein anerkannten Regeln der Technik soweit wie möglich barrierefreizu gestalten mit dem Ziel, bis spätestens <strong>zum</strong> 1. Januar 2014 eine möglichstweitreichende Barrierefreiheit [...] zu erreichen." In Bayern ist allgemein für öffentlichzugängliche Gebäude zudem eine vergleichbare Regelung durch das Behindertengleichstellungsgesetzin die Bauordnung eingefügt worden (Art. 51, siehe auchKapitel 2.1). Diese besagt im Wesentlichen, dass auch bereits bestehende Gebäudebarrierefrei anzupassen sind, sofern dies technisch möglich und wirtschaftlich <strong>zum</strong>utbarist.AusnahmeregelungenWie das Bundesgesetz lassen auch die Landesgesetze von Bayern, Bremen, dem Saarlandund Schleswig-Holstein eine Abweichung von den Anforderungen zu, "wennmit einer anderen Lösung in gleichem Maße die Anforderungen an die Barrierefreiheiterfüllt werden". Im Saarland und in Schleswig-Holstein sind zusätzliche Ausnahmeregelungenfür Um- und Erweiterungsbauten möglich: "Ausnahmen [...] könnenhinsichtlich großer Um- und Erweiterungsbauten gestattet werden, wenn die Anforderungennur mit einem unverhältnismäßigen Mehraufwand erfüllt werden können."Das Bremische BGG ermöglicht Abweichungen aufgrund vonunverhältnismäßigem Mehraufwand nicht nur bei Um- und Erweiterungsbauten,sondern auch bei Neubauten. In Nordrhein-Westfalen legt das dortige BGG fest, dassdie Barrierefreiheit für bestimmte Einrichtungen und Institutionen entsprechendden bauordnungsrechtlichen Vorschriften herzustellen ist, Möglichkeiten davon abzuweichenwerden nicht genannt. Auch das LGGBehM Rheinland-Pfalz führt keineAbweichungen oder Ausnahmen an, lässt aber mit der allgemein formulierten Anforderung,"die allgemein anerkannten Regeln der Technik zur <strong>barrierefreien</strong> Gestaltungso weit wie möglich [zu] berücksichtigen", gewisse Spielräume offen.2.4 Zum Stand der Umsetzung der Vorschriften in den BundesländernDie gesetzlichen Regelungen der Länder werden von den Verantwortlichen in denLandesministerien als gute Grundlage für das barrierefreie <strong>Bauen</strong> öffentlicher Bautengesehen. Das Thema hat nicht zuletzt durch die in vielen Fällen mittlerweile erlassenenBehindertengleichstellungsgesetze oder die Diskussionen umentsprechende Entwürfe eine hohe politische Akzeptanz. Viele der Landesgleichstellungsgesetzesind allerdings noch nicht lang genug in Kraft, als dass bereits ausreichendeErfahrungen mit deren Umsetzung - und hier vor allem der Verpflichtungen<strong>zum</strong> <strong>barrierefreien</strong> <strong>Bauen</strong> analog § 8 des Bundesgleichstellungsgesetzes - vorhandenwären.Ein größeres Potenzial an Erfahrungen bieten da die Regelungen der Landesbauordnungen<strong>zum</strong> <strong>barrierefreien</strong> <strong>Bauen</strong>, die bereits deutlich länger bestehen. So wird geradebei Neubauten barrierefreies <strong>Bauen</strong> immer selbstverständlicher ("bei NeubautenBBR-Online-Publikation, Juli 2005 Kapitel 2

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