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Technische Grundsätze zum barrierefreien Bauen - Bundesinstitut ...

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88 TECHNISCHE GRUNDSÄTZE ZUM BARRIEREFREIEN BAUENBei Stellplätzen und Garagen muss mindestens 1 vom Hundert der Einstellplätze, mindestens jedoch einEinstellplatz, für schwerbehinderte Menschen vorgehalten werden.(3) Für bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen, die überwiegend oder ausschließlichvon Menschen mit Behinderungen oder alten Menschen genutzt werden, wie1. Tagesstätten, Schulen, Werkstätten und Heime für Menschen mit Behinderungen,2. Altenheime, Altenwohnheime, Altenpflegeheime und Altenwohnungengilt Absatz 1 nicht nur für die dem allgemeinen Besucherverkehr dienenden Teile, sondern für die gesamteAnlage und die gesamten Einrichtungen.(4) Bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen nach den Absätzen 2 und 3 müssen mindestensdurch einen Eingang stufenlos erreichbar sein. Der Eingang muss eine lichte Durchgangsbreitevon mindestens 0,90 m haben. Vor Türen muss eine ausreichende Bewegungsfläche vorhanden sein. Rampendürfen nicht mehr als 6 vom Hundert geneigt sein, sie müssen mindestens 1,20 m breit sein und beidseitigeinen festen und griffsicheren Handlauf haben. Am Anfang und am Ende jeder Rampe ist ein Podest,alle 6,0 m ein Zwischenpodest anzuordnen. Die Podeste müssen eine Länge von mindestens 1,50 m haben.Treppen müssen an beiden Seiten Handläufe erhalten, die über Treppenabsätze und Fensteröffnungen sowieüber die letzten Stufen zu führen sind. Die Treppen müssen Setzstufen haben. Flure müssen mindestens1,40 m breit sein. Ein Toilettenraum muss auch für Benutzerinnen und Benutzer von Rollstühlengeeignet und erreichbar sein; er ist zu kennzeichnen.(5) § 39 Abs. 6 gilt auch für Gebäude mit weniger als sechs Geschossen, soweit Geschosse von Menschenmit Behinderungen mit Rollstühlen stufenlos erreichbar sein müssen.(6) Abweichungen von den Absätzen 1, 4 und 5 können zugelassen werden, soweit die Anforderungen wegenschwieriger Geländeverhältnisse, ungünstiger vorhandener Bebauung oder im Hinblick auf die Sicherheitder Menschen mit Behinderungen oder alten Menschen nur mit einem unverhältnismäßigenMehraufwand erfüllt werden können.8.2.11 Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO)vom 24. November 1998, zuletzt geändert 22. Dezember 2003Erster Teil: Allgemeine Bestimmungen§ 4 Soziale und ökologische BelangeBei der Anordnung, Errichtung, Instandhaltung, Änderungen und Nutzungsänderung baulicher Anlagensind die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse, die Belange des Umweltschutzesund die Belange und Sicherheitsbedürfnisse von Frauen, Familien und Kindern sowie von behindertenund alten Menschen insbesondere im Hinblick auf barrierefreies <strong>Bauen</strong> nach denBestimmungen dieses Gesetztes und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften zu berücksichtigen.Darüber hinaus sind die Bestimmungen <strong>zum</strong> <strong>barrierefreien</strong> <strong>Bauen</strong> des Landesgesetzes zurGleichstellung behinderter Menschen sowie sonstiger Vorschriften zugunsten behinderter Menschen zuberücksichtigen.Vierter Abschnitt: Treppen, Flure, Aufzüge und Öffnungen§ 36 Aufzüge(5) In Gebäuden mit mehr als fünf Geschossen über der Geländeoberfläche müssen Aufzüge in ausreichenderZahl eingebaut und betrieben werden; hierbei zählt das oberste Geschoss nicht, wenn seine Nutzungeinen Aufzug nicht erfordert. Mindestens einer der Aufzüge muss auch zur Aufnahme vonRollstühlen, Krankentragen und Lasten geeignet sein; dieser Aufzug soll von den Wohnungen im Gebäudeund von der öffentlichen Verkehrsfläche aus stufenlos zu erreichen sein. Fahrkörbe zur Aufnahme einerKrankentrage müssen eine nutzbare Grundfläche von 1,10 m x 2,10 m zur Aufnahme eines Rollstuhls von1,10 m x 1,40 m haben; Türen müssen eine lichte Durchgangsbreite von 0,90 m haben. Vor den Aufzügenmuss eine ausreichende Bewegungsfläche vorhanden sein. Satz 1 gilt nicht beim nachträglichen Ausbauvon Geschossen im Dachraum bestehender Gebäude.BBR-Online-Publikation, Juli 2005 Kapitel 8

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