12 TECHNISCHE GRUNDSÄTZE ZUM BARRIEREFREIEN BAUENTabelle 2: Übersicht der Behindertengleichstellungsgesetze in den Bundesländern (Stand: Januar 2005)Bundesland Name des jeweiligenBehindertengleichstellungsgesetz (Abkürzung)Datum des InkrafttretensBaden-Württemberg --- ---BayernBayerisches Gesetz zur Gleichstellung, Integration 9.7.2003und Teilhabe von Menschen mit Behinderung(Bayerisches BehindertengleichstellungsgesetzBayBGG)BerlinGesetz über die Gleichberechtigung von Menschen 17.5.1999mit und ohne Behinderung(Landesgleichberechtigungsgesetz – LGBG)Brandenburg Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen des 20.3.2003Landes Brandenburg (BrandenburgischesBehindertengleichstellungsgesetz – BbgBGG)BremenBremisches Gesetz zur Gleichstellung von Menschen 9.12.2003mit Behinderung (BremischesBehindertengleichstellungsgesetz – BremBGG)Hamburg --- ---Hessen --- ---Mecklenburg- --- ---VorpommernNiedersachsen --- ---Nordrhein-Westfalen Gesetz des Landes Nordrhein-Westfalen zur 11.12.2003Gleichstellung von Menschen mit Behinderung(Behindertengleichstellungsgesetz Nordrhein-Westfalen – BGG NRW)Rheinland-Pfalz Landesgesetz zur Gleichstellung behinderter 4.12.2003Menschen (LGGBehM)SaarlandGesetz zur Gleichstellung von Menschen mit 26.11.2003Behinderungen im Saarland (SaarländischesBehindertengleichstellungsgesetz – SBGG)SachsenGesetz zur Verbesserung der Integration von 28.5.2004Menschen mit Behinderungen im Freistaat Sachsen(Sächsisches Integrationsgesetz – SächsIntegrG)Sachsen-Anhalt Gesetz für Chancengleichheit und gegen20.11.2004Diskriminierung behinderter Menschen im LandSachsen-Anhalt (Behindertengleichstellungsgesetz– BGStG LSA)Schleswig-Holstein Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen des 16.12.2002Landes Schleswig-Holstein(Landesbehindertengleichstellungsgesetz – LBGG)Thüringen --- ---BBR-Online-Publikation, Juli 2005 Kapitel 2
TECHNISCHE GRUNDSÄTZE ZUM BARRIEREFREIEN BAUEN 13Definition von BarrierefreiheitIn sieben der bestehenden Landesgesetze, in Bayern, Brandenburg, Bremen, Rheinland-Pfalz,Saarland, Sachsen und Schleswig-Holstein, wurde die Definition von Barrierefreiheitaus § 4 des Bundes-BGG wörtlich übernommen. Das BrandenburgischeBGG ergänzt sie zusätzlich um den Satz: "Eine besondere Erschwernis liegt insbesondereauch dann vor, wenn behinderten Menschen die Mitnahme oder der Einsatz benötigterHilfsmittel verweigert oder erschwert wird." Das BGG Nordrhein-Westfalenformuliert die Definition etwas anders, inhaltlich ist sie jedoch gleich. Die beidenLandesgesetze, die vor dem BGG des Bundes erlassen wurden - das Berliner LGBGund das BGStG von Sachsen-Anhalt - enthalten weder eine Definition von Barrierefreiheitnoch eine Verpflichtung <strong>zum</strong> <strong>barrierefreien</strong> <strong>Bauen</strong>. Das BrandenburgischeBGG und das Sächsische Integrationsgesetz enthalten zwar die Definition wie imBGG des Bundes, aber keine Verpflichtung zur Herstellung von Barrierefreiheit in denBereichen Bau und Verkehr.Verpflichtungen <strong>zum</strong> <strong>barrierefreien</strong> <strong>Bauen</strong>Nur die Landesgleichstellungsgesetze aus Bayern, Bremen, dem Saarland und Schleswig-Holsteinschreiben die Verpflichtung <strong>zum</strong> <strong>barrierefreien</strong> <strong>Bauen</strong> analog zu denRegelungen des Bundes fest. Ähnliche Regelungen haben noch Nordrhein-Westfalenund Rheinland-Pfalz. Hier wird jedoch lediglich auf die Festlegungen der Bauordnung(Nordrhein-Westfalen) bzw. auf die "für den jeweiligen Bereich geltendenRechtsvorschriften" (Rheinland-Pfalz) verwiesen. Für wen diese Verpflichtungen gelten,wird in allen sechs Gleichstellungsgesetzen unterschiedlich ausführlich beschrieben.Im LBGG Schleswig-Holstein heißt es kurz: "Neubauten sowie große UmundErweiterungsbauten baulicher Anlagen der Träger der öffentlichen Verwaltung..." Im BGG Nordrhein-Westfalen steht ausführlich: "Dieses Gesetz gilt für die Dienststellenund Einrichtungen des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände undder sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstaltenund Stiftungen des öffentlichen Rechts, für die Eigenbetriebe und Krankenhäuserdes Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände, für die Hochschulen, den Landesrechnungshof,die Landesbeauftragte und den Landesbeauftragten für den Datenschutz,den Bau- und Liegenschaftsbetrieb des Landes Nordrhein-Westfalen undsonstige Landesbetriebe im Sinne des § 14 a Landesorganisationsgesetz und für denWestdeutschen Rundfunk Köln. Für den Landtag und für die Gerichte sowie für dieBehörden der Staatsanwaltschaften gilt dieses Gesetz, soweit sie Verwaltungsaufgabenwahrnehmen."BestandsanpassungDas Rheinland-Pfälzische LGGBehM und das Saarländische BGStG enthalten zusätzlicheine spezielle Verpflichtung zur Bestandsanpassung. In Rheinland-Pfalz ist vorgesehen,"die bereits bestehenden Bauten schrittweise entsprechend den allgemeinanerkannten Regeln der Technik so weit wie möglich barrierefrei (zu) gestalten." DasKapitel 2 BBR-Online-Publikation, Juli 2005