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Technische Grundsätze zum barrierefreien Bauen - Bundesinstitut ...

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TECHNISCHE GRUNDSÄTZE ZUM BARRIEREFREIEN BAUEN 87gen im Erdgeschoss,9. Sport-, Spiel- und Erholungsanlagen, soweit sie für die Allgemeinheit bestimmt sind,10. Campingplätze mit mehr als 200 Standplätzen,11. Geschosse mit Aufenthaltsräumen, die nicht Wohnzwecken dienen und insgesamt mehr als500qm Nutzfläche haben,12. öffentliche Bedürfnisanstalten,13. Stellplätze oder Garagen für Anlagen nach den Nummern 1 bis 9 sowie Parkhäuser. Eine demBedarf entsprechende Zahl von Einstellplätzen oder Standplätzen muss für Behinderte hergerichtetund gekennzeichnet sein.(2) Bahnsteige der Bahnen des öffentlichen Personenverkehrs müssen für die in Absatz 1 genannten Personenohne fremde Hilfe erreichbar sein und eine Höhe haben, die ihnen das Ein- und Aussteigen soweiterleichtert, wie dies die auf der Bahn verkehrenden Fahrzeuge zulassen.(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit wegen der Eigenart oder Zweckbestimmung der baulichenAnlage oder des Teils der baulichen Anlage nicht damit zu rechnen ist, dass Behinderte, alte Menschenoder Personen mit Kleinkindern sie besuchen oder benutzen werden. Im Übrigen können Ausnahmen zugelassenwerden, soweit wegen schwieriger Geländeverhältnisse oder ungünstiger vorhandener Bebauungdie Anforderungen der Absätze 1 und 2 nur mit unverhältnismäßigem Mehraufwand erfüllt werdenkönnen.8.2.10 Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW)vom 1. März 2000, zuletzt geändert am 4. Mai 2004Dritter Teil: Bauliche Anlagen: Vierter Abschnitt: Treppen, Rettungswege, Aufzüge und Öffnungen§ 39 Aufzüge(6) In Gebäuden mit mehr als fünf Geschossen über der Geländeoberfläche müssen Aufzüge in ausreichenderZahl eingebaut werden, von denen einer auch zur Aufnahme von Kinderwagen, Rollstühlen,Krankentragen und Lasten geeignet sein muss; das oberste Geschoss ist nicht zu berücksichtigen, wennseine Nutzung einen Aufzug nicht erfordert oder wenn durch den nachträglichen Ausbau des DachgeschossesWohnungen geschaffen werden. Fahrkörbe zur Aufnahme einer Krankentrage müssen eine nutzbareGrundfläche von mindestens 1,10 m x 2,10 m haben; ihre Türen müssen eine lichte Durchgangsbreitevon mindestens 0,90 m haben. Vor den Aufzügen muss eine ausreichende Bewegungsfläche vorhandensein. Zur Aufnahme von Rollstühlen bestimmte Aufzüge müssen eine nutzbare Grundfläche von mindestens1,10 m x 1,40 m haben und von allen Wohnungen in dem Gebäude und von der öffentlichen Verkehrsflächestufenlos erreichbar sein; ihre Türen müssen eine lichte Durchgangsbreite von mindestens0,90 m haben. § 55 Abs. 4 Sätze 2 bis 6 gilt entsprechend.(7) Aufzüge müssen zur Aufnahme von Rollstühlen geeignet sein. Von mehreren Aufzügen muss mindestenseiner zur Aufnahme von Rollstühlen geeignet sein.Dritter Teil: Bauliche Anlagen: Siebenter Abschnitt: Besondere Anlagen§ 55 Barrierefreiheit öffentlich zugänglicher baulicher Anlagen(1) Bauliche Anlagen, die öffentlich zugänglich sind, müssen in den dem allgemeinen Besucherverkehrdienenden Teilen von Menschen mit Behinderung, alten Menschen und Personen mit Kleinkindern barrierefreierreicht und ohne fremde Hilfe zweckentsprechend genutzt werden können.(2) Absatz 1 gilt insbesondere für1. Einrichtungen der Kultur und des Bildungswesens,2. Sport- und Freizeitstätten,3. Einrichtungen des Gesundheitswesens,4. Büro-, Verwaltungs- und Gerichtsgebäude,5. Verkaufs- und Gaststätten,6. Stellplätze, Garagen und Toilettenanlagen.Kapitel 8 BBR-Online-Publikation, Juli 2005

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