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Technische Grundsätze zum barrierefreien Bauen - Bundesinstitut ...

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78 TECHNISCHE GRUNDSÄTZE ZUM BARRIEREFREIEN BAUEN10. Krankenhäuser, Kureinrichtungen und Sozialeinrichtungen,11. Bildungs- und Ausbildungsstätten aller Art, wie Schulen, Hochschulen, Volkshochschulen,12. Kindertageseinrichtungen und Kinderheime,13. öffentliche Bedürfnisanstalten,14. Bürogebäude,15. Verkaufsstätten und Ladenpassagen,16. Beherbergungsbetriebe,17. Gaststätten,18. Praxen der Heilberufe und der Heilhilfsberufe,19. Nutzungseinheiten, die in den Nummern 1 bis 18 nicht aufgeführt sind und nicht Wohnzweckendienen, soweit sie eine Nutzfläche von mehr als 1.200 m haben,20. allgemein zugängliche Großgaragen sowie Stellplätze und Garagen für Anlagen nach Nummern1 bis 12 und 14 bis 19.(3) Bei Anlagen nach Absatz 2 können Ausnahmen zugelassen werden, soweit die Anforderungen nur miteinem unverhältnismäßigen Mehraufwand erfüllt werden können. Bei Schulen und Kindertageseinrichtungendürfen Ausnahmen nach Satz 1 nur bei Nutzungsänderungen und baulichen Änderungen zugelassenwerden.(4) § 29 Abs. 2 gilt auch für Gebäude mit Aufenthaltsräumen, deren Fußboden weniger als 12,5 m überder Eingangsebene liegt, soweit Geschosse nach Absatz 1 oder 2 stufenlos erreichbar sein müssen.8.2.2 Bayerische Bauordnung (BayBO)vom 4. August 1997, zuletzt geändert 9. Juli 2003Abschnitt V: Haustechnische Anlagen, Feuerungsanlagen und andere AnlagenArt. 39: Aufzüge(6) In Gebäuden mit mehr als fünf Vollgeschossen müssen Aufzüge in ausreichender Zahl und Größe soeingebaut und betrieben werden, dass jedes Geschoss von der Eingangsebene aus erreichbar ist. Mindestenseiner der Aufzüge muss auch zur Aufnahme von Rollstühlen oder Lasten geeignet sein. DieserAufzugist so einzubauen, dass er von der öffentlichen Verkehrsfläche und möglichst von allen Wohnungen imGebäude stufenlos zu erreichen ist. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für das oberste Vollgeschoss und beimnachträglichen Ausbau von Dachgeschossen in bestehenden Gebäuden.Abschnitt VII: Besondere bauliche Anlagen:Art. 51: Barrierefreies <strong>Bauen</strong>(1) Bauliche Anlagen und andere Anlagen und Einrichtungen, die öffentlich zugänglich sind, müssen inden dem allgemeinen Besucherverkehr dienenden Teilen so errichtet und instand gehalten werden, dasssie von Menschen mit Behinderung, alten Menschen und Personen mit Kleinkindern barrierefrei erreichtund ohne fremde Hilfe zweckentsprechend genutzt werden können. Diese Anforderungen gelten insbesonderefür1. Einrichtungen der Kultur und des Bildungswesens,2. Tageseinrichtungen für Kinder,3. Sport- und Freizeitstätten,4. Einrichtungen des Gesundheitswesens,5. Büro-, Verwaltungs- und Gerichtsgebäude,6. Verkaufsstätten,7. Stellplätze, Garagen und Toilettenanlagen.Sie gelten nicht bei Nutzungsänderungen, wenn die Anforderungen nur mit unverhältnismäßigem Aufwanderfüllt werden können. Die Anforderungen an Gaststätten sind im Rahmen der gaststättenrechtlichenErlaubnis zu beachten.BBR-Online-Publikation, Juli 2005 Kapitel 8

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