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Technische Grundsätze zum barrierefreien Bauen - Bundesinstitut ...

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10 TECHNISCHE GRUNDSÄTZE ZUM BARRIEREFREIEN BAUENMecklenburg-Vorpommern (§ 52 Abs. 3 und 5):Die dem allgemeinen Besucherverkehr dienenden Teile der Gerichtsgebäude sowieder Verwaltungsgebäude des Landes Mecklenburg-Vorpommern, die nach bisherigemRecht errichtet wurden und die die Anforderungen an die Barrierefreiheit nachAbsatz 1 nicht erfüllen, sind bei nicht nur geringfügigen Änderungen der Gebäudeso anzupassen, dass sie von Behinderten, alten Menschen oder Personen mit Kleinkindernzweckentsprechend genutzt werden können. (Abs. 3)Die nach bisherigem Recht rechtmäßig errichteten baulichen Anlagen nach Absatz 4Nr. 1 bis 3, die die Anforderungen an die Barrierefreiheit nach dieser Vorschrift nichterfüllen, sind bei nicht nur geringfügigen Änderungen der Gebäude so anzupassen,dass sie von Behinderten oder alten Menschen zweckentsprechend genutzt werdenkönnen. (Abs. 5)AusnahmenIn der Musterbauordnung sind Ausnahmen vorgesehen, "soweit die Anforderungenwegen schwieriger Geländeverhältnisse, wegen des Einbaus eines sonst nicht erforderlichenAufzugs, wegen ungünstiger vorhandener Bebauung oder im Hinblick aufdie Sicherheit der Menschen mit Behinderungen oder alten Menschen nur mit einemunverhältnismäßigen Mehraufwand erfüllt werden können". Daran orientieren sichzehn Landesbauordnungen. Die Hamburger Bauordnung enthält keine Ausnahmeregelungen.Einige Landesbauordnungen lassen weitergehende Ausnahmen zu:< In die Landesbauordnung Baden-Württemberg wurde im Oktober 2004 eine allgemeineAusnahmeklausel aufgenommen, die über den davor geltenden Ausnahmetatbestandhinausgeht. Der unverhältnismäßige Mehraufwand muss jetztnicht mehr kausal auf bestimmte Voraussetzungen - wie sie in der Musterbauordnungangesprochen sind - zurückgehen. Für den Neubau von Schulen undKindertageseinrichtungen sind Ausnahmen jedoch ausgeschlossen.< Wenn die Anforderungen nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwandoder un<strong>zum</strong>utbaren Mehrkosten zu verwirklichen sind, lässt die BrandenburgischeBauordnung im Ausnahmefall zu, die Anforderungen auf einen Teil derbaulichen Anlage zu beschränken, wenn dabei die zweckentsprechende Nutzungdurch die auf barrierefreie Zugänglichkeit angewiesenen Personen gewährleistetbleibt.< Die Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern ermöglicht Ausnahmen,soweit dies aus Gründen des Denkmalschutzes erforderlich ist oder die Anforderungennur mit einem unverhältnismäßigen Mehraufwand erfüllt werden können.< Die Niedersächsische Bauordnung bezieht sich in ihrer Ausnahmeregelung teilweiseauf die Musterbauordnung, ermöglicht aber auch Ausnahmen, soweitwegen der Eigenart oder Zweckbestimmung der baulichen Anlage nicht damit zuBBR-Online-Publikation, Juli 2005 Kapitel 2

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