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Technische Grundsätze zum barrierefreien Bauen - Bundesinstitut ...

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TECHNISCHE GRUNDSÄTZE ZUM BARRIEREFREIEN BAUEN 81un<strong>zum</strong>utbaren Mehrkosten verwirklichen, so kann die Bauaufsichtsbehörde zulassen, dass die Anforderungenauf einen Teil der baulichen Anlage beschränkt werden, wenn dabei die zweckentsprechende Nutzungdurch die auf barrierefreie Zugänglichkeit angewiesenen Personen gewährleistet bleibt. Im Fall desAbsatzes 1 muss die Zugänglichkeit der Wohnungen für die Benutzer von Rollstühlen gewährleistet bleiben.8.2.5 Bremische Landesbauordnung (BremLBO)vom 27. März 1995, zuletzt geändert 8. April 2003Teil 1: Allgemeine Vorschriften§ 3 Allgemeine Anforderungen(1) Bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 sind so anzuordnen,zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit oder Ordnung,insbesondere Leben und Gesundheit nicht gefährdet sowie die natürlichen Lebensgrundlagen geschontund keine un<strong>zum</strong>utbaren Belästigungen verursacht werden. Dabei soll auf die Belange behinderter MenschenRücksicht genommen werden.Teil 3: Bauliche Anlagen: Abschnitt 5: Treppen, Rettungswege, Aufzüge und Öffnungen§ 38 Aufzüge(7) In Gebäuden, in denen oberhalb des vierten oberirdischen Geschosses Aufenthaltsräume vorhandenoder möglich sind, müssen Aufzüge in ausreichender Zahl und Größe so eingebaut und betrieben werden,dass mit Ausnahme des obersten Geschosses jede Ebene erreichbar ist. Unberücksichtigt bleiben Räume,die mit Aufenthaltsräumen im vierten oberirdischen Geschoss eine Nutzungseinheit bilden sowie Zubehörräumezu Nutzungseinheiten. Mindestens einer der Aufzüge muss auch zur Aufnahme von Lasten,Krankentragen und Rollstühlen geeignet und von der öffentlichen Verkehrsfläche sowie in allen Geschossenbarrierefrei erreichbar sein. Satz 1 gilt nicht beim nachträglichen Ausbau oberster Geschosse nach §2 Abs. 6 Satz 1 in den bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Gebäuden.(8) Alle Aufzüge, die barrierefrei erreichbar sind, müssen unabhängig von einer entsprechenden Verpflichtungnach Absatz 7 zur Aufnahme von Rollstühlen geeignet sein.Teil 3: Bauliche Anlagen: Abschnitt 8: Besondere Anlagen§ 53 Bauliche Anlagen für besondere Personengruppen(1) Bauliche Anlagen und andere Anlagen und Einrichtungen, die von behinderten Menschen, alten Menschenund Personen mit Kleinkindern nicht nur gelegentlich aufgesucht werden, sind so herzustellen undinstand zu halten, dass sie von diesen Personen ohne fremde Hilfe in dem erforderlichen Umfang zweckentsprechendgenutzt und barrierefrei erreicht werden können. Werden Toiletten eingerichtet, muss mindestenseine Toilette für die Benutzung mit dem Rollstuhl geeignet und entsprechend gekennzeichnetsein. § 52 bleibt unberührt.(2) Absatz 1 gilt für die dem allgemeinen Besucherverkehr dienenden Teile von1. Verkaufsstätten und Ladenpassagen,2. Versammlungsstätten einschließlich der für den Gottesdienst bestimmten Anlagen,3. Büro-, Verwaltungs- und Gerichtsgebäuden,4. Gaststätten, Kantinen sowie Beherbergungsbetrieben,5. Theater, Film- und Videovorführungsräumen,6. Schalter- und Abfertigungsräumen der Verkehrs- und Versorgungseinrichtungen, der DeutschenPost AG und der Kreditinstitute sowie Flugsteigen,7. Museen, öffentlichen Bibliotheken, Messe- und Ausstellungsbauten,8. Krankenanstalten, Entbindungs- und Säuglingsheimen sowie Tages- und Kurzzeitpflegeeinrichtungen,9. Praxisräumen der Heilberufe, Einrichtungen der Gesundheits- und Sozialdienste, Kureinrichtungenund Apotheken,10. Schulen, Hochschulen, sonstigen Ausbildungsstätten und Weiterbildungseinrichtungen, Gemein-Kapitel 8 BBR-Online-Publikation, Juli 2005

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