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Technische Grundsätze zum barrierefreien Bauen - Bundesinstitut ...

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80 TECHNISCHE GRUNDSÄTZE ZUM BARRIEREFREIEN BAUENTeil III: Bauliche Anlagen: Abschnitt 8: Besondere Anlagen:§ 51 Behindertengerechtes <strong>Bauen</strong>(1) Öffentlich zugängliche bauliche Anlagen müssen so hergestellt und instand gehalten werden, dass Behinderte,insbesondere schwer Gehbehinderte und Behinderte im Rollstuhl, sowie alte Menschen und Personenmit Kleinkindern sie ohne fremde Hilfe zweckentsprechend nutzen können. Sie müssen über denHauptzugang barrierefrei und stufenlos erreichbar sein. § 50 Abs. 1 und 2 bleibt unberührt.(2) Sollen rechtmäßig bestehende bauliche Anlagen nach Absatz 1 in ihrer Nutzung oder wesentlich baulichgeändert werden, gelten die in Absatz 1 genannten Anforderungen entsprechend; bei einer wesentlichenbaulichen Änderung bleiben im übrigen die in § 77 Abs. 4 aufgestellten Voraussetzungen unberührt.(3) In den baulichen Anlagen nach Absatz 1 sind neben den Rettungswegen im Sinne von § 15 Abs. 4 zusätzlichebauliche Maßnahmen für die Selbstrettung von Behinderten im Rollstuhl nur dann erforderlich,wenn die Anlage oder Teile davon von diesem Personenkreis überdurchschnittlich, bezogen auf den Bevölkerungsanteilder Behinderten, genutzt werden. Anderenfalls genügen betriebliche Maßnahmen, diedie Rettung mittels fremder Hilfe sowie eine Brandschutzunterweisung für das Personal und für den Nutzerkreiszur Evakuierung hilfebedürftiger Personen vorschreiben.(4) Ausnahmen von Absatz 2 hinsichtlich des <strong>barrierefreien</strong> und stufenlosen Zugangs bei Nutzungsänderungenrechtmäßig bestehender baulicher Anlagen dürfen nur gestattet werden, soweit wegen schwierigerGeländeverhältnisse oder ungünstiger vorhandener Bebauung die Anforderungen nur mit einemunverhältnismäßigen Mehraufwand erfüllt werden können.8.2.4 Brandenburgische Bauordnung (BbgBO)vom 16. Juli 2003, zuletzt geändert 9. Oktober 2003Teil 3: Bauliche Anlagen, andere Anlagen und Einrichtungen: Abschnitt 6 <strong>Technische</strong> Gebäudeausrüstungen§ 34 Aufzüge(5) In Gebäuden, in denen der Fußboden eines Aufenthaltsraumes mehr als 13 m über der Geländeoberflächeliegt, müssen Aufzüge in ausreichender Zahl eingebaut werden. Dabei sind Aufenthaltsräume imobersten Geschoss nicht zu berücksichtigen, die eine Nutzungseinheit mit Aufenthaltsräumen im darunterliegenden Geschoss bilden. Satz 1 gilt nicht, wenn das Dach bestehender Gebäude nachträglich ausgebautwird. Einer der Aufzüge muss zur Aufnahme von Krankentragen und Rollstühlen geeignet sein.Teil 3: Bauliche Anlagen, andere Anlagen und Einrichtungen: Abschnitt 8 Besondere bauliche Anlagen§ 45 Barrierefreies <strong>Bauen</strong>(1) In Wohngebäuden mit mehr als vier Wohnungen müssen die Wohnungen eines Geschosses barrierefreisein. In Gebäuden mit Aufzügen und mit mehr als vier Wohnungen müssen die Wohnungen eines Geschossesbarrierefrei sein.(2) Bauliche Anlagen und andere Anlagen und Einrichtungen, die überwiegend oder ausschließlich vonkranken, behinderten oder alten Menschen genutzt werden oder ihrer Betreuung dienen, müssen barrierefreisein.(3) Bauliche Anlagen und andere Anlagen und Einrichtungen, die für die Öffentlichkeit bestimmt oder allgemeinzugänglich sind, müssen in den dem allgemeinen Besucherverkehr dienenden Teilen barrierefreisein.(4) Gebäude, die für eine größere Zahl von Personen oder für die Öffentlichkeit bestimmt sind, müssen miteiner ausreichenden Zahl, mindestens jedoch mit einer Toilette für Benutzer von Rollstühlen ausgestattetsein.(5) Bauliche Anlagen nach den Absätzen 2 und 3 müssen eine ausreichende Zahl von notwendigen Stellplätzenfür Kraftfahrzeuge behinderter Menschen haben.(6) Lassen sich die Anforderungen der Absätze 1 bis 4 nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand oderBBR-Online-Publikation, Juli 2005 Kapitel 8

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