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Technische Grundsätze zum barrierefreien Bauen - Bundesinstitut ...

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TECHNISCHE GRUNDSÄTZE ZUM BARRIEREFREIEN BAUEN 932. Tagesstätten, Werkstätten und Heime für Menschen mit Behinderung,3. Altenheime, Altenwohnheime und Altenpflegeheimesind so herzustellen und instand zu halten, dass sie von diesen Personen ohne fremde Hilfe erreicht undzweckentsprechend genutzt werden können. § 50 Abs. 2 und § 56 bleiben unberührt.(2) Darüber hinaus sind1. Verkaufsstätten,2. Versammlungsstätten einschließlich der für den Gottesdienst bestimmten Anlagen,3. Büro- und Verwaltungsgebäude, Gerichte,4. Schalterräume und Abfertigungsräume der Verkehrseinrichtungen, Postämter und Kreditinstitute,5. Museen, öffentliche Bibliotheken, Kultureinrichtungen, Messebauten und Ausstellungsbauten,6. Kindertagesstätten und Schulen,7. Sportstätten, Kinderspiel- und Freizeitflächen und ähnliche Anlagen,8. öffentliche Bedürfnisanstalten,9. allgemein zugängliche Stellplätze und Garagen mit mehr als 1.000 m² Nutzfläche sowie Stellplätzeund Garagen, die zu den Anlagen und Einrichtungen nach den Nummern 1 bis 9 gehören,so herzustellen und instand zu halten, dass sie von Menschen mit Behinderung, Kindern, älteren Menschenoder Personen mit Kleinkindern ohne fremde Hilfe erreicht und zweckentsprechend genutzt werdenkönnen. § 56 bleibt unberührt.(3) Bauliche Anlagen und andere Anlagen und Einrichtungen nach den Absätzen 1 und 2müssen mindestensdurch einen Eingang stufenlos erreichbar sein. Der Eingang muss eine lichte Durchgangsbreite vonmindestens 0,90 m haben. Vor Türen muss eine ausreichende Bewegungsfläche vorhanden sein. Rampendürfen nicht mehr als 6 v. H. geneigt sein; sie müssen mindestens 1,20 m breit sein und beidseitig einenfesten und griffsicheren Handlauf haben. Am Anfang und am Ende jeder Rampe ist ein Podest, alle 6 mein Zwischenpodest anzuordnen. Podeste müssen eine Länge von mindestens 1,20 m haben. Treppen müssenan beiden Seiten Handläufe erhalten, die über Treppenabsätze und Fensteröffnungen sowie über dieletzten Stufen zu führen sind. Die Treppen müssen Setzstufen haben. Flure müssen mindestens 1,40 mbreit sein. Ein Toilettenraum muss auch für Benutzer oder Benutzerinnen von Rollstühlen geeignet sein;er ist zu kennzeichnen.(4) § 39 Abs. 5 und 6 gilt auch für Gebäude mit weniger als sechs oberirdischen Geschossen, soweit Geschossevon Menschen mit Behinderung mit Rollstühlen stufenlos erreichbar sein müssen.(5) Abweichungen von den Absätzen 2 bis 4 können auf Antrag gestattet werden, soweit wegen schwierigerGeländeverhältnisse oder ungünstiger vorhandener Bebauung die Anforderungen nur mit unverhältnismäßigemMehraufwand erfüllt werden können. Die Sicherheit von Menschen mit Behinderung,älteren Menschen, Kindern und Personen mit Kleinkindern darf dabei nicht beeinträchtigt werden.8.2.15 Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO)vom 10. Januar 2000, zuletzt geändert 15. Juni 2004Erster Teil: Allgemeine Vorschriften§ 3 Allgemeine Anforderungen(1) Bei der Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung baulicher Anlagen und der Gestaltung vonGrundstücken ist auf den Schutz der natürlichen Grundlagen des Lebens sowie auf die besonderen Belangevon Familien mit Kindern, von alten Menschen sowie Menschen mit Behinderungen durch den Grundsatz<strong>barrierefreien</strong> <strong>Bauen</strong>s Rücksicht zu nehmen.Dritter Teil: Bauliche Anlagen: Abschnitt V: Treppen, Rettungswege, Aufzüge und Öffnungen§ 41 AufzügeKapitel 8 BBR-Online-Publikation, Juli 2005

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